Neue Rechtsprechung zur Reichweite des Anspruchs auf vollständige Datenauskunft

Der Anspruch auf Erteilung einer Datenauskunft gemäß Art. 15 DSGVO ist seit seiner Einführung häufig genutzt worden. Gerne wird dieser Anspruch auch im arbeitsgerichtlichen Prozess von den Rechtsanwälten der Arbeitnehmer eingesetzt, um bei schlechten Erfolgschancen ein (zusätzliches) Druckmittel zu erhalten.

Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO orientiert sich am Begriff der „personenbezogenen Daten“ aus Art. 4 Nr. 1 DSGVO und wurde von der Rechtsprechung ohnehin bisher immer weit verstanden. Nun hat der BGH mit Urteil vom 15.06.2021 (VI ZR 576/19) die Reichweite erneut bestimmt und sogar noch erweitert:

Nach neuester Rechtsprechung umfasst der Anspruch sowohl objektive als auch  subjektive Daten . Darunter zählen z.B. gewechselte Korrespondenz, Buchhaltungs- und Vertragsunterlagen, Telefon‑, und sogar Besprechungs- und Bearbeitungsnotizen. Dazu gehören auch Stellungnahmen oder Beurteilungen, solange es sich um Information über die in Rede stehende Person handelt oder mit ihr verknüpft ist. Interne Vermerke und Kommunikation aller Art wird nun darunter gezählt.

Ausreichend ist nach der neuesten Rechtsprechung auch, wenn der Arbeitnehmer das Verlangen nach einer vollständigen Auskunftserteilung gestellt hat. Das bloße Informationsinteresse reicht als Begründung aus. Dann muss der Arbeitgeber diesen Anspruch umfänglich erfüllen. Zuvor hatten andere Instanzgerichte das bloße Verlangen nach der vollständigen Auskunft als nicht hinreichend konkret empfunden und den Anspruch abgewiesen. Dem tritt der BGH nun entgegen und beschert damit Arbeitnehmern Milch und Honig. Es wird zukünftig also noch einfacher für Arbeitnehmer, den Auskunftsanspruch als Druckmittel im Gerichtsprozess einzusetzen.

Gerne beraten wir Sie in arbeitsrechtlichen Fragestellungen, in denen die Datenauskunft verlangt wird. Aber auch ohne die gerichtliche Auseinandersetzung sind wir bereits vorab in der präventiven Beratung zum Datenschutz und Datenauskunft gerne für Sie da. Sprechen Sie uns gerne an!

Wir stehen Ihnen in Aachen persönlich sowie unter der Telefonnummer 0241 94621 0 oder  kanzlei@dhk-law.com  zur Verfügung.

Beitrag veröffentlicht am
19. Januar 2022

Diesen Beitrag teilen

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren:

© Delmaine Donson, istock.com
Insolvenzrecht, Insolvenzrecht
05.10.2026

Galeria-Insolvenz 2026: Bekommen die Beschäftigten Insolvenzgeld?

Am 2. Oktober 2026 hat die GALERIA S.à r.l. & Co. KG beim Amtsgericht Düsseldorf erneut beantragt, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Dr. Frank Kebekus wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Es ist bereits der vierte Insolvenzantrag seit 2020. Für die rund 12.000 Beschäftigten stellt sich vor allem eine Frage: Zahlt die Bundesagentur für Arbeit dieses Mal Insolvenzgeld?

Beitrag lesen
Gewerblicher Rechtsschutz
02.10.2026

Wem gehört eine Farbe? Was Unternehmen über den Schutz von Farbmarken wissen müssen

Farben sind im Markenauftritt vieler Unternehmen weit mehr als Dekoration. Ein konsequent eingesetzter Farbton kann Filialen, Verpackungen, digitale Angebote und Werbemittel über Jahre hinweg prägen. Er wird damit zu einem wirtschaftlich relevanten Teil der visuellen Identität und kann erheblichen Wiedererkennungswert schaffen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2026 (Az. I ZB 58/25) zeigt jedoch deutlich: Zwischen hoher Bekanntheit und einem rechtlich durchsetzbaren Ausschließlichkeitsrecht liegt ein anspruchsvoller Nachweis.

Beitrag lesen
Sozialrecht
23.09.2026

Aktuelle Rechtsprechung zum off-label-use: LSG Baden-Württemberg (11. Senat), Urteil vom 18.11.2025 – L 11 KR 1058/24

Wenn eine schwere oder lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt und etablierte Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, kann die Kostenübernahme für eine neue Therapie zur existenziellen Frage werden. Das zeigt auch eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg: Ein Patient mit einem seltenen Sarkom beantragte die Übernahme einer Behandlung. Die Krankenkasse lehnte ab. Auch vor dem Sozialgericht blieb der Antrag zunächst ohne Erfolg.

Beitrag lesen