Lebensversicherung – ärztliche Schweigepflicht über den Tod hinaus

Regelmäßig geben sich Lebensversicherer nicht mit der bloßen Todesnachricht des Versicherungsnehmers zufrieden. Um zu klären, ob die Versicherungssumme fällig ist, werden nähere Angaben zu den Umständen des Todes erbeten.

In diesem Fall stehen die behandelnden Ärzte vor der Frage, ob und welche Informationen an den Versicherern weitergegeben dürften. Die behandelnden Ärzte sehen sich insoweit in einem Konflikt mit der Ihnen obliegenden ärztlichen Schweigepflicht.

In derartigen Fällen sollte zunächst geprüft werden, ob der verstorbene Patienten eine Vorsorgevollmacht erteilt hat. Entscheidend ist dann, was in der Vorsorgevollmacht steht. Das Formular des Bundesministerium der Justiz beispielsweise enthält ausdrücklich eine Regelung, wonach der oder die Bevollmächtigte befugt ist, die Herausgabe von Krankenakten an Dritte zu bewilligen. Findet sich eine vergleichbare Regelung in dieser Vollmacht, so kann der in der Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte um die Zustimmung zur Weitergabe der medizinischen Angaben an den Versicherer gebeten werden. Vorsorglich kann eine Kopie dieser Vollmacht zur Patientenakte genommen werden.

Gibt es indes keine Vorsorgevollmacht, so ist die Situation problematisch. Streng genommen ist bereits die Herausgabe von Befunden und Krankenunterlagen an einen Hinterbliebenen oder einen Versicherer ohne entsprechende Schweigepflichtentbindungserklärung des Verstorbenen ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht.

Nach allgemeiner Auffassung in der Rechtslehre erlischt die Verfügungsbefugnis über Geheimnisse aus dem persönlichen Lebensbereich des Patienten mit dessen Tod, so dass eine Entbindung von der Schweigepflicht grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt, insbesondere auch nicht durch die Erben und/oder nächsten Angehörigen qua ihrer Rechtsstellung, weil die Schweigepflicht als höchstpersönliches Recht nicht vererblich ist. Mit dem Wegfall des Patienten als Rechtspersönlichkeit ist allein der Arzt für die Wahrung und die Reichweite der Schweigepflicht verantwortlich.

Reicht somit die ärztliche Schweigepflicht grundsätzlich über den Tod des Patienten hinaus, kommt es für die Entbindung von der Schweigepflicht auf den ausdrücklich oder konkludent geäußerten Willen des Verstorbenen gegenüber dem Arzt oder auch Dritten an. Dieser im Einzelfall festzustellende Wille kann dadurch geprägt sein, dass das Interesse des Verstorbenen an der Geheimhaltung erloschen sein kann. Entscheidend für die Erforschung des mutmaßlichen Willens ist das wohlverstandene Interesse des Verstorbenen an der weiteren Geheimhaltung der dem Arzt anvertrauten Tatsachen.

Bleibt der mutmaßliche Wille des Verstorbenen nach dem Versuch seiner Ermittlung zweifelhaft, liegt es in der Verantwortung des Arztes, von den ihm bekannten Umständen auf den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu schließen und nach einer gewissenhaften Prüfung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts zu befinden. Dabei kann sich die Sachlage auch durch den Tod geändert haben, denn ein Patient mag zum Beispiel zu Lebzeiten ein Interesse an der Geheimhaltung seiner diagnostizierten Erkrankung mit einer geringen Lebenserwartung haben, nach seinem Ableben wäre dieses Interesse an der Geheimhaltung fortgefallen.

Der Arzt ist auf der einen Seite durch seinen Standesethos und auf der anderen Seite durch die Interessen des verstorbenen Patienten zu einer gewissenhaften Prüfung verpflichtet. Hierbei verbleibt ihm ein gewisser Entscheidungsspielraum, der durch die Gerichte nur eingeschränkt auf die Überschreitung seiner Grenzen überprüfbar ist. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arzt die Gründe, auf die er seine Zeugnisverweigerung stützt, nachvollziehbar darlegt. Auch dies sollte in der Behandlungsdokumentation vermerkt werden (OLG Naumburg, Beschluss vom 9. 12. 2004 — 4 W 43/0).

Beitrag veröffentlicht am
7. April 2015

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