Krankenkassenbeiträge werden erlassen oder ermäßigt

Frist zur Meldung bei der Krankenkasse bis 31.12.2013

Zum 01.04.2007 wurde §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V eingeführt, der eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für diejenigen vorsieht, die bislang ohne Krankenversicherungsschutz waren.

§5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V: „Versicherungspflichtig sind Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfalle haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren (…).“

Diese Versicherungspflicht entsteht per Gesetz, also ohne Antrag. Die Versicherungspflicht ist auch nicht davon abhängig, dass eine bewusste Entscheidung hierzu getroffen wird. Es geschieht daher immer wieder, dass Menschen aufgrund dieser gesetzlichen Regelung versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, ohne dies zu wissen und ohne entsprechende Beiträge zu zahlen, so dass mitunter erhebliche Beitragsrückstände auflaufen. Im schlimmsten Fall können die Beitragsrückstände seit dem 01.04.2007 auflaufen, wenn nämlich bereits zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des neuen §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V erfüllt wurden. Erschwert wird das daraus resultierende wirtschaftliche Problem durch die gesetzlichen Säumniszuschläge, die gerade bei Beitragsschulden in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Vergangenheit sehr hoch waren.

Im August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung in der Krankenversicherung in Kraft getreten. Dieses Gesetz sieht unter bestimmten Voraussetzungen den Erlass oder zumindest die Ermäßigung von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen vor.

Am 04.09.2013 hat der GKV-Spitzenverband die Einheitlichen Grundsätze zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden vorgelegt. Aus diesen Grundsätzen ergeben sich 3 Regelungsfälle:

  1. Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall, deren Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 30.07.2013 festgestellt wurde, werden alle Beitragsrückstände die bis zur Meldung bei der Krankenkasse angefallen sind und die darauf entfallenden Säumniszuschläge vollständig erlassen.
  2. Vollständig erlassen werden auch die Beitragsrückstände nebst Säumniszuschlägen bei Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall, sofern eine Meldung zur Krankenversicherung noch bis zum 31.12.2013 erfolgt. Der 31.12.2013 ist eine gesetzliche Frist. Wer diese Frist versäumt, kann nicht mehr mit einem Erlass der Beitragsschulden rechnen!
  3. Wird die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung ab Beginn des Jahres 2014 angezeigt, werden die Beitragsschulden nicht erlassen. Die Beitragsschulden werden jedoch ermäßigt. Weiterhin erlassen werden die Säumniszuschläge, die auf Beitragsforderungen für den Zeitraum bis zur Meldung bei den Krankenkassen entstehen.

Voraussetzung für den Erlass bzw. die Ermäßigung der Beitragsschulden ist jedoch stets, dass keine Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen wurden oder – sofern doch Arztbesuche erfolgten – auf eine nachträgliche Kostenübernahme/Kostenerstattung durch die Kasse verzichtet wird. Beiträge werden zudem nur erlassen oder ermäßigt, wenn erhebliche Beitragsrückstände aufgelaufen sind. Dies ist dann der Fall, wenn Beitragsrückstände von mehr als 3 Monaten geltend gemacht werden müssten.

Es ist daher dringend zu beraten, dass sich alle Personen, die derzeit noch ohne Krankenversicherung sind und zuletzt gesetzlich versichert waren, möglichst bis zum 31. Dezember 2013 bei der Krankenkasse melden, bei der zuletzt eine gesetzliche Krankenversicherung bestand.

Freiwillig versicherte Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung erfahren eine Reduzierung des erhöhten Säumniszuschlages von 5% auf künftig nur noch 1%. Alle noch nicht gezahlten Sonderzuschläge werden in entsprechender Höhe erlassen. Wer die Säumniszuschläge indes bereits bezahlt hat, kann von der Reduzierung nicht profitieren.

Beitrag veröffentlicht am
2. Dezember 2013

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