Keiminfektion im Krankenhaus (MRSA-Infektion)

1.

Wirft ein Patient dem behandelnden Krankenhaus vor, während der Behandlung eine vermeidbare Keiminfektion erlitten zu haben, so stellte dies den Vorwurf einer Vertragsverletzung dar. Der Krankenhausträger hat mit der Aufnahme des Patienten auch die vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Patienten übernommen, die geltenden Hygienestandards einzuhalten.

Wie alsdann im Zivilrecht und Zivilrechtsstreit üblich, trägt der Patient grundsätzlich die Beweislast für den Verstoß gegen die geltenden Hygienevorschriften und den daraus resultierenden Schaden.

2.

Zunächst ist festzuhalten, dass nicht jede Keiminfektion im Krankenhaus bereits automatisch einen ärztlichen Behandlungsfehler begründet. Wissenschaftlich gesichert erscheint vielmehr, dass leider auch bei Beachtung aller erforderlichen Hygienemaßnahmen Keiminfektionen nicht immer vermeidbar sind und damit zum allgemeinen Lebensrisiko während eines Krankenhausaufenthaltes gehören.

Anders ist dies zu bewerten, wenn die Keiminfektion aus einem Arbeitsbereich des Krankenhauses resultiert, der vollumfänglich allein durch das Krankenhaus beeinflusst werden kann. Die Rechtsprechung hat hierzu die Figur des »vollbeherrschbaren Risikos« entwickelt. Diese Rechtsfigur wird dann angewandt, wenn der Schaden nachweislich aus dem Organisationsbereich des Krankenhausgeschehens resultiert und wiederum das Krankenhaus allein durch die Organisation und Koordinierung des Behandlungsverlaufs und der sonstigen Ablaufpläne den Eintritt des Schadens hätte verhindern können. Für eine Keiminfektion während eines stationären Aufenthalts beispielsweise würde die Rechtsfigur des vollbeherrschbaren Risikos dann eintreten, wenn das Krankenhaus die Keiminfektion allein und ausschließlich durch eine bessere/andere Organisation der Hygienemaßnahmen hätte verhindern können. Sind die Voraussetzungen der Rechtsfigur des vollbeherrschbaren Risikos erfüllt, so trifft alsdann die Behandlungsseite die Beweislast für eine fehlende Sorgfaltspflichtverletzung und ein fehlendes Verschulden. Es tritt also eine Umkehr der Beweislast ein.

In der Praxis bedeutet dies jedoch, dass die Grundsätze des vollbeherrschbaren Risikos seitens der Rechtsprechung nur dann angewandt werden, wenn der Übertragungsweg der Keiminfektion eindeutig bestimmt werden kann und wiederum eindeutig der alleinigen Risikosphäre des Krankenhauses zugerechnet werden kann. Dieser Nachweis kann nur in den wenigsten Fällen gelingen. So hat beispielsweise das OLG München mit Urteil vom 06.06.2013, Az. 1 U 319/13, den Vortrag eines Patienten, es habe eine Keimübertragung von einem Mitpatienten des Krankenhauses gegeben, als nicht ausreichend angesehen. Das OLG München hat entschieden, dass Mitpatienten eines Krankenhauses gerade nicht dem vollbeherrschbaren Risikokreis eines Krankenhauses zugerechnet werden können. Das Krankenhauspersonal oder auch die verwendeten Gerätschaften und Materialien sind Bestandteile des Klinikbetriebes und unterstehen dadurch dem organisatorischen Verantwortungsbereich des Krankenhauses. Dies sei jedoch bei Mitpatienten gerade nicht der Fall. Der bloße Hinweis auf einen ebenfalls infektiösen Mitpatienten genügt nicht.

Hinzu kommt, dass das Krankenhaus selbst bei Annahme des vollbeherrschbaren Risikos dann nicht haftet, wenn dem Krankenhaus wiederum der Gegenbeweis gelingt, dass alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen gegen Keimübertragungen getroffen wurden.

3.

Gegebenenfalls lassen sich Beweiserleichterungen aus der Rechtsfigur des »groben Behandlungsfehlers« für den Patienten fruchtbar machen. Hierfür wäre allerdings der Nachweis erforderlich, dass seitens des Krankenhauses gegen Hygienevorschriften in einem solchen gravierenden Maße verstoßen wurde, dass dies aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich wäre. Dies gilt beispielsweise bei der Missachtung grundlegender Regeln zur Vermeidung von Keimübertragungen.

4.

Es wird diskutiert, ob Krankenhäuser verpflichtet sind, bei Aufnahme jedes Patienten bereits ein Screening durchzuführen, um das Einschleppen von Keimen zu verhindern. Aktuell wird man dies jedoch noch verneinen müssen. Derzeit besteht die Verpflichtung zu einem Aufnahmescreening lediglich bei Risikopatienten oder bei einem bekannten vermehrten Auftreten von Keiminfektionen in dem bewussten Krankenhaus.

5.

Zusammengefasst ist die Darlegungslast des Patienten, der gegenüber einem Krankenhaus den Vorwurf der Verantwortung für eine Keiminfektion erhebt, ganz erheblich.

Letztlich wird ein Prozess nur dann zu gewinnen sein, wenn schwerwiegende Verstöße gegen Hygienestandards bewiesen werden können oder die Rechtsfigur des vollbeherrschbaren Risikos greift und damit die oben genannte Umkehr der Beweislast eintritt. Die bloße Behauptung schwerwiegender Verstöße oder die bloße Behauptung einer Keiminfektion im Krankenhaus genügt dabei nicht.

Die schweren Verstöße gegen Hygienestandards müssen substantiiert, also nachvollziehbar und detailliert, vorgetragen und bewiesen werden.

Eine Keiminfektion im Krankenhaus muss gleichfalls substantiiert vorgetragen werden. Dies beinhaltet den Ausschluss weitergehender Infektionsmöglichkeiten und Übertragungswege. Dies wiederum kann letztlich nur gelingen, wenn bei Aufnahme des Patienten ein Screening durchgeführt und dieses ohne Keimnachweis abgeschlossen wurde.

Sofern dieser ohnehin bereits schwere Vortrag gelingt, so obliegt dem Krankenhaus die so genannte sekundäre Darlegungslast. Das Krankenhaus ist erst dann verpflichtet, sich mit diesen unsubstantiierten Vorwürfen detailliert auseinandersetzen. Erst jetzt wären also die Hygienepläne, etc., des Krankenhauses überhaupt zu diskutieren. Ein Recht zur Einsichtnahme in diese Hygienepläne und Hygienedokumentationen besteht im Vorfeld eines Verfahrens nicht. Diese Hygienedokumentationen gehören nicht zur Behandlungsdokumentation eines jeden Patienten, so dass sich auch das Einsichtnahmerecht in die Behandlungsdokumentation nicht auf diese Hygienedokumentation erstreckt.

Somit kann auch nicht im Vorfeld abgeschätzt werden, welche Hygienestandards im Krankenhaus angewandt und in welchem Umfang diese beachtet wurden.

Beitrag veröffentlicht am
25. Oktober 2017

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