DHK begleitet inoges-Gruppe bei Übernahme

Der inoges-Gruppe steht eine Übernahme durch die Celenus SE bevor, jedoch noch unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Kartellbehörden, die im Januar 2018 vollzogen werden soll. DHK steht der inoges-Gruppe hierbei beratend zur Seite.

Die inoges-Gruppe ist einer der Marktführer für ambulante Rehabilitation in Deutschland: Zwei stationäre Rehabilitationseinrichtungen, 30 Standorte, über 1.000 Mitarbeiter, ein Volumen von 5,2 Mio. Patiententerminen im Jahr 2016 und ein Umsatz von ca. 50 Mio. Euro. Outsourcing für Kliniken, Management von integrierten Versorgungsverträgen, Reha-Sport sowie Leistungen zum betrieblichen Gesundheitsmanagement sind weitere Tätigkeitsschwerpunkte. Der regionale Fokus der inoges-Gruppe liegt in NRW, Hessen und Bayern.

Die Celenus SE ist mit 17 Reha-Kliniken mit ca. 3.000 Betten sowie zwei ambulante Tageszentren einer der größten privaten Betreiber von Reha-Einrichtungen in Deutschland. Das Behandlungsangebot umfasst sowohl die postakute Nachsorge mit Spezialisierungen insbesondere in den Bereichen Orthopädie, Onkologie, Kardiologie und Neurologie sowie die Behandlung psychiatrischer Erkrankungen wie Depressionen und Essstörungen.

Celenus gehört der börsennotierten Orpea-Gruppe an. Opera ist mit einem Umsatz von 2,5 Mrd. Euro im Jahr 2016 und ca. 800 Gesundheitseinrichtungen und über 82.000 Betten einer der führenden europäischen Pflege- und Reha-Betreiber.

Auf Seiten von DHK Daniel∙ Hagelskamp & Kollegen wurde die Transaktion federführend durch den Corporate/M&A Partner Christoph Schmitz-Schunken begleitet. Das Team um Christoph Schmitz-Schunken berät die inoges-Gruppe bereits seit mehreren Jahren bei Akquisitionen und Klinikübernahmen.

Zuständiges Team:

Dr. Jörg Wernery (Arbeitsrecht)

Thomas Oedekoven (Medizinrecht)

Beitrag veröffentlicht am
11. Dezember 2017

Diesen Beitrag teilen

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren:

Verkehrsrecht
19.05.2026

Fiktive Abrechnung: Ein späterer Zweitschaden mindert Ihren Schadensersatz nicht

Stellen Sie sich folgende Situation vor: Ihr Fahrzeug wird beschädigt, etwa durch einen Parkplatzrempler. Sie lassen ein Gutachten erstellen und entscheiden sich, den Schaden „fiktiv" abzurechnen, also nicht reparieren zu lassen, sondern sich den rechnerischen Schadenbetrag auszahlen zu lassen. Bevor Sie irgendetwas weiter veranlassen, wird Ihr ohnehin schon beschädigtes Auto in einen weiteren Unfall verwickelt. Darf der Erstschädiger oder dessen Versicherung nun behaupten, Ihr Anspruch aus dem ersten Schaden sei geringer geworden, weil Sie ja für den zweiten Schaden ebenfalls Geld erhalten haben? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese praxisrelevante Frage in seinem Urteil vom 31.03.2026 (VI ZR 100/25) klar beantwortet und zwar zugunsten der Geschädigten.

Beitrag lesen
Insolvenzrecht
08.05.2026

Wann wird die Schwelle zum Betriebsübergang nach § 613a BGB überschritten?

Dies ist auch eine für insolvenzrechtliche Sanierungen relevante Fragestellung. Denn auch in diesem Zusammenhang findet die Regelung des § 613a BGB Anwendung – beispielsweise im Zuge einer sogenannten übertragenden Sanierung. Die zukünftig tätige Unternehmung, auf die der Geschäftsbetrieb übertragen werden soll, möchte so schnell wie möglich tätig sein können und dies nach Möglichkeit mit den Mitarbeitern, die sie dafür für erforderlich hält. Das müssen und werden im Zweifel nicht alle Mitarbeiter sein.

Beitrag lesen
Vertragsrecht, Handelsrecht
30.04.2026

Das neue Recht auf Reparatur – Was Unternehmer wissen müssen

Mit dem „Recht auf Reparatur" steht die deutsche Wirtschaft vor einer bedeutenden regulatorischen Zäsur. Aufbauend auf der EU-Richtlinie 2024/1799 und dem aktuellen Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ergeben sich Neuerungen für das bürgerliche Recht, die Hersteller, Händler und Reparaturbetriebe betreffen.

Beitrag lesen