Asset Deal aus der Insolvenz – auch bezeichnet als übertragende Sanierung: Was hat der Erwerber dabei zu beachten?

Als übertragende Sanierung wird es in einem Insolvenzverfahren bezeichnet, wenn der Insolvenzverwalter die Vermögenswerte an einen Erwerber verkauft, der dann den Geschäftsbetrieb auf dieser Grundlage fortführt.

Allein eine Betriebsausstattung und Vorräte gekauft zu haben, wird nicht ausreichen, hiermit einen Betrieb zu führen. Dies ist einer der zu berücksichtigenden Aspekte und im Weiteren hat sich der Erwerber für die sogenannten „assets“ und nicht an der Firma insgesamt interessiert, weil im Zweifel nicht alles, die dortigen Vertragsbeziehungen eingeschlossen, von ihm als positiv und zu übernehmend bewertet wird.

Kurz in Eckpunkten dargestellt, gilt es Folgendes zu hinterfragen und zu prüfen:

1. Bezüglich des erworbenen Vermögens

Fehlen noch betriebsnotwendige Vermögensgegenstände und wenn ja, wo können diese erworben werden?

Neben dieser Frage ist auch von Bedeutung, dass sich der Insolvenzverwalter als Verkäufer dazu verpflichtet, diese Vermögensgegenstände ohne jedwede Belastung (z.B. Pfandrechte oder Sicherungsübereignungen) zu übertragen. Dass es diese Rechte Dritter an den zu kaufenden Gegenständen geben kann, ist im Falle einer Insolvenz des bisherigen Eigentümers als zumindest nicht unwahrscheinlich anzusehen. Es bedeutet, dass der Insolvenzverwalter diese Rechte Dritter abzulösen hat, bevor er die Gegenstände verkauft.

2. Bezüglich Arbeitsverhältnissen

Die gesetzliche Regelung, die in diesem Zusammenhang besteht und von erheblicher Bedeutung ist, lautet: § 613 a BGB. Dies ist ein Paragraf, der im Zweifel im Rahmen eines asset deals immer von Bedeutung ist.

Was bedeutet er? Wenn die Veräußerung dieser Vermögensgegenstände als ein wirtschaftlicher Betriebsübergang zu bewerten ist, haben die Mitarbeiter des bisherigen Betriebes einen Anspruch, bei dem neuen Betrieb zu den gleichen Konditionen beschäftigt zu sein. Es gehen die Arbeitsverhältnisse auf diesen Nachfolgebetrieb über.

Hieraus folgt:

  1. In jedem Fall ist von einem Erwerber ein asset deal erst nach einer Insolvenzeröffnung zu vereinbaren. Denn nur unter dieser Voraussetzung gehen die Verbindlichkeiten aus diesen Arbeitsverhältnissen und damit alle dazugehörigen unbezahlten Personalkosten aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung nicht auf den Erwerber über.
  2. Und es muss von dem Erwerber in jedem Fall eine Überprüfung der Arbeitsverträge erfolgen. Es ist vor einem derartigen Vermögenskauf zu klären, welche Arbeitnehmer zu welchen Konditionen auch zukünftig dabei sein werden oder dabei sein wollen, indem sie den Anspruch auf eine weitere Beschäftigung nach § 613 a BGB haben – und auch geltend machen bzw. geltend machen können.

3. Weitere Vertragsverhältnisse

Eine Motivation, einen asset deal mit dem Insolvenzverwalter zu schließen (und nicht den Betrieb insgesamt übernehmen zu wollen), wird darin liegen, dass der Erwerber nicht an allen Vertragsverhältnissen interessiert ist. Dies wiederum hat bei einer übertragenden Sanierung genau das Gegenteil zur Folge: Mit Ausnahme der Regelung nach § 613 a BGB gehen gar keine Vertragsverhältnisse über.

Das muss in seinen Folgen auch überlegt sein. Denn einige Verträge wird ein Erwerber gerne haben wollen oder sie sind notwendig oder die Konditionen, die das insolvente Unternehmen hatte, sollten nach Möglichkeit bestehen bleiben.

Dies bedeutet in der Umsetzung: Mit jedem Vertragspartner des insolventen Unternehmens muss der Erwerber eine Vereinbarung treffen, dass nunmehr zukünftig dieser neue Betrieb der Vertragspartner ist. Es muss also ein neuer Vertrag abgeschlossen werden. Und solange keine Klarheit besteht, dass alle notwendigen Vertragsverhältnisse auch vereinbart werden können, kann im Zweifel der Gesamtplan, ein neues Unternehmen über einen asset deal ins Leben zu rufen, nicht umgesetzt werden.

Aufgrund dessen kann es notwendig sein, dass alle Verträge unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen werden müssen und diese aufschiebenden Bedingungen erst dann eintreten, wenn der Erwerber alles zusammen hat, was er für den Neubetrieb benötigt.

Wenn Sie hierzu oder allgemeinen zu insolvenzrechtlichen Themen Fragen haben, melden Sie sich gerne bei uns. Sie erreichen unsere im Insolvenzrecht tätigen Rechtsanwälte Carsten Lange ( lange@dhk-law.com ) oder Florian Wrona ( wrona@dhk-law.com ) per e‑Mail oder telefonisch über unsere Mitarbeiterin Frau Pradela unter der Telefonnummer 0241 94621–138 .

Beitrag veröffentlicht am
19. Januar 2026

Diesen Beitrag teilen

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren:

Handelsrecht
10.07.2026

Neue EU-Etiketten für Gewährleistung und Garantie – Der zweite Streich der EmpCo-Richtlinie

Vom Greenwashing zu den Gewährleistungsetiketten In unserem letzten Beitrag haben wir die weitreichenden Neuerungen der Richtlinie (EU) 2024/825, der sogenannten „EmpCo-Richtlinie", für die Umweltkommunikation beleuchtet: verschärfte Anforderungen an Umweltaussagen, das Aus für kompensationsbasierte Klimaneutralitäts-Werbung und strenge Vorgaben für Nachhaltigkeitssiegel. Doch die EmpCo-Richtlinie erschöpft sich nicht in der Bekämpfung von Greenwashing. Sie verfolgt ein breiteres Ziel: Verbraucherinnen und Verbraucher sollen umfassend in die Lage versetzt werden, informierte Kaufentscheidungen zu treffen. Dazu gehört auch, dass sie ihre Rechte bei mangelhafter Ware kennen und genau hier setzt der zweite große Regelungskomplex der EmpCo an: einheitliche Informationsetiketten über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und über freiwillige Herstellergarantien. Die neuen Pflichten treten, ebenso wie die Greenwashing-Vorschriften, am 27. September 2026 in Kraft.

Beitrag lesen
Recht der unerlaubten Handlungen
26.06.2026

Neue Spielregeln für „grüne" Werbung: Die EmpCo-Richtlinie und ihre Umsetzung in Deutschland

Seit dem 19. Februar 2026 steht fest: Der deutsche Gesetzgeber hat das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durch ein Drittes Änderungsgesetz grundlegend erweitert. Hintergrund ist die europäische Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024, die unter dem Kürzel „EmpCo" bekannt geworden ist. Diese Richtlinie zielt darauf ab, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsversprechen zu schützen und dem weit verbreiteten Phänomen des Greenwashings einen Riegel vorzuschieben. Was bedeutet das konkret? Unternehmen, die ihre Produkte oder Dienstleistungen mit ökologischen Vorzügen bewerben, müssen sich ab dem 27. September 2026 an deutlich verschärfte Anforderungen halten. Übergangsfristen oder Abverkaufsregelungen sieht das Gesetz nicht vor: wer nicht rechtzeitig umstellt, riskiert ab dem ersten Tag Abmahnungen und behördliche Maßnahmen.

Beitrag lesen
Arbeitsrecht
17.06.2026

Zusammenhängender Erholungsurlaub: Grenzen der betrieblichen Steuerung

In vielen mittelständischen Unternehmen hat sich eine ungeschriebene Regel etabliert: Mehr als zwei Wochen zusammenhängender Urlaub werden nicht genehmigt. Die Gründe liegen auf der Hand, knappe Personaldecken, hohe Auslastung, kleine Teams. Was betriebswirtschaftlich nachvollziehbar erscheint, steht jedoch auf einem rechtlich unsicheren Fundament. Das Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG) hat in einem aktuellen Beschluss vom 2. März 2026 (Az. 4 Ta 15/26) klargestellt, dass pauschale Obergrenzen für zusammenhängende Urlaubszeiträume nicht mit dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vereinbar sind, und zwar selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber auf personelle Engpässe verweist. Für Geschäftsführungen und Personalabteilungen im Mittelstand hat diese Entscheidung unmittelbare praktische Bedeutung.

Beitrag lesen