Asset Deal aus der Insolvenz – auch bezeichnet als übertragende Sanierung: Was hat der Erwerber dabei zu beachten?

Als übertragende Sanierung wird es in einem Insolvenzverfahren bezeichnet, wenn der Insolvenzverwalter die Vermögenswerte an einen Erwerber verkauft, der dann den Geschäftsbetrieb auf dieser Grundlage fortführt.

Allein eine Betriebsausstattung und Vorräte gekauft zu haben, wird nicht ausreichen, hiermit einen Betrieb zu führen. Dies ist einer der zu berücksichtigenden Aspekte und im Weiteren hat sich der Erwerber für die sogenannten „assets“ und nicht an der Firma insgesamt interessiert, weil im Zweifel nicht alles, die dortigen Vertragsbeziehungen eingeschlossen, von ihm als positiv und zu übernehmend bewertet wird.

Kurz in Eckpunkten dargestellt, gilt es Folgendes zu hinterfragen und zu prüfen:

1. Bezüglich des erworbenen Vermögens

Fehlen noch betriebsnotwendige Vermögensgegenstände und wenn ja, wo können diese erworben werden?

Neben dieser Frage ist auch von Bedeutung, dass sich der Insolvenzverwalter als Verkäufer dazu verpflichtet, diese Vermögensgegenstände ohne jedwede Belastung (z.B. Pfandrechte oder Sicherungsübereignungen) zu übertragen. Dass es diese Rechte Dritter an den zu kaufenden Gegenständen geben kann, ist im Falle einer Insolvenz des bisherigen Eigentümers als zumindest nicht unwahrscheinlich anzusehen. Es bedeutet, dass der Insolvenzverwalter diese Rechte Dritter abzulösen hat, bevor er die Gegenstände verkauft.

2. Bezüglich Arbeitsverhältnissen

Die gesetzliche Regelung, die in diesem Zusammenhang besteht und von erheblicher Bedeutung ist, lautet: § 613 a BGB. Dies ist ein Paragraf, der im Zweifel im Rahmen eines asset deals immer von Bedeutung ist.

Was bedeutet er? Wenn die Veräußerung dieser Vermögensgegenstände als ein wirtschaftlicher Betriebsübergang zu bewerten ist, haben die Mitarbeiter des bisherigen Betriebes einen Anspruch, bei dem neuen Betrieb zu den gleichen Konditionen beschäftigt zu sein. Es gehen die Arbeitsverhältnisse auf diesen Nachfolgebetrieb über.

Hieraus folgt:

  1. In jedem Fall ist von einem Erwerber ein asset deal erst nach einer Insolvenzeröffnung zu vereinbaren. Denn nur unter dieser Voraussetzung gehen die Verbindlichkeiten aus diesen Arbeitsverhältnissen und damit alle dazugehörigen unbezahlten Personalkosten aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung nicht auf den Erwerber über.
  2. Und es muss von dem Erwerber in jedem Fall eine Überprüfung der Arbeitsverträge erfolgen. Es ist vor einem derartigen Vermögenskauf zu klären, welche Arbeitnehmer zu welchen Konditionen auch zukünftig dabei sein werden oder dabei sein wollen, indem sie den Anspruch auf eine weitere Beschäftigung nach § 613 a BGB haben – und auch geltend machen bzw. geltend machen können.

3. Weitere Vertragsverhältnisse

Eine Motivation, einen asset deal mit dem Insolvenzverwalter zu schließen (und nicht den Betrieb insgesamt übernehmen zu wollen), wird darin liegen, dass der Erwerber nicht an allen Vertragsverhältnissen interessiert ist. Dies wiederum hat bei einer übertragenden Sanierung genau das Gegenteil zur Folge: Mit Ausnahme der Regelung nach § 613 a BGB gehen gar keine Vertragsverhältnisse über.

Das muss in seinen Folgen auch überlegt sein. Denn einige Verträge wird ein Erwerber gerne haben wollen oder sie sind notwendig oder die Konditionen, die das insolvente Unternehmen hatte, sollten nach Möglichkeit bestehen bleiben.

Dies bedeutet in der Umsetzung: Mit jedem Vertragspartner des insolventen Unternehmens muss der Erwerber eine Vereinbarung treffen, dass nunmehr zukünftig dieser neue Betrieb der Vertragspartner ist. Es muss also ein neuer Vertrag abgeschlossen werden. Und solange keine Klarheit besteht, dass alle notwendigen Vertragsverhältnisse auch vereinbart werden können, kann im Zweifel der Gesamtplan, ein neues Unternehmen über einen asset deal ins Leben zu rufen, nicht umgesetzt werden.

Aufgrund dessen kann es notwendig sein, dass alle Verträge unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen werden müssen und diese aufschiebenden Bedingungen erst dann eintreten, wenn der Erwerber alles zusammen hat, was er für den Neubetrieb benötigt.

Wenn Sie hierzu oder allgemeinen zu insolvenzrechtlichen Themen Fragen haben, melden Sie sich gerne bei uns. Sie erreichen unsere im Insolvenzrecht tätigen Rechtsanwälte Carsten Lange ( lange@dhk-law.com ) oder Florian Wrona ( wrona@dhk-law.com ) per e‑Mail oder telefonisch über unsere Mitarbeiterin Frau Pradela unter der Telefonnummer 0241 94621–138 .

Beitrag veröffentlicht am
19. Januar 2026

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