Immer häu­fi­ger sind Tat­toos und Pier­cings im Arbeits­all­tag sicht­bar – quer durch alle Bran­chen und Hier­ar­chie­ebe­nen. Die Fra­ge, ob und wann Kör­per­schmuck aus­schließ­lich Pri­vat­sa­che bleibt oder doch das Arbeits­ver­hält­nis berührt, gewinnt ent­spre­chend an Rele­vanz. Unter­neh­men und Arbeit­neh­men­de ste­hen glei­cher­ma­ßen vor der Her­aus­for­de­rung, Indi­vi­dua­li­tät und Unter­neh­mens­in­ter­es­sen in Ein­klang zu brin­gen – mit­un­ter auch vor recht­li­chem Klä­rungs­be­darf.

Gesetz­li­cher Rah­men: Indi­vi­du­al­recht ver­sus Unter­neh­mer­inter­es­se

1. Schutz des Per­sön­lich­keits­rechts

Das Recht, über das eige­ne Aus­se­hen zu bestim­men, beruht auf dem all­ge­mei­nen Per­sön­lich­keits­recht. Tat­toos und Pier­cings sind grund­sätz­lich Teil die­ser durch das Grund­ge­setz geschütz­ten Pri­vat­sphä­re. Arbeit­ge­ber dür­fen Mit­ar­bei­ten­den daher nicht gene­rell vor­schrei­ben, ob und wie sie sich kör­per­lich modi­fi­zie­ren las­sen.

2. Ver­trags­frei­heit, aber Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot

Im Bewer­bungs­ver­fah­ren gilt die Ver­trags­frei­heit: Unter­neh­men ent­schei­den, wen sie ein­stel­len. Es kann also sein, dass ein Arbeit­ge­ber auf­grund des äuße­ren Erschei­nungs­bil­des den Arbeits­ver­trag nicht abschließt. Arbeit­ge­ber sind dabei an das All­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) gebun­den – Dis­kri­mi­nie­run­gen auf­grund etwa von Geschlecht oder Reli­gi­on sind unzu­läs­sig. Kör­per­schmuck wird dabei nur dann geschützt, wenn er Ver­bin­dung zu einem Dis­kri­mi­nie­rungs­merk­mal auf­weist. Z.B. wenn der Täto­wie­rung ein reli­giö­ser Hin­ter­grund zugrun­de liegt. Das äuße­re Erschei­nungs­bild allein ist nicht vom AGG erfasst.

Rele­vanz von Täto­wie­run­gen im Arbeits­ver­hält­nis

1. Typi­sche Pra­xis­fäl­le

Die recht­li­che Dimen­si­on von Tat­toos ent­fal­tet sich ins­be­son­de­re, wenn der Arbeit­ge­ber ein bestimm­tes Erschei­nungs­bild sei­ner Beschäf­tig­ten ver­langt. Dies betrifft vor­ran­gig Posi­tio­nen mit regel­mä­ßi­gem Kun­den­kon­takt, reprä­sen­ta­ti­ve Tätig­kei­ten oder Rol­len in beson­ders kon­ser­va­ti­ven Bran­chen.

2. Direk­ti­ons­recht und sei­ne Gren­zen

Das Direk­ti­ons­recht des Arbeit­ge­bers (§ 106 GewO) befugt dazu, Anwei­sun­gen hin­sicht­lich der äuße­ren Erschei­nung zu tref­fen. Dabei darf jedoch nicht pau­schal ein Tat­too-Ver­bot aus­ge­spro­chen wer­den; ent­schei­dend ist stets eine sorg­sa­me Abwä­gung im Ein­zel­fall. Als Kri­te­ri­en her­an­zu­zie­hen sind ins­be­son­de­re:

  • Motiv und Grö­ße der Täto­wie­rung
  • Sicht­bar­keit wäh­rend der Arbeit
  • Kon­kre­te Tätig­keit und Bran­chen­üb­lich­keit
  • Mög­li­che Aus­wir­kun­gen auf das Image des Unter­neh­mens

Ver­langt wer­den kann regel­mä­ßig, auf­fäl­li­ge, anstö­ßi­ge oder geschäfts­schä­di­gen­de Moti­ve zu ver­de­cken. Hier muss das Unter­neh­mens­in­ter­es­se mit dem Indi­vi­dua­li­täts­in­ter­es­se abge­wo­gen wer­den und deut­lich über­wie­gen.

Son­der­kon­stel­la­tio­nen: Öffent­li­cher Dienst und Beam­ten­recht

Im Staats­dienst, etwa bei Leh­re­rin­nen und Leh­rern oder der Poli­zei, bestehen erhöh­te Anfor­de­run­gen an die Ver­fas­sungs­treue und Vor­bild­funk­ti­on. Das äuße­re Erschei­nungs­bild die­ser Per­so­nen muss mit demo­kra­ti­schen Wer­ten in Ein­klang ste­hen. Beson­ders schwer wiegt die Ver­wen­dung ver­fas­sungs­feind­li­cher Moti­ve – selbst wenn die­se nicht offen gezeigt wer­den. Nach der Recht­spre­chung (LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Urt. v. 11.05.2021 – 8 Sa 1655/20) kann dies ein Grund für die außer­or­dent­li­che Kün­di­gung sein, wenn die Eig­nung für den Beruf dann grund­sätz­lich in Fra­ge steht. Ent­schei­dend ist das dau­er­haf­te Bekennt­nis zum Motiv – nicht nur des­sen Sicht­bar­keit.

Hand­lungs­spiel­räu­me

1. Trans­pa­ren­te Rege­lun­gen in der Unter­neh­mens­pra­xis

Wenn Arbeit­ge­ber bestimm­te Vor­stel­lung des Erschei­nungs­bil­des haben, hilft es, die­se früh­zei­tig zu kom­mu­ni­zie­ren. Arbeit­ge­ber kön­nen im Arbeits­ver­trag oder durch Betriebs­ver­ein­ba­rung kla­re, sach­lich begrün­de­te Regeln zum Erschei­nungs­bild vor­se­hen, um spä­te­re Kon­flik­te auf ein Min­dest­maß zu redu­zie­ren. Sie sind dabei an das all­ge­mei­ne arbeits­recht­li­che Maß der Zumut­bar­keit und Ver­hält­nis­mä­ßig­keit gebun­den. Ein gene­rel­les Tat­too-Ver­bot über­schrei­tet in aller Regel die­se Gren­ze und ist unwirk­sam.

2. Betei­li­gung des Betriebs­rats

Rege­lun­gen zur äuße­ren Erschei­nung unter­lie­gen nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG der Mit­be­stim­mungs­pflicht des Betriebs­rats, wenn ein sol­cher Betrieb vor­han­den ist. Ohne des­sen Ein­bin­dung sind all­ge­mei­ne Vor­ga­ben zu Klei­dung und Aus­se­hen im Betrieb unzu­läs­sig.

3. Sank­ti­ons­mög­lich­kei­ten

Ver­stößt ein Arbeit­neh­mer gegen eine recht­mä­ßi­ge Wei­sung zur äuße­ren Erschei­nung, kommt zunächst eine Abmah­nung in Betracht. Eine Kün­di­gung ist nur nach wie­der­hol­ten oder gra­vie­ren­den Pflicht­ver­let­zun­gen und im Rah­men der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit zuläs­sig. Nur bei schwe­ren Loya­li­täts­ver­let­zun­gen – etwa durch das Tra­gen eines ver­fas­sungs­wid­ri­gen Tat­toos – kann eine Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses recht­lich ver­tret­bar sein. Dabei kommt es genau auf den Ein­zel­fall an.

Emp­feh­lun­gen und Aus­blick

Tat­toos und Pier­cings sind im moder­nen Berufs­all­tag Teil der indi­vi­du­el­len Ent­fal­tung und grund­sätz­lich Pri­vat­sa­che. Zugleich ist die Rück­sicht auf unter­neh­me­ri­sche Belan­ge in bestimm­ten Fäl­len recht­lich gebo­ten und prak­tisch sinn­voll. Arbeit­ge­ber soll­ten ihre Erwar­tun­gen schrift­lich fixie­ren und trans­pa­rent kom­mu­ni­zie­ren. Ange­stell­ten wird emp­foh­len, bei Unsi­cher­hei­ten im Vor­feld die Zustim­mung der Lei­tung ein­zu­ho­len. Letzt­lich gilt: Ent­schei­dend ist stets die sorg­fäl­ti­ge Ein­zel­fall­be­wer­tung unter Berück­sich­ti­gung der Inter­es­sen bei­der Par­tei­en.

Soll­ten Sie im Hin­blick auf die­se vor­ste­hen­den Aus­füh­run­gen Fra­gen haben, mel­den Sie sich ger­ne bei unse­rer Rechts­an­wäl­tin Frau Mül­ler über unse­re Mit­ar­bei­te­rin Frau Drafz per E‑Mail an drafz@dhk-law.com oder unter der Tele­fon­num­mer 0241 946210.
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