Das Wich­tigs­te im Über­blick:

  • Ein stra­te­gisch gestal­te­tes Ver­mächt­nis kann den Pflicht­teils­an­spruch legal redu­zie­ren und gleich­zei­tig eine fai­re Rege­lung für alle Betei­lig­ten schaf­fen
  • Die erfolg­rei­che Gestal­tung erfor­dert eine sorg­fäl­ti­ge Ana­ly­se der fami­liä­ren und ver­mö­gens­recht­li­chen Situa­ti­on sowie die Berück­sich­ti­gung kom­ple­xer recht­li­cher und steu­er­li­cher Aspek­te
  • Eine früh­zei­ti­ge pro­fes­sio­nel­le Bera­tung hilft, kost­spie­li­ge Feh­ler zu ver­mei­den und die opti­ma­le Lösung für den Erhalt des Fami­li­en­ver­mö­gens zu fin­den

Die Her­aus­for­de­rung: Fami­li­en­ver­mö­gen schüt­zen und fair ver­tei­len

Die Gestal­tung der Ver­mö­gens­nach­fol­ge ist oft eine emo­tio­na­le Her­aus­for­de­rung. Beson­ders wenn sich Fami­li­en­be­zie­hun­gen über die Jah­re ent­frem­det haben, ste­hen vie­le Erb­las­ser vor der schwie­ri­gen Auf­ga­be, ihr Ver­mö­gen oder Unter­neh­men vor einer Zer­split­te­rung zu schüt­zen und den­noch fair gegen­über allen Betei­lig­ten zu han­deln. Der gesetz­li­che Pflicht­teils­an­spruch kann dabei zu uner­wünsch­ten Ergeb­nis­sen füh­ren.

Recht­li­che Grund­la­gen ver­ste­hen

Das Pflicht­teils­recht im Über­blick
Das Pflicht­teils­recht ist in den §§ 2303 ff. BGB gere­gelt und gewährt bestimm­ten nahen Ange­hö­ri­gen einen unent­zieh­ba­ren Min­dest­an­teil am Nach­lass. Pflicht­teils­be­rech­tigt sind Abkömm­lin­ge, Ehe­part­ner und — falls kei­ne Abkömm­lin­ge vor­han­den sind — die Eltern des Erb­las­sers. Der Pflicht­teil beträgt die Hälf­te des gesetz­li­chen Erb­teils.

Das Ver­mächt­nis als Gestal­tungs­in­stru­ment

Ein Ver­mächt­nis (§§ 2147 ff. BGB) unter­schei­det sich grund­le­gend von der Erben­stel­lung. Der Ver­mächt­nis­neh­mer erhält ledig­lich einen schuld­recht­li­chen Anspruch gegen den Erben auf Über­las­sung bestimm­ter Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de oder Geld­zah­lun­gen.

Stra­te­gien zur lega­len Pflicht­teils­re­du­zie­rung

Ver­mächt­nis

Obwohl ein Ver­mächt­nis den Pflicht­teil nicht direkt redu­zie­ren kann, kann es den­noch als Instru­ment zur Pflicht­teils­re­du­zie­rung ein­ge­setzt wer­den:

  1. Anreiz­wir­kung: Ein geschickt gestal­te­tes Ver­mächt­nis kann den Pflicht­teils­be­rech­tig­ten dazu bewe­gen, auf die Gel­tend­ma­chung sei­nes Pflicht­teils zu ver­zich­ten
  2. Wahl­recht des Pflicht­teils­be­rech­tig­ten: Der Pflicht­teils­be­rech­tig­te hat die Wahl zwi­schen der Annah­me des Ver­mächt­nis­ses und der Gel­tend­ma­chung des Pflicht­teils. Nimmt er das Ver­mächt­nis an, ver­liert er sei­nen Anspruch auf den Pflicht­teil, soweit das Ver­mächt­nis reicht
  3. Rest­pflicht­teils­an­spruch: Ist der Wert des Ver­mächt­nis­ses gerin­ger als der Pflicht­teils­an­spruch, kann der Berech­tig­te den Dif­fe­renz­be­trag als Rest­pflicht­teil for­dern
  4. Kom­bi­na­ti­on mit ande­ren Stra­te­gien: Ein Ver­mächt­nis kann in Ver­bin­dung mit ande­ren Maß­nah­men wie leb­zei­ti­gen Schen­kun­gen oder Erb­ver­zichts­ver­trä­gen Teil einer umfas­sen­den Stra­te­gie zur Pflicht­teils­re­du­zie­rung sein

Es ist wich­tig zu beach­ten, dass Ver­mächt­nis­se an ande­re Per­so­nen den Pflicht­teil nicht redu­zie­ren. Sie dür­fen bei der Berech­nung des Pflicht­teils nicht vom Nach­lass abge­zo­gen wer­den.

Für eine effek­ti­ve Pflicht­teils­re­du­zie­rung ist eine indi­vi­du­el­le Bera­tung durch einen Rechts­an­wäl­te für Erbrecht emp­feh­lens­wert, um eine auf den Ein­zel­fall zuge­schnit­te­ne Lösung zu fin­den.

Leb­zei­ti­ge Schen­kun­gen

Durch wohl­über­leg­te Schen­kun­gen zu Leb­zei­ten kann der spä­te­re Nach­lass redu­ziert wer­den. Beach­ten Sie dabei die 10-Jah­res-Frist für Pflicht­teils­er­gän­zungs­an­sprü­che. Schen­kun­gen, die län­ger als 10 Jah­re vor dem Erb­fall erfolgt sind, wer­den bei der Berech­nung des Pflicht­teils nicht mehr berück­sich­tigt.

Wich­tig: Schen­kun­gen im Jahr des Erb­falls und im Jahr davor wer­den noch zu 100% berück­sich­tigt. In den Jah­ren davor redu­ziert sich der anre­chen­ba­re Betrag jähr­lich um 10%.

Erb­ver­zichts­ver­trä­ge

Eine effek­ti­ve Mög­lich­keit ist der Abschluss eines Erb­ver­zichts­ver­trags mit poten­zi­el­len Pflicht­teils­be­rech­tig­ten. Die­ser muss nota­ri­ell beur­kun­det wer­den und kann gegen eine ange­mes­se­ne Abfin­dung erfol­gen. Der Ver­zich­ten­de gibt damit sei­ne künf­ti­gen Erb- und Pflicht­teils­an­sprü­che auf.

Gestal­tungs­tipps:

  • Die Abfin­dung soll­te fair und ange­mes­sen sein
  • Der Ver­trag muss die gesetz­li­chen Form­vor­schrif­ten erfül­len
  • Eine kla­re Rege­lung über den Umfang des Ver­zichts ist wich­tig

Stif­tungs­grün­dung

Die Über­tra­gung von Ver­mö­gens­wer­ten in eine Stif­tung kann den Nach­lass redu­zie­ren. Dies ist beson­ders inter­es­sant für Erb­las­ser, die gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke unter­stüt­zen möch­ten.

Ver­mö­gens­über­tra­gung mit Nieß­brauchs­vor­be­halt

Bei die­ser Stra­te­gie wird Ver­mö­gen über­tra­gen, wobei sich der Erb­las­ser den Nieß­brauch vor­be­hält. Zu beach­ten ist, dass die 10-Jah­res-Frist für die Pflicht­teils­er­gän­zung erst mit dem Erlö­schen des Nieß­brauchs beginnt.

Tes­ta­men­ta­ri­sche Gestal­tung

Obwohl ein Tes­ta­ment den Pflicht­teil nicht direkt redu­zie­ren kann, kann es durch geschick­te Gestal­tung Anrei­ze für Pflicht­teils­be­rech­tig­te schaf­fen, auf die Gel­tend­ma­chung ihres Pflicht­teils zu ver­zich­ten.

Beson­der­hei­ten bei Unter­neh­mens­nach­fol­gen

Bei der Über­tra­gung von Fami­li­en­un­ter­neh­men ist eine beson­ders sorg­fäl­ti­ge Pla­nung erfor­der­lich. Ein Ver­mächt­nis allein kann jedoch nicht garan­tie­ren, dass das Unter­neh­men als Gan­zes erhal­ten bleibt. Statt­des­sen sind umfas­sen­de­re Rege­lun­gen not­wen­dig. Ger­ne ste­hen wir Ihnen hier­bei mit Rat und Tat zur Sei­te.

Für eine erfolg­rei­che Umset­zung emp­feh­len sich fol­gen­de Schrit­te:

  1. Voll­stän­di­ge Ver­mö­gens­auf­stel­lung erstel­len
  2. Fami­liä­re Situa­ti­on ana­ly­sie­ren
  3. Ver­schie­de­ne Gestal­tungs­op­tio­nen prü­fen, ein­schließ­lich gesell­schafts­recht­li­cher Anpas­sun­gen
  4. Steu­er­li­che und recht­li­che Aspek­te berück­sich­ti­gen
  5. Rechts­si­che­re For­mu­lie­run­gen in Ver­trä­gen und Tes­ta­ment wäh­len
  6. Früh­zei­ti­ge Ein­bin­dung poten­zi­el­ler Nach­fol­ger erwä­gen

Zusätz­lich soll­ten arbeits­recht­li­che Aspek­te, wie bestehen­de Arbeits­ver­trä­ge und Mit­ar­bei­ter­rech­te, berück­sich­tigt wer­den. Eine ganz­heit­li­che Pla­nung unter Ein­be­zie­hung recht­li­cher, steu­er­li­cher und betriebs­wirt­schaft­li­cher Aspek­te ist für eine erfolg­rei­che Unter­neh­mens­nach­fol­ge uner­läss­lich.

Steu­er­li­che Opti­mie­rung

Die steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen ver­schie­de­ner Gestal­tungs­va­ri­an­ten soll­ten früh­zei­tig bedacht wer­den. Dabei sind ins­be­son­de­re die Erb­schafts- und Schen­kungs­steu­er zu beach­ten. Eine effek­ti­ve Steu­er­pla­nung kann die finan­zi­el­le Belas­tung für das über­ge­ben­de Unter­neh­men und den Nach­fol­ger mini­mie­ren.

Die Kanz­lei DHK ver­fügt über jah­re­lan­ge Exper­ti­se in der steu­er­op­ti­ma­len Gestal­tung von Ver­mö­gens­über­tra­gun­gen. Durch die Kom­bi­na­ti­on von recht­li­cher und steu­er­li­cher Exper­ti­se kön­nen wir beson­ders bei kom­ple­xen Ver­mö­gens­struk­tu­ren erheb­li­che Steu­er­vor­tei­le erzie­len. Unse­re Bera­ter ken­nen die aktu­ells­ten Ent­wick­lun­gen in der Recht­spre­chung und Finanz­ver­wal­tung und nut­zen die­se für Ihre opti­ma­le Gestal­tung. Dabei berück­sich­ti­gen wir nicht nur die Erb­schafts- und Schen­kungs­steu­er, son­dern auch Ein­kom­men­steu­er, Grund­er­werb­steu­er und inter­na­tio­na­le Steu­er­aspek­te.

Ver­ein­ba­ren Sie ein per­sön­li­ches Bera­tungs­ge­spräch, um Ihre indi­vi­du­el­len Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten zu bespre­chen.

 

Häu­fig gestell­te Fra­gen

Ein voll­stän­di­ger Aus­schluss des Pflicht­teils ist nur in den gesetz­lich defi­nier­ten Aus­nah­me­fäl­len des § 2333 BGB mög­lich, etwa bei schwer­wie­gen­dem Fehl­ver­hal­ten wie tät­li­chen Angrif­fen gegen den Erb­las­ser oder vor­sätz­li­chen schwe­ren Straf­ta­ten. Die blo­ße Ent­frem­dung oder übli­che fami­liä­re Strei­tig­kei­ten recht­fer­ti­gen kei­ne Ent­zie­hung. Eine Redu­zie­rung durch geschick­te Gestal­tung ist jedoch mög­lich.

Der Pflicht­teil beträgt die Hälf­te des gesetz­li­chen Erb­teils. Für die Berech­nung wird der Nach­lass zum Zeit­punkt des Erb­falls bewer­tet, Schen­kun­gen der letz­ten zehn Jah­re wer­den hin­zu­ge­rech­net und Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten abge­zo­gen. Bei einem Nach­lass von 200.000 Euro und einem gesetz­li­chen Erb­teil von einem Vier­tel wür­de der Pflicht­teil bei­spiels­wei­se 25.000 Euro betra­gen.

Das Ver­mächt­nis ermög­licht eine geziel­te Zuwen­dung ein­zel­ner Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de und bie­tet fle­xi­ble Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten ohne unmit­tel­ba­re Haf­tung für Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten. Nach­tei­lig ist, dass der Ver­mächt­nis­neh­mer nur einen schuld­recht­li­chen Anspruch gegen die Erben erhält und kei­ne direk­te Teil­ha­be am Nach­lass hat. Die Erfül­lung hängt von der Zah­lungs­fä­hig­keit der Erben ab.

Die regu­lä­re Ver­jäh­rungs­frist beträgt drei Jah­re ab Kennt­nis vom Erb­fall und den benach­tei­li­gen­den Ver­fü­gun­gen. Dane­ben gibt es eine abso­lu­te Ver­jäh­rungs­frist von 30 Jah­ren ab dem Erb­fall. Der Anspruch muss aktiv gel­tend gemacht wer­den und wird nicht auto­ma­tisch aus­ge­zahlt.

Steu­er­lich gel­ten für Ver­mächt­nis­se die­sel­ben Regeln wie für Erb­schaf­ten, ein­schließ­lich der Frei­be­trä­ge und Steu­er­sät­ze. Der wesent­li­che Unter­schied liegt im Zeit­punkt des Steu­er­an­falls, der erst mit Erfül­lung des Ver­mächt­nis­ses ein­tritt. Dies ermög­licht eine bes­se­re steu­er­li­che Pla­nung durch gestaf­fel­te Aus­zah­lun­gen.

In die­sem Fall ent­steht ein Pflicht­teils­rest­an­spruch in Höhe der Dif­fe­renz, der zusätz­lich zum Ver­mächt­nis gel­tend gemacht wer­den kann. Die Ver­jäh­rungs­frist beginnt mit Kennt­nis der Unter­schrei­tung, und der Anspruch ist sofort fäl­lig.

Bei Unter­neh­mens­über­tra­gun­gen müs­sen gesell­schafts­recht­li­che Vor­ga­ben, Nach­fol­ge­klau­seln und Zustim­mungs­er­for­der­nis­se beach­tet wer­den. Wirt­schaft­lich sind der Liqui­di­täts­be­darf und die Fort­füh­rungs­fä­hig­keit ent­schei­dend. Steu­er­li­che Ver­scho­nungs­re­ge­lun­gen soll­ten genutzt wer­den.

Der Pro­zess beginnt mit einer Ana­ly­se der fami­liä­ren und ver­mö­gens­recht­li­chen Situa­ti­on. Es fol­gen die For­mu­lie­rung der tes­ta­men­ta­ri­schen Rege­lun­gen und deren nota­ri­el­le Beur­kun­dung. Die Umset­zung umfasst die Erfül­lung leb­zei­ti­ger Zuwen­dun­gen und deren Doku­men­ta­ti­on. Eine regel­mä­ßi­ge Über­prü­fung der Rege­lun­gen ist emp­feh­lens­wert.

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Ja, ich habe die Daten­schutz­er­klä­rung zur Kennt­nis genom­men und bin mit Absen­den des Kon­takt­for­mu­la­res mit der elek­tro­ni­schen Ver­ar­bei­tung und Spei­che­rung mei­ner Daten ein­ver­stan­den. Mei­ne Daten wer­den dabei nur streng zweck­ge­bun­den zur Bear­bei­tung und Beant­wor­tung mei­ner Anfra­ge benutzt.

Über den Autor

  • Dr. Joerg Wernery

    Dr. Jörg Wer­nery ist zuge­las­sen als Rechts­an­walt seit 1999 und Fach­an­walt für Arbeits­recht. Wei­te­re Fach­ge­bie­te sind Erbrecht, Ver­mö­gens­nach­fol­ge und Stif­tun­gen sowie Ver­trags­ge­stal­tung. Zum Anwalts­pro­fil