Private Berufsunfähigkeitsversicherung Leistungseinstellung der Berufsunfähigkeitsversicherung wegen neuer Tätigkeit

Wir stellen 2 gerichtliche Entscheidungen zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherung vor, bei denen die Einstellung von Versicherungsleistungen wegen neuer beruflicher Tätigkeit des Versicherungsnehmers/der Versicherungsnehmerin zum Streit führte.

1. Leistungseinstellung in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung wegen konkreter Verweisung

In einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe wurde klargestellt, dass das Anerkenntnis der Leistungspflicht in der Berufsunfähigkeitsversicherung bindend ist und nicht nachträglich geändert werden kann. Der Versicherer darf bei einer späteren Leistungseinstellung nicht einen anderen Bezugsberuf zur Vergleichsbetrachtung heranziehen.

Hintergrund des Falls

Der Kläger, Jahrgang 1985, hatte eine Berufsunfähigkeitsversicherung im Jahr 2008 abgeschlossen. Nach einer Ausbildung und anschließender Tätigkeit als Groß- und Außenhandelskaufmann war er zuletzt als Produktionshelfer tätig. Aufgrund einer psychischen Erkrankung beantragte er im Oktober 2014 Versicherungsleistungen. Der Versicherer erkannte die Leistungspflicht ab dem 1. Januar 2016 an, da der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als Groß- und Außenhandelskaufmann arbeiten konnte.

Im Jahr 2020 stellte der Versicherer die Zahlungen ein, da der Kläger zwischenzeitlich eine Teilzeit-Tätigkeit bei einem Sicherheitsdienst aufgenommen hatte. Der Versicherer verglich diese Tätigkeit mit der früheren Tätigkeit als Produktionshelfer und stellte die Leistungen ein. Das Landgericht und später das Oberlandesgericht Karlsruhe gaben der Klage des Versicherten auf Fortsetzung der Leistungen statt.

Rechtliche Beurteilung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe betonte, dass das Anerkenntnis des Versicherers bindend sei. Der Versicherer könne sich nicht von seiner ursprünglichen Entscheidung lösen, solange sich die maßgeblichen Umstände nicht geändert haben. Eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit, wie die Tätigkeit bei einem Sicherheitsdienst, sei nicht zulässig, da diese nicht der bisherigen Lebensstellung des Klägers als Groß- und Außenhandelskaufmann entspreche.

Wichtige Aspekte des Urteils

  • Bindung an Anerkenntnis: Der Versicherer ist an sein ursprüngliches Anerkenntnis der Berufsunfähigkeit gebunden und kann dieses nicht einseitig ändern.
  • Vergleichsbetrachtung: Bei einer Leistungseinstellung muss der Versicherer eine umfassende Vergleichsbetrachtung der früheren und neuen Tätigkeit durchführen. Diese muss die Anforderungen und erforderlichen Fähigkeiten sowie die finanzielle und soziale Wertschätzung der Berufe berücksichtigen.
  • Formelle Anforderungen: Eine Änderungsmitteilung des Versicherers muss nachvollziehbar und detailliert begründet sein. Es muss klar aufgezeigt werden, was sich seit dem ursprünglichen Anerkenntnis geändert hat.

Praxishinweis

Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe bietet eine klare Orientierung für ähnliche Fälle in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Es bestätigt, dass Versicherer an ihre Anerkenntnisse gebunden sind und stellt hohe Anforderungen an die formelle Ausgestaltung von Änderungsmitteilungen. Versicherungsnehmer sollten darauf achten, dass alle Änderungen seitens des Versicherers gut begründet und nachvollziehbar sind.

Die Entscheidung stärkt die Position der Versicherten und bietet ihnen Sicherheit im Umgang mit ihren Berufsunfähigkeitsversicherungen. Versicherungsnehmer, die sich in einer ähnlichen Situation befinden, sollten rechtlichen Rat einholen, um ihre Ansprüche durchzusetzen.

2. Berufsunfähigkeitsversicherung: Verweisung einer Krankenschwester auf Kauffrau im Gesundheitswesen

Rechtsgrundlage und Urteil

Gemäß den §§ 1, 172, 174 des VVG entschied das OLG Dresden am 27.10.2023 (3 U 725/23), dass eine Krankenschwester bei vergleichbarer Ausbildungsdauer und Vergütung auf die Tätigkeit als Kauffrau im Gesundheitswesen verwiesen werden kann. Das Gericht stellte klar, dass eine spürbare Absenkung des Niveaus der sozialen Wertschätzung nicht allein durch das unterschiedliche öffentliche Ansehen der Berufe begründet ist.

Fallbeschreibung

Die Klägerin, eine ausgebildete Krankenschwester, machte 2018 Leistungen aus ihrer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend. Nach einer Umschulung zur Kauffrau im Gesundheitswesen und erfolgreichem Abschluss der Prüfung im Januar 2021, begann sie in diesem neuen Berufsfeld zu arbeiten. Die Versicherung verwies die Klägerin daraufhin auf ihre neue Tätigkeit und stellte die Zahlungen ab August 2021 ein. Das Landgericht hatte zunächst zugunsten der Klägerin entschieden.

Rechtliche Bewertung

Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung des Landgerichts auf und wies die Klage ab. Es begründete, dass die Versicherung leistungsfrei sei, da keine Berufsunfähigkeit mehr vorliege. Die neue Tätigkeit der Klägerin entspreche der Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung gemäß § 1 Abs. 2 BBUZ. Eine vergleichbare Ausbildung und Erfahrung seien gegeben, und die Vergütungsdifferenz von etwa 13% sei bei einem mittleren Einkommen zumutbar. Auch eine spürbare Absenkung der sozialen Wertschätzung liege nicht vor.

Soziale Wertschätzung und öffentliche Wahrnehmung

Das Gericht stellte fest, dass die soziale Wertschätzung der neuen Tätigkeit nicht deutlich unter der einer Krankenschwester liegt. Der Beruf der Kauffrau im Gesundheitswesen genießt in der Öffentlichkeit zwar nicht das gleiche hohe Ansehen, wird jedoch auch nicht negativ bewertet. Entscheidend ist, dass die Klägerin weiterhin verantwortungsvolle Aufgaben und unmittelbaren Kontakt zu Patienten hat, was keine Absenkung der sozialen Stellung bedeutet.

Praxisrelevante Hinweise

Die Rechtsprechung zeigt, dass eine Absenkung der sozialen Wertschätzung im Einzelfall angenommen werden kann, beispielsweise bei der Verweisung eines Rettungsassistenten auf die Tätigkeit eines Sachbearbeiters im Rettungsdienst oder eines Hauptbrandmeisters auf eine Tätigkeit im Feuerwehrmuseum. In diesen Fällen waren die neuen Tätigkeiten deutlich weniger anspruchsvoll oder öffentlichkeitswirksam.

Praxishinweis

Das Urteil verdeutlicht, dass eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung genau geprüft werden muss. Wichtig sind die Vergleichbarkeit der Ausbildung, die Zumutbarkeit der Vergütungsdifferenz und die soziale Wertschätzung der neuen Tätigkeit. In diesem Fall wurde die Verweisung der Krankenschwester auf die Tätigkeit als Kauffrau im Gesundheitswesen als zumutbar und angemessen angesehen.

Fazit aus diesen Entscheidungen

Ob eine neue berufliche Tätigkeit den Anspruch auf BU-Leistungen gegenüber dem Versicherer hindert, ist eine stets im Einzelfall neu zu bewertende Frage. Kommt der Versicherer zu dem Ergebnis, dass eine neue Tätigkeit dem Bezug von BU-Leistungen entgegensteht, muss die entsprechende Mitteilung des Versicherers zur Leistungseinstellung eine nachvollziehbare Begründung enthalten.

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