Zwi­schen Vor­tei­len und Her­aus­for­de­run­gen

Die COVID-19-Pan­de­mie hat die Arbeits­ge­wohn­hei­ten des bel­gi­schen Arbeits­neh­mers erheb­lich ver­än­dert und das Home­of­fice, ein bis dahin eher unauf­fäl­li­ges Arbeits­mo­dell, ver­brei­tet.
Für vie­le Arbeit­neh­mer, ins­be­son­de­re für die­je­ni­gen, die nicht unmit­tel­bar neben dem Arbeits­platz woh­nen, ist das Arbei­ten im Home­of­fice attrak­tiv.

Doch gibt es auch berech­tig­te Fra­gen, die sich in die­sem Rah­men stel­len. Wird der Arbeit­ge­ber durch das Home­of­fice anfal­len­de zusätz­li­che Kos­ten über­neh­men? Wie geht man mit E‑Mails um, die außer­halb der Arbeits­zei­ten ein­tref­fen? Muss der Arbeit­ge­ber ergo­no­mi­sches Büro­mo­bi­li­ar zur Ver­fü­gung stel­len, wie einen zwei­ten Bild­schirm oder einen geeig­ne­ten Stuhl?

Der recht­li­che Rah­men des Home­of­fice in Bel­gi­en

Das Home­of­fice wird in Bel­gi­en durch zwei gesetz­li­che Vor­schrif­ten gere­gelt. Einer­seits han­delt es sich um das Kol­lek­ti­ve Arbeits­ab­kom­men Nr. 85, wel­ches das soge­nann­te struk­tu­rel­le, bezie­hungs­wei­se regel­mä­ßi­ge Home­of­fice regelt (z. B. wenn jede Woche an einem bestimm­ten Tag von zu Hau­se gear­bei­tet wird).

Ande­rer­seits regelt das Gesetz vom 5. März 2017 alle For­men des „gele­gent­li­chen“ Home­of­fice (z. B. wenn aus­nahms­wei­se von zu Hau­se gear­bei­tet wird, um auf einen Hand­wer­ker zu war­ten).

In bei­den Fäl­len müs­sen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer eine Ver­ein­ba­rung tref­fen. Für regel­mä­ßi­ges Arbei­ten im Home­of­fice muss die­se Ver­ein­ba­rung schrift­lich fest­ge­hal­ten wer­den, ent­we­der in einer indi­vi­du­el­len Ver­ein­ba­rung oder als Zusatz zum Arbeits­ver­trag. Für eine gele­gent­li­che Tätig­keit im Home­of­fice ist eine schrift­li­che Ver­ein­ba­rung nicht zwin­gend erfor­der­lich, wird jedoch drin­gend emp­foh­len, um im Fal­le eines Kon­flikts einen Nach­weis zu haben. Die­se Moda­li­tä­ten kön­nen auch kol­lek­tiv ver­han­delt und in eine Betriebs­ver­ein­ba­rung oder die Arbeits­ord­nung auf­ge­nom­men wer­den.

Home­of­fice als frei­wil­li­ges Arbeits­mo­dell

Das Home­of­fice bleibt grund­sätz­lich ein frei­wil­li­ges Modell. Dies bedeu­tet, dass sowohl die Zustim­mung des Arbeit­neh­mers als auch die des Arbeit­ge­bers erfor­der­lich ist. Kei­ner der bei­den kann eine Ver­ein­ba­rung zur Arbeit im Home­of­fice dem ande­ren auf­er­le­gen.

Wel­che Ent­schä­di­gun­gen ste­hen dem Arbeit­ge­ber für sei­ne regel­mä­ßi­ge Arbeit im Home­of­fice zu?

Wenn ein Arbeit­neh­mer sei­ne eige­nen Gerä­te und/oder Ein­rich­tun­gen für das Home­of­fice nutzt, kann er in bestimm­ten Fäl­len Anspruch auf eine Ent­schä­di­gung für das Arbei­ten zu Hau­se erhal­ten. Die Bedin­gun­gen hän­gen von der Art der Tätig­kei­ten im Home­of­fice ab, die der Arbeit­neh­mer aus­führt, und von den Ver­ein­ba­run­gen, die hier­zu getrof­fen wor­den sind.
Arbei­tet der Arbeit­neh­mer im struk­tu­rel­len Home­of­fice, ist der Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet, die not­wen­di­ge Aus­rüs­tung bereit­zu­stel­len, zu instal­lie­ren und zu war­ten. Dar­über hin­aus müs­sen alle Kom­mu­ni­ka­ti­ons- und Ver­bin­dungs­kos­ten im Zusam­men­hang mit dem Home­of­fice über­nom­men wer­den.

Der Arbeit­ge­ber muss die Kos­ten, die durch das Home­of­fice ent­ste­hen, zwin­gend über­neh­men. Das Lan­des­amt für Sozia­le Sicher­heit hat eini­ge admi­nis­tra­ti­ve Hin­wei­se zur Bestim­mung die­ser Kos­ten gege­ben:

  • Eine Büro­ent­schä­di­gung von 10 % des Brut­to­ge­halts im Zusam­men­hang mit dem Home­of­fice oder eine Ent­schä­di­gung von bis zu 151,70 EUR pro Monat. Ach­tung: Seit Juni 2022 ist es nicht mehr mög­lich, sich für das Sys­tem der 10%-Entschädigung anzu­mel­den. Für Arbeit­neh­mer, die bereits in die­sem Sys­tem sind, ändert sich jedoch nichts.
  • Eine Inter­net­an­schluss­ent­schä­di­gung von 20 EUR pro Monat;
  • Eine Ent­schä­di­gung von 20 EUR pro Monat, wenn Arbeit­neh­mer ihre eige­nen Gerä­te nut­zen, oder eine Ent­schä­di­gung von 10 EUR pro Monat für die beruf­li­che Nut­zung eines zwei­ten Moni­tors, Dru­ckers oder Scan­ners ohne Pri­vat­com­pu­ter. Im zwei­ten Fall wird (für maxi­mal drei Jah­re) emp­foh­len, 5 Euro pro Monat und Gerät zu zah­len.

Der Arbeit­ge­ber kann jedoch frei ent­schei­den, zusätz­li­che Erstat­tun­gen zu leis­ten, muss dabei aller­dings bewei­sen kön­nen, dass es sich wei­ter­hin um die Erstat­tung tat­säch­lich gene­rier­ter Kos­ten han­delt.

Han­delt es sich um eine gele­gent­li­che Tätig­keit im Home­of­fice, ist der Arbeit­neh­mer nicht ver­pflich­tet die ent­stan­de­nen Kos­ten zu erstat­ten.

Arbeits­zeit und Orga­ni­sa­ti­on: Muss der Arbeit­neh­mer rund um die Uhr erreich­bar sein?

Nach dem Kol­lek­ti­ven Arbeits­ab­kom­men Nr. 85 orga­ni­siert der Home­of­fice-Arbei­ter sei­ne Arbeit inner­halb der regu­lä­ren Arbeits­zei­ten des Unter­neh­mens. Das bedeu­tet, dass auch im Home­of­fice die glei­chen Arbeits­zei­ten ein­ge­hal­ten wer­den müs­sen wie im Büro, es sei denn, es wur­de eine ande­re Arbeits­zeit in der Home­of­fice-Ver­ein­ba­rung fest­ge­legt.

Kurz gesagt, Home­of­fice ist kei­ne lega­le Mög­lich­keit, Über­stun­den im eige­nen Wohn­zim­mer zu leis­ten, ohne die­se als sol­che anzu­er­ken­nen.

Über­wa­chung und Respekt der Pri­vat­sphä­re

Die Kon­troll- und Über­wa­chungs­mo­da­li­tä­ten durch den Arbeit­ge­ber ändern sich durch das Home­of­fice nicht. Der Arbeit­ge­ber kann nicht jede hal­be Stun­de anru­fen, um zu über­prü­fen, ob sein Arbeit­neh­mer aus­rei­chend arbei­tet. In die­sem Zusam­men­hang muss beson­ders auf den Respekt der Pri­vat­sphä­re geach­tet wer­den.

Fazit

Das Home­of­fice bie­tet zwei­fel­los vie­le Vor­tei­le, aber es soll­te nicht zu Las­ten des Wohl­be­fin­dens der Arbeit­neh­mer oder ihrer Rech­te gehen. Es ist wich­tig, dass Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer zusam­men­ar­bei­ten, um ein Gleich­ge­wicht zwi­schen Fle­xi­bi­li­tät, Pro­duk­ti­vi­tät und Arbeits­nor­men zu fin­den. Wir raten daher an, sich bei die­sen Schrit­ten von unse­rem erfah­re­nen Team unter­stüt­zen zu las­sen.

Sie haben Fra­gen zum Home­of­fice in Bel­gi­en? Spre­chen Sie uns an!

Soll­ten Sie im Hin­blick auf die­se vor­ste­hen­de Aus­füh­run­gen Fra­gen haben, mel­den Sie sich ger­ne bei unse­rer Rechts­an­wäl­tin Frau Sina Bader über unse­re Mit­ar­bei­te­rin Frau Bur per E‑Mail bur@dhk-law.com oder unter der Tele­fon­num­mer 0241/94621128.

News­let­ter-Anmel­dung

Ja, ich habe die Daten­schutz­er­klä­rung zur Kennt­nis genom­men und bin mit Absen­den des Kon­takt­for­mu­la­res mit der elek­tro­ni­schen Ver­ar­bei­tung und Spei­che­rung mei­ner Daten ein­ver­stan­den. Mei­ne Daten wer­den dabei nur streng zweck­ge­bun­den zur Bear­bei­tung und Beant­wor­tung mei­ner Anfra­ge benutzt.

Über die Autoren

  • Sina Bader

    Sina Bader ist zuge­las­se­ne Rechts­an­wäl­tin seit 2018. Seit 2022 ist sie außer­dem Fach­an­wäl­tin für IT-Recht. Zum Anwalts­pro­fil

  • Carsten Lange

    Cars­ten Lan­ge ist zuge­las­se­ner Rechts­an­walt seit 1996 und Fach­an­walt für Insol­venz­recht und für Steu­er­recht, zudem ist er aus­ge­bil­de­ter Wirt­schafts­me­dia­tor und Coach. Zum Anwalts­pro­fil