Geldwäschegesetz 2020: Welche Güterhändler sind davon betroffen?

I. Einleitung

Die Bereitschaft, gesetzliche Vorgaben zu erfüllen (mit der Folge, dass ihre Umsetzung in geringerem Maße zu kontrollieren ist und das Zuwiderhandeln in geringerem Maße zu pönalisieren ist) steigt, wenn das betreffende Gesetz drei Voraussetzungen erfüllt:

-Ein verständlicher Inhalt, der es allein aufgrund des Lesens des Gesetzestextes ermöglicht, sich gesetzeskonform zu verhalten;

-Ein für den Einzelnen und die Gesellschaft nachvollziehbarer Sinn und Zweck, der mit der Einhaltung des Gesetzes verbunden ist;

-Und eine angemessene Relation zwischen dem zu erreichenden Ziel des Gesetzes und den damit einhergehenden Pflichten im Verhältnis zu dem Aufwand, der mit ihrer Einhaltung verbunden ist

1.GwG-Änderungen

Soweit es das Geldwäschegesetz betrifft, ist dies zum 01.01.2020 inhaltlich geändert worden. Aus ursprünglich 64 Bußgeldtatbeständen sind künftig 81 Bußgeldtatbestände geworden. Diese erhöhte strafrechtliche Sanktionierung eines Zuwiderhandelns geht damit einher, dass die gesetzlichen Regelungen, wenn man das Geldwäschegesetz liest, nur schwer verständlich bleiben.

Es wird zudem eine Plattform geben, auf der aufsichtsrechtliche Maßnahmen und bestandskräftige Bußgeldbescheide eingesehen werden können (§ 53 GWG). Es wird also eine Art öffentlicher Pranger im Internet geschaffen, über den augenscheinlich ein entsprechender Druck ausgeübt werden soll, nicht zu den dort veröffentlichten Personen zu gehören.

Es wäre wünschenswert, wenn diejenigen, die unter die Verpflichtung einer gesetzlichen Regelung fallen, deren Inhalt verstehen, ohne dass sie hierzu einer rechtlichen Beratung bedürfen. Diese Voraussetzung erfüllt das Geldwäschegesetz nicht. Damit ist die erstgenannte Voraussetzung, des leicht verständlichen Inhaltes von gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllt.

2.Zweck des GwG

Dies ist umso bedauerlicher, als dass der Sinn und Zweck des Geldwäschegesetzes sinnvoll und nachvollziehbar und notwendig ist. Denn es soll durch die Einhaltungen der Regelungen aus dem Geldwäschegesetz erreicht werden, dass illegal erlangte Vermögensgegenstände nicht über den Anschein der Legalität in den Wirtschaftskreislauf gelangen. Erlöse aus dem Drogenhandel, Geschäften der organisierten Kriminalität und solchen mit terroristischem Hintergrund sollen auf diese Art und Weise ausgetrocknet werden. Wenn diese Gelder nicht ausgegeben werden können, ist der Anreiz geringer, sie überhaupt zu erwirtschaften.

Der letztgenannte Aspekt der Angemessenheit zwischen gesetzlichem Ziel und Einsatz der Mittel zur Pflichterfüllung hängt davon ab, welche Pflichten denjenigen auferlegt werden, die unter den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes fallen.

II.Güterhändler als GwG-Verpflichtete

Wer fällt unter die Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz? Am Beispiel der Güterhändler soll dargestellt werden, welche Güterhändler vom Geldwäschegesetz betroffen sind.

Der Beginn der Beantwortung dieser Frage ist noch einfach.

1.Verpflichtete nach GwG

Verpflichtete des Geldwäschegesetzes sind Güterhändler (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG).

Güterhändler wiederum ist nach diesem Gesetz jede Person, die gewerblich Güter veräußert (§ 1 Abs. 9 GwG). Der Begriff der Güter wiederum ist weit gefasst und umfasst alle beweglichen und nicht beweglichen Sachen. Auch die Tätigkeit des Güterhändlers ist weit gefasst und betrifft sowohl den Eigenhandel als auch Kommissionsgeschäfte sowie Vermittlergeschäfte.

2.Schwellenwerte

Von diesem Ausgangspunkt der generellen Verpflichtung der Güterhändler nimmt das GwG sodann folgende Einschränkungen vor: Güterhändler müssen bei folgenden Transaktionen über ein wirksames Risikomanagement verfügen (§ 4 Abs. 5 GwG):

-Transaktionen im Wert von mindestens 10.000,00 € über Kunstgegenstände;

-Transaktionen über Edelmetalle (wie Gold, Silber und Platin), bei welchen eine Barzahlung von mindestens 2.000,00 € entgegengenommen wird;

-Transaktion über sonstige Güter, bei welchen eine Barzahlung über mindestens 10.000,00 € entgegengenommen wird.

Unter diesen drei gleichen Voraussetzungen gibt es eine weitere Einschränkung im Geldwäschegesetz, die seit 1. Januar 2020 gilt (§ 10 Abs. 6 a GwG). Danach haben Güterhändler bei folgenden Transaktionen die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen:

-Transaktionen im Wert von mindestens 10.000,00 € über Kunstgegenstände;

-Transaktionen über Edelmetalle (wie Gold, Silber und Platin), bei welchen eine Barzahlung von mindestens 2.000,00 € entgegengenommen wird;

-Transaktion über sonstige Güter, bei welchen eine Barzahlung über mindestens 10.000,00 € entgegengenommen wird.

Damit stellt sich folgende Frage: Welche Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz hat ein Güterhändler zu erfüllen, in dessen geschäftlichen Ablauf es diese drei Arten von Transaktionen nicht gibt. Dies sind Güterhändler, die

-nicht mit Kunstgegenständen von einem Wert von mindestens 10.000,00 € handeln,

-und die nicht bei Edelmetallgeschäften Barzahlungen von mindestens 10.000,00 € entgegennehmen,

-und die nicht bei allen übrigen Käufen und Verkäufen mit sonstigen Gütern Barzahlungen von mindestens 10.000,00 € entgegennehmen.

Hinsichtlich dieser Güterhändler steht im Geldwäschegesetz,

-dass sie nicht über ein wirksames Risikomanagement verfügen müssen (§ 4 Abs. 5 GwG)

-und dass sie nicht die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen haben (§ 10 Abs. 6 a GwG).

Damit ergeben sich folgende weitere Fragen: Welche Pflichten nach dem Geldwäschegesetz bleiben dann für diese Güterhändler noch übrig? Ist der Hintergrund dieser Ausnahmetatbestände derjenige, dass nur dann, wenn diese Wertschwellen für die vorgenannten Transaktionen überschritten werden, ein nach der Einschätzung des Gesetzgebers relevantes Risiko für die Geldwäsche vorhanden ist?

III.

Zur Beantwortung dieser Fragen ist zunächst festzustellen, welche Pflichten es nach dem Geldwäschegesetz denn überhaupt gibt:

1. Risikomanagement

Die Verpflichteten des Geldwäschegesetzes müssen über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist (§ 4 Abs. 1 GwG). Das Risikomanagement umfasst eine Risikoanalyse nach § 5 GwG sowie interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG (§ 4 Abs. 2 GwG). Es gibt also zwei Bestandteile eines Risikomanagements:

a. Risikoanalyse

Es ist eine Risikoanalyse zu erstellen, in der die Gefährdungslage, in die Situation der Unterstützung der Geldwäsche zu gelangen, analysiert wird. Dies bedeutet, dass einzelne Risiken identifiziert werden und Lösungsansätze und konkrete Maßnahmen zur Einschränkung bzw. Beseitigung dieses Risikos definiert werden müssen. Der betreffende Güterhändler kann somit feststellen, hinsichtlich welcher Teilbereiche und Aspekte seiner geschäftlichen Tätigkeit er in die Gefahr geraten kann, zum Werkzeug der Geldwäsche illegal erlangter Vermögensgegenstände zu werden.

b.Interne Sicherungsmassnahmen

An diese Risikoanalyse schließt sich als zweiter Baustein des Risikomanagements an, interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) zu erstellen. Im Rahmen der internen Sicherungsmaßnahmen ist konkret auszuarbeiten und damit in Form von Arbeitsabläufen und Arbeitsanweisungen zu definieren, wie mit den im Rahmen der Risikoanalyse festgestellten Risiken umgegangen werden soll und damit wie sie minimiert bzw. vermieden werden können.

Wesentliche Aspekte hierfür sind die Kundensorgfaltspflichten in den §§ 10-17 GwG und damit beispielhaft benannt die Identifizierung der Vertragspartner und der wirtschaftlich Berechtigten – als ein wesentlicher Aspekt des sog. „know your customer Prinzipes“ (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GwG).

2. Sorgfaltspflichten

Im Weiteren beinhaltet das Geldwäschegesetz eine Definition und Rangordnung der Sorgfaltspflichten, die die nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten zu erfüllen haben:

a.Allgemeine Sorgfaltspflichten

Es gibt die allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 GwG), zu denen (wie vorbenannt bereits erwähnt) die Identifizierung des Vertragspartners und der wirtschaftlich Berechtigten und die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung gehören.

b.Vereinfachte Sorgfaltspflichten

Diese Maßnahmen zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflicht werden wiederum als vereinfachte Sorgfaltspflichten in § 14 GwG reduziert. So ist in den Fällen, in denen von Faktoren für ein potentiell geringes Risiko auszugehen ist, der Umfang der Maßnahmen zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten geringer.

c.Verstärkte Sorgfaltspflichten

Und in die umgekehrte Richtung gibt es verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 GwG), die zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen sind. Voraussetzung für diese verstärkten Sorgfaltspflichten ist ein höheres Risiko, das beispielhaft benannt vorliegt, wenn an der Geschäftsbeziehung ein so genanntes Hochrisikoland beteiligt ist oder eine Transaktion als ungewöhnlich erscheint (im Hinblick auf Größe oder Zweck oder Abwicklung).

IV.Auswirkungen der Schwellenwerte

Wie wirken sich die bereits erwähnten Schwellenwerte auf diese Pflichten aus? Wer muss welche dieser Pflichten erfüllen? Hilfreich für die Beantwortung ist zum einen der Wortlaut des Gesetzes. Dieser ist bereits vorerwähnt zitiert und dargestellt.

Ein weiteres Auslegungskriterium sind die Ziele, die mit dem jeweiligen Gesetz vom Gesetzgeber bezweckt werden. Diese werden dargestellt in den jeweiligen Drucksachen des Deutschen Bundestages zu der jeweiligen Gesetzesänderung. Hieraus ist wie folgt zu zitieren:

BT Drucksache 18/11555:

„§ 4 Abs. 4 GwG a. F. (Risikomanagement) bestimmt, dass Güterhändler nur dann ein Risikomanagement zu etablieren haben, also dem gesamten Abschnitt 2 unterliegen, wenn sie Barzahlungen über mindestens 10.000 € tätigen oder entgegennehmen.“ (Seite 109)

Diese Erläuterung betrifft § 4 Abs. 4 GwG a. F., wonach Güterhändler über ein wirksames Risikomanagement verfügen müssen, soweit sie im Rahmen einer Transaktion Barzahlungen über mindestens 10.000 € tätigen oder entgegennehmen. Diese gesetzliche Regelung findet sich nunmehr abgeändert unter § 4 Abs. 5 GwG n. F.. Interessant ist, dass auf Seiten des Gesetzgebers davon gesprochen wird, dass es des gesamten Risikomanagements und damit aller Regelungen unter Abschnitt 2 des GwG (§ 4 Risikomanagement, § 5 Risikoanalyse, § 6 interne Sicherungsmaßnahmen, § 7 Geldwäschebeauftragter, § 8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht, § 9 gruppenweite Einhaltung von Pflichten) nur dann bedürfe, wenn dieser dort normierte Schwellenwert und damit eine Transaktion oberhalb dieses Schwellenwertes erreicht wird.

Das wäre eine für Güterhändler erhebliche Erleichterung. Dies an dieser Stelle anzunehmen, wäre zu früh gefreut.

Die Beweggründe für die zum 01.01.2020 in Kraft getretenen Änderungen des Geldwäschegesetzes finden sich in der Drucksache des Deutschen Bundestages 19/13827 und haben unter anderem folgenden Inhalt:

„Umsetzung des Schwellenbetrages
… Einzelne Pflichten greifen nach den entsprechenden Vorgaben des GwG jedoch nur, soweit einzelne Geschäfte den jeweiligen Schwellenbetrag überschreiten (Verankerung der Schwellenbeträge in § 4 Abs. 4 und 5 und § 10 Abs. 6 und 6a GwG). Risikoangemessen und entsprechend der bisherigen GwG Systematik besteht daher eine Verpflichtung zur Verdachtsmeldung für alle Verpflichteten unabhängig vom Transaktionswert des jeweiligen Geschäftes und somit auch bei geringwertigen Transaktionen, soweit Tatsachen auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten“. (Seite 50)

Demnach gibt es also die erwähnten Ausnahmen bzw. Schwellenwerte, wonach unterhalb dieses Schwellenwertes nicht über ein wirksames Risikomanagement verfügt werden muss (§ 4 Abs. 5 GwG) und nicht die allgemeinen Sorgfaltspflichten erfüllt werden müssen (§ 10 Abs. 6a GwG).

Es gibt aber – wie vorstehend zitiert – die Verpflichtung zur Verdachtsmeldung für alle Verpflichteten unabhängig vom Transaktionswert des jeweiligen Geschäftes und somit auch bei geringwertigen Transaktionen, soweit Tatsachen auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten.

Diese Darstellung auf Seite 50 der BT-Drucksache 19/13827 ist letztendlich die Bezugnahme auf die gesetzliche Regelung in § 10 Abs. 3 Nr. 3 GwG, die wie folgt lautet:

„Die allgemeinen Sorgfaltspflichten sind von Verpflichteten zu erfüllen:

Nr. 3 ungeachtet etwaiger nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen bestehenden Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenbeträgen beim Vorliegen von Tatsachen, die darauf hindeuten, dass

a) es sich bei Vermögensgegenständen, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand von Geldwäsche handelt oder

b) die Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen“

Diese Verpflichtung nach § 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GwG betrifft alle Verpflichteten im Sinne von § 2 Abs. 1 GwG und besteht zusätzlich zur Verdachtsmeldepflicht nach § 43 GwG (Herzog-Figura, § 10 GwG Rz. 93). Im Weiteren werden in dieser Kommentierung sodann die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 GwG aufgeführt, die aus der Identifizierung des Vertragspartners und der Pflicht zur Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten und des PEP Status u. a. bestehen.

Am Ende dieser Tour durch das Geldwäschegesetz stellt sich somit heraus: Die Ausnahmetatbestände bzw. Schwellenwerte, ab deren Erreichen über ein wirksames Risikomanagement verfügt werden muss (§ 4 Abs. 5 GwG) und die allgemeinen Sorgfaltspflichten erfüllt sein müssen (§ 10 Abs. 6 a GwG) werden faktisch ausgehöhlt durch die Ausnahme von der Schwellenwert-Ausnahme nach § 10 Abs. 3 Nr. 3 GwG. Denn danach müssen die allgemeinen Sorgfaltspflichten – unabhängig von den Schwellenwerten- beim Vorliegen von Tatsachen erfüllt sein, die auf ein Geldwäscherisiko oder Risiko der Terrorismusfinanzierung hindeuten.

V.Umsetzung in der Praxis

Dies bedeutet wiederum in der Umsetzung für jeden Güterhändler, dass er

-definieren muss, wann derartige Tatsachen und damit Auffälligkeiten bei der Abwicklung von Transaktionen sowie der Abweichung von gewöhnlichen Geschäften der Beteiligten ( vgl. Herzog-Figura, § 10 GwG Rn. 94) vorliegen können – und die Mitarbeiter entsprechend informieren muss,

-und dazu letztendlich eine Risikoanalyse vornehmen muss, aus der ersichtlich ist, wie das übliche Geschäft abläuft und wo im Vergleichsmassstab dazu derartige Auffälligkeiten auftreten können, die in Bezug zu einer Geldwäschetat oder Terrorismusfinanzierung stehen können.

VI.Ergebnis

Damit lautet die Antwort auf die eingangs in bezug auf die Güterhändler gestellte Frage: Wer fällt unter die Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz?

Alle Güterhändler sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz.

Und aufgrund dieser Verpflichtung unterliegen sie alle gem. § 10 Abs. 3 Nr. 3 GwG den allgemeinen Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass es eine mögliche Verbindung mit der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung geben kann.

Hierfür muss das Risiko identifiziert werden und müssen letztendlich der Vertragspartner und der wirtschaftlich Berechtigte identifiziert und Informationen über den Zweck der Geschäftsverbindung eingeholt werden. Denn ohne diese Erkenntnisse lässt sich letztendlich nicht beurteilen, wann diese Tatsachen im Sinne von § 10 Abs. 3 Nr. 3 GwG und damit Auffälligkeiten und Abweichungen vorliegen. An dieser Stelle beißt sich die Katze in den Schwanz: Ohne Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten kann die Auffälligkeit nicht festgestellt werden und damit wiederum die Pflicht aus dem Geldwäschegesetz zur gegebenenfalls erforderlichen Verdachtsmeldung nicht erfolgen.

Wer sich allein am Wortlaut der Ausnahmetatbestände/Benennung von Schwellenbeträgen (§§ 4 Abs. 5 GwG, 10 Abs. 6 a GwG) orientiert hat, hat sich zu früh gefreut, den Verpflichtungen des Geldwäschegesetzes nicht zu unterliegen.
Und zu dem weiteren eingangs erwähnten Aspekt: Es wäre hilfreich, wenn diese vorgenannte Frage, wer wie nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet ist, sich aus dem Gesetz einfacher beantworten ließe.

Carsten Lange
Rechtsanwalt, Mediator/Wirtschaftsmediator (DAA), coach
dhk Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbH, www.daniel-hagelskamp.de
lange@dhk-law.com

Über den Autor

  • Carsten Lange

    Carsten Lange ist zugelassener Rechtsanwalt seit 1996 und Fachanwalt für Insolvenzrecht und für Steuerrecht, zudem ist er ausgebildeter Wirtschaftsmediator und Coach. Zum Anwaltsprofil