Das The­ma der Geld­wä­sche ist viel­schich­tig und damit auch die Ansich­ten und Bewer­tun­gen hier­zu. Zwei wesent­li­che Fak­ten hier­zu sind: Das Geld­wä­sche­vo­lu­men in Deutsch­land ist erheb­lich. Das hier­zu bestehen­de EU-Recht ver­ur­sacht einen Hand­lungs­druck auf Gesetz­ge­bung und Behör­den.

Dies wird sich zukünf­tig nicht ändern. Das bedeu­tet für die Pra­xis: Die gesetz­li­chen Regeln wer­den ange­zo­gen wer­den. Igno­rie­ren führt nur zur momen­ta­nen Ruhe und nicht zu einer dau­er­haf­ten Lösung.

Ins­be­son­de­re Rechts­an­wäl­te, Steu­er­be­ra­ter, Mak­ler und Güter­händ­ler, die bis­her der Ansicht waren, sie könn­ten die­se The­ma­tik in ihrer Berufs­aus­übung aus­blen­den, soll­ten die­se Ein­stel­lung über­den­ken. Denn sie sind es, die die aktu­el­le Ziel­grup­pe sind, hin­sicht­lich derer eine Ver­schär­fung der Regeln im Geld­wä­sche­ge­setz bevor­steht.

Der Bun­des­tag hat am 14. Novem­ber 2019 die Geset­zes­la­ge zur Geld­wä­sche ver­schärft. Bei­spiel­haft zu erwäh­nen sind, dass

nun­mehr auch als Miet­mak­ler täti­ge Immo­bi­li­en­mak­ler, Kunst­ga­le­rien, Kunst-Auk­ti­ons­häu­ser sowie Kunst­la­ger­hal­ter in den Kreis der Ver­pflich­te­ten ein­be­zo­gen wer­den;

die Kate­go­rie der dies­be­züg­lich rele­van­ten Geschäf­te von Rechts­an­wäl­ten u.a. erwei­tert wur­de auf die Hil­fe­leis­tung in Steu­er­sa­chen;

die Ver­pflich­tung zum Risi­ko­ma­nage­ment für Güter­händ­ler gilt, wenn Trans­ak­tio­nen über Edel­me­tal­le, Schmuck, Uhren etc. mit einer Bar­zah­lung über min­des­tens 2.000,00 € ver­bun­den ist. Bis­her lag die­se Gren­ze für Güter­händ­ler gene­rell bei 10.000,00 €.

Uner­freu­lich und damit ein Hin­der­nis im Hin­blick auf die Umset­zung ist, dass die­se Geset­zes­re­ge­lung nicht nur im Geset­zes­text son­dern auch in der Umset­zung kom­plex und sper­rig ist. Das hin­dert jedoch nicht dar­an, die Vor­ga­ben des Geld­wä­sche­ge­set­zes für das eige­ne Unter­neh­men so zu instal­lie­ren, dass sie effek­tiv und sinn­voll gehand­habt wer­den und damit den Geschäfts­ab­lauf so wenig wie mög­lich ver­kom­pli­zie­ren und beein­träch­ti­gen. Denn letzt­end­lich bedarf es im 1. Schritt einer Risi­ko­ana­ly­se, wo denn ein Risi­ko der Geld­wä­sche oder der Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung lie­gen kann. Das allein ist kein Hexen­werk und das Ergeb­nis einer der­ar­ti­gen Ein­schät­zung sicher­lich hilf­reich.

Dar­aus resul­tiert im 2. Schritt die Erstel­lung einer Richt­li­nie und damit die Fest­le­gung von Sorg­falts­pflich­ten, um risi­ko­rei­che Geschäfts­vor­fäl­le auch tat­säch­lich erken­nen zu kön­nen.
Damit ist im Ergeb­nis kurz zusam­men­zu­fas­sen: Las­sen sich von die­sem The­ma der Geld­wä­sche nicht erschre­cken. Wenn sie es bis­her nicht getan haben, instal­lie­ren Sie die­se The­ma­tik in ihren Geschäfts­ab­lauf in einer mode­ra­ten Art und Wei­se, die den gesetz­li­chen Ver­pflich­tun­gen nach­kommt. Nicht alles muss so kom­pli­ziert umge­setzt wer­den, wie es der Geset­zes­wort­laut erschei­nen lässt.

Soweit Sie hier­zu Fra­gen und Abstim­mungs­be­darf haben, mel­den Sie sich ger­ne bei mir unter lange@dhk-law.com oder über mei­ne Mit­ar­bei­te­rin, Frau Schanz, unter der E‑Mail-Adres­se schanz@dhk-law.com bzw. tele­fo­nisch unter 0241/94621–138.

Ihr Cars­ten Lan­ge
Rechts­an­walt
Mediator/Wirtschaftsmediator (DAA)

News­let­ter-Anmel­dung

Ja, ich habe die Daten­schutz­er­klä­rung zur Kennt­nis genom­men und bin mit Absen­den des Kon­takt­for­mu­la­res mit der elek­tro­ni­schen Ver­ar­bei­tung und Spei­che­rung mei­ner Daten ein­ver­stan­den. Mei­ne Daten wer­den dabei nur streng zweck­ge­bun­den zur Bear­bei­tung und Beant­wor­tung mei­ner Anfra­ge benutzt.

Über den Autor

  • Carsten Lange

    Cars­ten Lan­ge ist zuge­las­se­ner Rechts­an­walt seit 1996 und Fach­an­walt für Insol­venz­recht und für Steu­er­recht, zudem ist er aus­ge­bil­de­ter Wirt­schafts­me­dia­tor und Coach. Zum Anwalts­pro­fil