Mar­ken­rech­te schüt­zen, aber wie weit reicht der Schutz?

Der jüngs­te Rechts­streit zwi­schen der Münch­ner Braue­rei Pau­la­ner und Berent­zen um die Gestal­tung von Cola-Mix-Fla­schen beschäf­tigt nicht nur Juris­ten, son­dern auch vie­le Unter­neh­men im Geträn­ke- und Kon­sum­gü­ter­markt. Die zen­tra­len The­men: der Schutz von Farb­mar­ken und das Risi­ko, dass Pro­dukt­ge­stal­tun­gen unzu­läs­sig an ein geschütz­tes Erschei­nungs­bild anknüp­fen. Für Geschäfts­füh­run­gen, Pro­dukt­ent­wick­ler und Mar­ke­ting­ver­ant­wort­li­che stel­len sich dabei zen­tra­le Fra­gen: Was ist beim Design zu beach­ten? Wie weit reicht der Mar­ken­schutz – und was sind die Kon­se­quen­zen bei mög­li­chen Ver­let­zun­gen?

Farb­mar­ke als Her­kunfts­nach­weis – Was ist das?

Eine Farb­mar­ke ist eine ein­ge­tra­ge­ne Mar­ke, die aus einer oder meh­re­ren Far­ben (ohne Kon­tu­ren oder For­men) besteht und bestimm­ten Pro­duk­ten oder Dienst­leis­tun­gen zuge­ord­net ist. Ziel ist, dass der Ver­brau­cher, allein auf­grund der Farb­kom­bi­na­ti­on, eine kon­kre­te betrieb­li­che Her­kunft erkennt. Gera­de bei eta­blier­ten Geträn­ke­mar­ken wie „Spe­zi“ ist die cha­rak­te­ris­ti­sche Farb­ge­stal­tung, oft in Kom­bi­na­ti­on mit bestimm­ten For­men oder Mus­tern, zen­tra­ler Fak­tor der Wie­der­erken­nung und damit wert­vol­les Asset.

Der Fall Pau­la­ner vs. Berent­zen: Wor­um ging es kon­kret?

Im Mit­tel­punkt des Streits stand nicht das Getränk als sol­ches, son­dern die Auf­ma­chung der Fla­sche. Pau­la­ner hat­te die fünf­tei­li­ge Wel­len-Gestal­tung in den Far­ben Gelb, Oran­ge, Rot, Pink und Lila für sein Pro­dukt „Spe­zi“ mar­ken­recht­lich schüt­zen las­sen. Das Land­ge­richt Mün­chen I ent­schied (Urt. v. 05.08.2025, Az. 33 O 14496/24), dass die Farb- und Form­ge­stal­tung der „Mio Mio Cola+Orange“ Mischung von Berent­zen die­ser geschütz­ten Mar­ke zu sehr ähne­le. Fol­ge: Das betref­fen­de Design darf nicht mehr ver­wen­det wer­den, andern­falls dro­hen emp­find­li­che Ord­nungs­gel­der. Zudem wur­de Berent­zen zur Ver­nich­tung bereits pro­du­zier­ter Fla­schen und zum Ersatz mög­li­cher Schä­den ver­pflich­tet.

Ent­schei­dend war dabei nicht, ob Ver­brau­cher die Fla­schen ver­wech­sel­ten – son­dern, ob das Design die Asso­zia­ti­on wecken kön­ne, bei­de Pro­duk­te stamm­ten aus dem­sel­ben Haus. Ins­be­son­de­re die Kom­bi­na­ti­on der Wel­len­form mit den auf­fäl­lig ähn­li­chen Far­ben stuf­te das Gericht als her­kunfts­hin­wei­send und somit schutz­wür­dig ein.

Abgren­zung: Wie viel Eigen­stän­dig­keit braucht mein Pro­dukt­de­sign?

Berent­zen argu­men­tier­te, farb­in­ten­si­ve Eti­ket­ten sei­en im Cola Mix Seg­ment üblich, und ver­wies als Inspi­ra­ti­ons­quel­le auf eine Tape­te aus dem ehe­ma­li­gen Stu­den­ten­zim­mer des heu­ti­gen Mar­ke­ting­chefs (oft als 70er Jah­re Tape­te beschrie­ben). Das LG Mün­chen I ließ die­se Ein­las­sung unbe­rück­sich­tigt und stell­te auf den her­kunfts­hin­wei­sen­den Gesamt­ein­druck der farb­lich nahe­zu iden­ti­schen, geschwun­ge­nen Gestal­tung ab. Maß­geb­lich war der Gesamt­ein­druck, den das bean­stan­de­te Eti­kett im Kon­text des Mark­tes ver­mit­telt. Wich­tig zu wis­sen: Ein Schutz­recht wie eine Farb­mar­ke lässt sich weder durch häu­fi­ges Vor­kom­men noch durch pro­mi­nen­te Inspi­ra­ti­ons­quel­len aus­he­beln, solan­ge die spe­zi­fi­sche Kom­bi­na­ti­on tat­säch­lich als Her­kunfts­hin­weis ver­stan­den wird.
Der Fall zeigt exem­pla­risch: Wer als Unter­neh­men mit auf­fäl­li­gen Designs arbei­tet, soll­te vor der Markt­ein­füh­rung sorg­fäl­tig prü­fen, ob ähn­li­che Farb- oder Gestal­tungs­ele­men­te mar­ken­recht­lich geschützt sind – und ob die eige­ne Gestal­tung aus­rei­chend indi­vi­du­ell ist. Gera­de bei soge­nann­ten kol­li­si­ons­an­fäl­li­gen Gestal­tun­gen im Mas­sen­markt ist beson­de­re Sen­si­bi­li­tät gebo­ten.

Beru­fung: Was pas­siert jetzt?

Gegen die erst­in­stanz­li­che Ent­schei­dung hat Berent­zen mitt­ler­wei­le Beru­fung ein­ge­legt. Für betrof­fe­ne Unter­neh­men bedeu­tet das: Rechts­klar­heit ent­steht oft nicht mit dem ers­ten Urteil. Die Beru­fung hat auf­schie­ben­de Wir­kung; bis zur Ent­schei­dung der zwei­ten Instanz bleibt das ursprüng­li­che Urteil grund­sätz­lich nicht (jeden­falls nicht ohne Wei­te­res) voll­streck­bar – ein wich­ti­ger Aspekt für die unter­neh­me­ri­sche Pla­nung und Markt­ein­füh­rung umstrit­te­ner Pro­duk­te.

Prak­ti­sche Emp­feh­lun­gen für Unter­neh­men

  1. Recher­che vor Pro­dukt­start: Las­sen Sie vor jeder Markt­ein­füh­rung von Geträn­ken oder ande­ren Kon­sum­gü­tern sys­te­ma­tisch prü­fen, ob die geplan­ten Farb­kom­bi­na­tio­nen, Designs oder Logos mar­ken­recht­li­chen Schutz­rech­ten Drit­ter unter­lie­gen. Holen Sie sich hier­für im Zwei­fel pro­fes­sio­nel­le Hil­fe.
  2. Schaf­fen Sie eigen­stän­di­ge Gestal­tung: Ach­ten Sie bei Farb­aus­wahl und Form­ge­bung dar­auf, dass Ihr Pro­dukt einen deut­lich eige­nen Cha­rak­ter erhält. Schon der „Gesamt­ein­druck“ genügt, um eine Mar­ken­ver­let­zung zu beja­hen.
  3. Beob­ach­ten Sie den Markt aktiv: Über­wa­chen Sie rele­van­te Ent­wick­lun­gen – sowohl hin­sicht­lich ähn­li­cher Designs Ihrer Wett­be­wer­ber (um Ihr eige­nes Recht zu ver­tei­di­gen), als auch bezüg­lich mar­ken­recht­li­cher Ent­schei­dun­gen, die Bran­chen­stan­dards prä­gen kön­nen.
  4. Han­deln Sie recht­zei­tig: Soll­ten Sie den Ver­dacht haben, dass Ihr Pro­dukt gegen Mar­ken­rech­te ver­stößt, oder von einer Abmah­nung betrof­fen sein, holen Sie sich früh­zei­tig anwalt­li­chen Rat, um finan­zi­el­le und image­be­zo­ge­ne Schä­den gering zu hal­ten.

Fazit und Hand­lungs­emp­feh­lung

Die aktu­el­le „Spezi“-Entscheidung macht klar: Farb­kom­bi­na­tio­nen und Design-Ele­men­te sind längst mehr als „nur“ Mar­ke­ting – sie kön­nen ent­schei­den­der Gegen­stand von Mar­ken­rech­ten sein. Unter­neh­men, die ihre Pro­duk­te erfolg­reich am Markt posi­tio­nie­ren wol­len, soll­ten Mar­ken­schutz und Design­ent­wick­lung stra­te­gisch zusam­men den­ken und Rechts­ri­si­ken aktiv mana­gen. Sichern Sie Ihr Unter­neh­men ab, bevor Sie in die krea­ti­ve Umset­zung und den Ver­trieb ein­stei­gen. Die Ant­wort auf die Fra­ge, wie viel Design-Frei­heit noch erlaubt ist, liegt oft im Detail – und ent­schei­det letzt­lich nicht nur über Rechts­strei­tig­kei­ten, son­dern über Markt­er­folg oder ‑miss­erfolg.

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Soll­ten Sie im Hin­blick auf die­se vor­ste­hen­den Aus­füh­run­gen Fra­gen haben, mel­den Sie sich ger­ne bei Frau Rechts­an­wäl­tin Sina Bader über unse­re Mit­ar­bei­te­rin Chris­ti­na Bur per E‑Mail an bur@dhk-law.com oder unter der Tele­fon­num­mer 0241 946210.

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Über den Autor

  • Sina Bader

    Sina Bader ist zuge­las­se­ne Rechts­an­wäl­tin seit 2018. Seit 2022 ist sie außer­dem Fach­an­wäl­tin für IT-Recht. Zum Anwalts­pro­fil