Ab dem 13.12.2024 gilt die neue EU-Ver­ord­nung über die all­ge­mei­ne Pro­dukt­si­cher­heit (EU) 2023/988 und damit neue Pflich­ten für Her­stel­ler, aber auch z.B. für Online-Händ­ler

Die EU-Ver­ord­nung über die all­ge­mei­ne Pro­dukt­si­cher­heit (EU) 2023/988 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32023R0988), die im Mai 2023 ver­öf­fent­licht wur­de, löst die bis­he­ri­ge EU-Richt­li­nie 2001/95/EG über die all­ge­mei­ne Pro­dukt­si­cher­heit aus dem Jahr 2001 ab (in Deutsch­land durch das Pro­dukt­si­cher­heits­ge­set­zes (ProdSG) umge­setzt).

Als EU-Ver­ord­nung gel­ten die Rege­lun­gen unmit­tel­bar in den Mit­glied­staa­ten. Einer Umset­zung durch den natio­na­len Gesetz­ge­ber bedarf es nicht. Mit der Ver­ord­nung ver­folgt der EU-Gesetz­ge­ber das Ziel, im Hin­blick auf die fort­schrei­ten­de Digi­ta­li­sie­rung von Pro­duk­ten und Ver­triebs­we­gen die Funk­ti­ons­wei­se des Bin­nen­markts zu ver­bes­sern und zugleich ein hohes Ver­brau­cher­schutz­ni­veau zu gewähr­leis­ten. Nach einer Über­gangs­zeit gel­ten die Rege­lun­gen die­ser Ver­ord­nung nun ab dem 13.12.2024. Hier­auf müs­sen sich unter ande­rem Her­stel­ler und Online-Händ­ler ein­stel­len.

Wen betrifft die neue EU-Ver­ord­nung über die all­ge­mei­ne Pro­dukt­si­cher­heit?

Die Ver­ord­nung gilt für alle „Wirt­schafts­ak­teu­re“. Die­se sol­len gemäß dem all­ge­mei­nen Sicher­heits­ge­bot in Art. 5 der Ver­ord­nung nur siche­re Pro­duk­te in Ver­kehr brin­gen oder auf dem Markt bereit­stel­len. Wirt­schafts­ak­teu­re sind Her­stel­ler, Bevoll­mäch­tig­te, Ein­füh­rer (Impor­teu­re), Ful­fill­ment-Dienst­leis­ter (Lagerhaltung/ Verpackung/ Ver­sand von Pro­duk­ten) und Händ­ler.

Her­stel­ler ist jede Per­son, die ein Pro­dukt unter ihrem Namen oder ihrem Han­dels­na­men in den Ver­kehr bringt. Aber auch der­je­ni­ge, der ein Pro­dukt wesent­lich ver­än­dert — phy­sisch oder digi­tal – gilt als Her­stel­ler und über­nimmt die glei­chen Pflich­ten. Eine Ände­rung gilt als wesent­lich, wenn sie sich auf die Sicher­heit des Pro­dukts aus­wirkt und die fol­gen­den Kri­te­ri­en erfüllt sind:

a) durch die Ände­rung wird das Pro­dukt in einer Wei­se ver­än­dert, die in der ursprüng­li­chen Risi­ko­be­wer­tung des Pro­dukts nicht vor­ge­se­hen war;
b) auf­grund der Ände­rung hat sich die Art der Gefahr geän­dert, ist eine neue Gefahr ent­stan­den oder hat sich das Risi­ko­ni­veau erhöht; und
c) die Ände­run­gen wur­den nicht von den Ver­brau­chern selbst oder in ihrem Auf­trag für ihren eige­nen Bedarf vor­ge­nom­men.

Wel­che Pro­duk­te fal­len unter die neue EU-Ver­ord­nung?

Die­se Ver­ord­nung gilt für alle in Ver­kehr gebrach­ten oder auf dem Markt bereit­ge­stell­ten Pro­duk­te, die für Ver­brau­cher bestimmt sind oder wahr­schein­lich von Ver­brau­chern benutzt wer­den, sofern kei­ne spe­zi­fi­schen Bestim­mun­gen über die Sicher­heit der betref­fen­den Pro­duk­te exis­tie­ren.

Die Ver­ord­nung gilt aus­drück­lich auch für gebrauch­te, repa­rier­te oder wie­der­auf­ge­ar­bei­te­te Pro­duk­te. Aus­ge­nom­men sind ledig­lich Pro­duk­te, die vor ihrer Ver­wen­dung repa­riert oder wie­der­auf­ge­ar­bei­tet wer­den müs­sen, wenn die­se Pro­duk­te als sol­che ange­bo­ten wer­den und ein­deu­tig als sol­che gekenn­zeich­net sind.

Aus­ge­nom­men sind fer­ner eini­ge Pro­dukt­grup­pen:

  • Human- und Tier­arz­nei­mit­tel,
  • Lebens­mit­tel,
  • Fut­ter­mit­tel,
  • leben­de Pflan­zen und Tie­re, gene­tisch ver­än­der­te Orga­nis­men und gene­tisch ver­än­der­te Mikro­or­ga­nis­men in geschlos­se­nen Sys­te­men sowie Erzeug­nis­se von Pflan­zen und Tie­ren, die unmit­tel­bar mit ihrer künf­ti­gen Repro­duk­ti­on zusam­men­hän­gen,
  • tie­ri­sche Neben­pro­duk­te und Fol­ge­pro­duk­te,
  • Pflan­zen­schutz­mit­tel,
  • Beför­de­rungs­mit­tel, mit­tels derer Ver­brau­cher sich fort­be­we­gen oder rei­sen und die von Dienst­leis­tungs­er­brin­gern im Rah­men einer Trans­port­dienst­leis­tung, die Ver­brau­chern erbracht wird, direkt bedient wer­den und nicht von den Ver­brau­chern selbst bedient wer­den,
  • Luft­fahr­zeu­ge gemäß Arti­kel 2 Absatz 3 Buch­sta­be d der Ver­ord­nung (EU) 2018/1139,
  • Anti­qui­tä­ten

Wel­che neu­en Pflich­ten begrün­det die EU-Ver­ord­nung?

All­ge­mein

Alle Wirt­schafts­ak­teu­re müs­sen sicher­stel­len, dass Ver­brau­chern eine Kon­takt­mög­lich­keit für Beschwer­den zur Ver­fü­gung steht und müs­sen unver­züg­lich eine Mel­dung über das Safe­ty-Gate-Por­tal (https://webgate.ec.europa.eu/gpsd/screen/public) abset­zen, wenn ihnen ein Sicher­heits­ri­si­ko bei einem Pro­dukt bekannt ist oder ver­mu­tet wird. Jeder Wirt­schafts­ak­teur ist zudem zur Zusam­men­ar­beit mit den Markt­über­wa­chungs­be­hör­den ver­pflich­tet und muss ggf. im Rah­men sei­ner Zustän­dig­kei­ten geeig­ne­te Ver­fah­ren zur Besei­ti­gung eines Risi­kos ein­lei­ten.

Für bestimm­te Pro­duk­te, die ein erns­tes Risi­ko für die Gesund­heit und Sicher­heit der Ver­brau­cher dar­stel­len kön­nen, kann die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on zudem ein Rück­ver­folg­bar­keits­sys­tem ein­rich­ten, das von den betrof­fe­nen Wirt­schafts­ak­teu­ren über­nom­men wer­den muss.

Dar­über hin­aus sind jeweils spe­zi­fi­sche Pflich­ten für die ein­zel­nen Wirt­schafts­ak­teu­re in der Ver­ord­nung auf­ge­führt. Die wich­tigs­ten Pflich­ten für Her­stel­ler und Online-Händ­ler sol­len hier im Rah­men eines Über­blicks dar­ge­stellt wer­den. Auch für Bevoll­mäch­tig­te der Her­stel­ler, Händ­ler gene­rell, Impor­teu­re und Anbie­ter von Online-Markt­plät­zen (Anbie­ter eines Ver­mitt­lungs­diens­tes, der es unter Ein­satz einer Online-Schnitt­stel­le ermög­licht, dass Ver­brau­cher mit Unter­neh­mern Fern­ab­satz­ver­trä­ge über den Ver­kauf von Pro­duk­ten abschlie­ßen) ent­hält die Ver­ord­nung wei­te­re Pflich­ten.

HER­STEL­LER

Durch­füh­rung einer inter­nen Risi­ko­ana­ly­se:

Wenn Her­stel­ler ihre Pro­duk­te in Ver­kehr brin­gen, gewähr­leis­ten sie, dass die­se Pro­duk­te im Ein­klang mit dem all­ge­mei­nen Sicher­heits­ge­bot gemäß Arti­kel 5 ent­wor­fen und her­ge­stellt wur­den. Sie müs­sen für AUS­NAHMS­LOS JEDES PRO­DUKT eine inter­ne Risi­ko­ana­ly­se durch­zu­füh­ren und tech­ni­sche Unter­la­gen zu erstel­len. Eine Baga­tell­klau­sel, die etwa sehr ein­fa­che Pro­duk­te aus­nimmt, gibt es nicht. In Abhän­gig­keit von den Pro­dukt­ri­si­ken kön­nen wei­te­re Pflich­ten hin­zu­kom­men (vgl. Art. 9 der Ver­ord­nung). Die tech­ni­schen Unter­la­gen für die Markt­über­wa­chungs­be­hör­den müs­sen auf dem neus­ten Stand gehal­ten und 10 Jah­re auf­be­wahrt wer­den.

Die tech­ni­schen Unter­la­gen müs­sen min­des­tens eine all­ge­mei­ne Beschrei­bung des Pro­dukts und sei­ner für die Bewer­tung der Sicher­heit rele­van­ten wesent­li­chen Eigen­schaf­ten ent­hal­ten. Fol­gen­de Aspek­te sind bei der Beur­tei­lung der Sicher­heit ins­be­son­de­re zu berück­sich­ti­gen:

  • Eigen­schaf­ten des Pro­dukts (Gestal­tung, Kon­struk­ti­on, tech­ni­sche Merk­ma­le, Gebrauchs­an­wei­sung, Ver­pa­ckung)
  • Wech­sel­wir­kung mit ande­ren Pro­duk­ten
  • Kenn­zeich­nung des Pro­dukts
  • ver­brau­cher­spe­zi­fi­sche Aspek­te (zum Bei­spiel betrof­fe­ne Ver­brau­cher­grup­pen, geschlechts­spe­zi­fi­sche Unter­schie­de in Bezug auf Gesund­heit und Sicher­heit)
  • Erschei­nungs­bild des Pro­dukts, wenn es den Ver­brau­cher zu einer ande­ren als der bestim­mungs­ge­mä­ßen Ver­wen­dung ver­lei­ten könn­te
  • Cyber­si­cher­heits­merk­ma­le
  • sich ent­wi­ckeln­de, ler­nen­de und prä­di­ka­ti­ve Funk­tio­nen des Pro­dukts

Die tech­ni­schen Unter­la­gen müs­sen min­des­tens fol­gen­de Anga­ben ent­hal­ten:

  • Name und Anschrift des Her­stel­lers des Bevoll­mäch­tig­ten;
  • eine kur­ze Beschrei­bung des Pro­dukts;
  • die Pro­dukt­kenn­zeich­nung, zum Bei­spiel Seri­en­num­mer;
  • Bezeich­nung und Anschrift der am Ent­wurf und an der Her­stel­lung des Pro­dukts betei­lig­ten Betriebs­stand­or­te;
  • Name und Anschrift einer etwa­igen noti­fi­zier­ten Stel­le, die bei der Kon­for­mi­täts­be­wer­tung des Pro­dukts hin­zu­ge­zo­gen wur­de. (In eini­gen Fäl­len kann der Her­stel­ler eine Selbst­ein­schät­zung sei­nes Pro­dukts vor­neh­men, in ande­ren Fäl­len muss gemäß der für die Pro­duk­te gel­ten­den EU-Vor­schrif­ten eine “noti­fi­zier­te Stel­le” (Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­le) hin­zu­ge­zo­gen wer­den. Auf der NAN­DO-Web­site (Infor­ma­ti­ons­sys­tem “New Approach Noti­fied and Desi­gna­ted Orga­ni­sa­ti­ons”, https://webgate.ec.europa.eu/single-market-compliance-space/notified-bodies) sind die noti­fi­zier­ten Stel­len (Noti­fied Bodies) auf­ge­lis­tet.);
  • Nen­nung des ange­wand­ten Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­rens;
  • die EU-Kon­for­mi­täts­er­klä­rung;
  • das Typen­schild und die Gebrauchs­an­wei­sung;
  • Nen­nung der maß­geb­li­chen Vor­schrif­ten, denen das Pro­dukt ent­spricht;
  • Nen­nung der tech­ni­schen Nor­men, deren Ein­hal­tung gel­tend gemacht wird;
  • eine Auf­stel­lung der Bauteile/Komponenten;
  • Prüf- und Mess­ergeb­nis­se.

Die Markt­über­wa­chungs­be­hör­den kön­nen Aus­kunft dar­über ver­lan­gen, wo und wie die ver­schie­de­nen Ele­men­te der tech­ni­schen Doku­men­ta­ti­on archi­viert und ver­wal­tet wer­den. Unter Umstän­den kann auch eine elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung ver­langt wer­den. Die Spra­che der tech­ni­schen Doku­men­ta­ti­on ist frei wähl­bar. Die Markt­über­wa­chungs­be­hör­den kön­nen jedoch eine Über­set­zung ver­lan­gen.

Die Her­stel­ler gewähr­leis­ten, dass ihrem Pro­dukt kla­re Anwei­sun­gen und Sicher­heits­in­for­ma­tio­nen in einer Spra­che bei­gefügt sind, die für die Ver­brau­cher leicht ver­ständ­lich ist und die der Mit­glied­staat fest­legt, in dem das Pro­dukt auf dem Markt bereit­ge­stellt wird. Die­se Anfor­de­rung gilt nicht, wenn das Pro­dukt auch ohne sol­che Anwei­sun­gen und Sicher­heits­in­for­ma­tio­nen sicher und wie vom Her­stel­ler vor­ge­se­hen ver­wen­det wer­den kann.

ONLINE-HÄND­LER

Online-Händ­ler unter­lie­gen zunächst, den all­ge­mei­ne Pflich­ten (s.o.) sowie den glei­chen Pflich­ten wie alle Händ­ler, die in Art. 12 der Ver­ord­nung genannt sind. Ins­be­son­de­re müs­sen sich Händ­ler vor Bereit­stel­lung eines Pro­duk­tes auf dem Markt ver­ge­wis­sern, dass der Hersteller/ Impor­teur sei­ne Pflich­ten aus der Ver­ord­nung ein­ge­hal­ten hat. Ist dem nicht so, darf der Händ­ler das Pro­dukt nicht auf dem Markt anbie­ten. Zudem obliegt dem Händ­ler die Pflicht, dafür Sor­ge zu tra­gen, dass durch Lage­rung und Trans­port die Sicher­heit des Pro­duk­tes nicht beein­träch­tigt wird, sowie Infor­ma­ti­ons­pflich­ten im Fal­le von erkann­ten Risi­ken.

Wer­den Pro­duk­te online oder über eine ande­re Form des Fern­ab­sat­zes auf dem Markt ange­bo­ten, so muss das Ange­bot die­ser Pro­duk­te dar­über hin­aus min­des­tens die fol­gen­den ein­deu­ti­gen und gut sicht­ba­ren Anga­ben ent­hal­ten:

  • Anga­ben zum Her­stel­ler: Name, ein­ge­tra­ge­ner Han­dels­na­men bzw. ein­ge­tra­ge­ne Han­dels­mar­ke, Post­an­schrift und E‑Mail-Adres­se
  • sofern der Her­stel­ler außer­halb der EU ansäs­sig ist: Name, Post­an­schrift und E‑Mail-Adres­se des sog. EU-Wirt­schafts­ak­teurs gemäß Art. 16 (1) der Ver­ord­nung
  • Anga­ben, die die Iden­ti­fi­zie­rung des Pro­dukts ermög­li­chen, ein­schließ­lich einer Abbil­dung des Pro­dukts, sei­ner Art und sons­ti­ger Pro­dukt­iden­ti­fi­ka­to­ren
  • etwa­ige Warn­hin­wei­se oder Sicher­heits­in­for­ma­tio­nen auf dem Pro­dukt oder der Ver­pa­ckung in einer vom Mit­glied­staat fest­ge­leg­ten (leicht ver­ständ­li­chen) Spra­che

Wie unse­re Kanz­lei Sie unter­stüt­zen kann?

Ins­be­son­de­re Online-Händ­ler müs­sen stets dar­auf ach­ten, die neus­ten recht­li­chen Vor­ga­ben umzu­set­zen, um nicht Ziel von teu­ren Abmah­nun­gen der Wett­be­wer­ber zu wer­den. Die recht­li­chen Anfor­de­run­gen für Shop-Gestal­tung, All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen, Infor­ma­ti­ons- und Hin­weis­pflich­ten sowie Pro­dukt­an­ga­ben wach­sen stän­dig und sind für vie­le Online-Händ­ler nur schwer zu über­bli­cken.

Wir ver­fü­gen über lang­jäh­ri­ge Erfah­rung in der recht­li­chen Erstel­lung und Absi­che­rung von Online-Shops und hal­ten Sie auf Wunsch ger­ne up-to-date. Eine regel­mä­ßi­ge Inves­ti­ti­on in die Über­prü­fung der Ein­hal­tung recht­li­cher Anfor­de­run­gen des Online-Shops ist in aller Regel güns­ti­ger als die Abwehr von Abmah­nun­gen der Wett­be­wer­ber. Spre­chen Sie uns ger­ne an!

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Ja, ich habe die Daten­schutz­er­klä­rung zur Kennt­nis genom­men und bin mit Absen­den des Kon­takt­for­mu­la­res mit der elek­tro­ni­schen Ver­ar­bei­tung und Spei­che­rung mei­ner Daten ein­ver­stan­den. Mei­ne Daten wer­den dabei nur streng zweck­ge­bun­den zur Bear­bei­tung und Beant­wor­tung mei­ner Anfra­ge benutzt.

Über den Autor

  • Dr. Vera I. Gronen

    Dr. Vera I. Gro­nen ist zuge­las­se­ne Rechts­an­wäl­tin seit 2002, Pro­mo­ti­on an der rechts- und wirt­schafts­wis­sen­schaft­li­chen Fakul­tät der Uni­ver­si­tät des Saar­lan­des. Ihre Fach­ge­bie­te sind Kauf‑, Ver­triebs- und Han­dels­recht, Ver­trags­recht und Gestal­tung von All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen und IT-Recht. Zum Anwalts­pro­fil