Die Bezeich­nung von Pro­duk­ten mit geo­gra­fi­schen Namen sorgt immer wie­der für recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen. Ein aktu­el­les Bei­spiel ist die sog. „Dubai-Scho­ko­la­de“ des Her­stel­lers Lindt. Die zen­tra­le Fra­ge lau­tet: Darf ein Pro­dukt mit einer geo­gra­fi­schen Her­kunfts­an­ga­be bewor­ben wer­den, obwohl es nicht aus der genann­ten Regi­on stammt? Der Fall wirft span­nen­de Fra­gen des Mar­ken- und Wett­be­werbs­rechts auf.

Der Streit um die „Dubai-Scho­ko­la­de“

Scho­ko­la­de mit Pis­ta­zi­en­creme und Kadayif, auch als „Engels­haar“ bekannt, erfreut sich gro­ßer Beliebt­heit. Die­ser Trend, der über Platt­for­men wie Tik­Tok und Insta­gram viral ging, hat mitt­ler­wei­le auch den deut­schen Markt erreicht. Neben klei­nen Impor­teu­ren wie Wil­mers bie­tet nun auch Lindt eine „Dubai-Scho­ko­la­de“ an. Der ent­schei­den­de Unter­schied: Wäh­rend Wil­mers nach eige­nen Anga­ben aus­schließ­lich in Dubai her­ge­stell­te Pro­duk­te ver­treibt, wird die Lindt-Scho­ko­la­de unstrei­tig nicht in Dubai pro­du­ziert.

Wil­mers, ver­tre­ten durch sei­nen Geschäfts­füh­rer Andre­as Wil­mers, sieht dar­in eine Irre­füh­rung der Ver­brau­cher und hat Lindt abge­mahnt. Kern des Vor­wurfs ist, dass Lindt den Hype um die „Dubai-Scho­ko­la­de“ aus­nut­ze, um ein Pro­dukt zu ver­mark­ten, das nicht tat­säch­lich aus Dubai stam­me.

Geo­gra­fi­sche Her­kunfts­an­ga­be: Die recht­li­che Grund­la­ge

Nach § 127 Mar­kenG dür­fen geo­gra­fi­sche Her­kunfts­an­ga­ben nur ver­wen­det wer­den, wenn das bewor­be­ne Pro­dukt tat­säch­lich aus der ange­ge­be­nen Regi­on stammt. Ent­schei­dend ist dabei die Auf­fas­sung der ange­spro­che­nen Ver­kehrs­krei­se, also der Ver­brau­cher. Wür­den die­se erwar­ten, dass eine „Dubai-Scho­ko­la­de“ tat­säch­lich aus Dubai stammt, könn­te eine sol­che Kenn­zeich­nung als irre­füh­rend und damit unzu­läs­sig gel­ten.

Ver­gleich­bar ist die­se recht­li­che Fra­ge mit der Anga­be „Aache­ner Prin­ten“. Die­se Spe­zia­li­tät aus der Stadt Aachen genießt euro­pa­weit einen beson­de­ren Schutz als geo­gra­fi­sche Her­kunfts­an­ga­be. Ver­brau­cher erwar­ten zu Recht, dass Aache­ner Prin­ten nicht nur nach einem bestimm­ten Rezept her­ge­stellt, son­dern auch tat­säch­lich in der Regi­on Aachen pro­du­ziert wer­den. Soll­te ein Her­stel­ler außer­halb die­ser Regi­on ein ähn­li­ches Gebäck unter der Bezeich­nung „Aache­ner Prin­ten“ ver­kau­fen, wäre dies ein kla­rer Ver­stoß gegen das Mar­ken­recht. Wie ver­hält es sich jedoch bei der „Dubai-Scho­ko­la­de“?

Zube­rei­tung oder Her­kunft?

Ein zen­tra­ler Streit­punkt ist, ob „Dubai-Scho­ko­la­de“ über­haupt als geo­gra­fi­sche Her­kunfts­an­ga­be ver­stan­den wird oder ob der Begriff viel­mehr auf die spe­zi­el­le Zube­rei­tungs­art oder die ver­wen­de­ten Zuta­ten hin­weist.

Einer­seits wird argu­men­tiert, dass die Bezeich­nung „Dubai-Scho­ko­la­de“ ähn­lich wie Begrif­fe „Wie­ner Schnit­zel“ oder „Ita­lie­ni­scher Salat“ als Gat­tungs­be­zeich­nung ver­stan­den wer­den könn­te. Sol­che Begrif­fe wei­sen oft nicht auf die Her­kunft, son­dern auf die Zube­rei­tungs­wei­se hin. Die­se Sicht­wei­se wird von Lindt unter­stützt: Eine Spre­che­rin des Unter­neh­mens erklärt, dass „Dubai-Scho­ko­la­de“ als Sor­ten­be­zeich­nung für Scho­ko­la­de mit typi­scher Pis­ta­zi­en-Kadayif-Fül­lung ste­he und nicht für die geo­gra­fi­sche Her­kunft.

Die Ver­kehrs­auf­fas­sung als Schlüs­sel

Ob die Bezeich­nung „Dubai-Scho­ko­la­de“ zuläs­sig ist, wird letzt­lich von der Ver­kehrs­auf­fas­sung abhän­gen. Ent­schei­dend ist, ob die durch­schnitt­li­chen Ver­brau­cher anneh­men, dass das Pro­dukt tat­säch­lich aus Dubai stammt. Ein­fluss auf die­se Ein­schät­zung könn­ten bei­spiels­wei­se Ver­pa­ckungs­ge­stal­tung, Wer­be­aus­sa­gen oder beglei­ten­de Medi­en­be­rich­te haben.

Fazit und recht­li­che Impli­ka­tio­nen

Der Fall zeigt, wie wich­tig eine sorg­fäl­ti­ge Prü­fung bei der Ver­wen­dung geo­gra­fi­scher Begrif­fe in der Pro­dukt­kenn­zeich­nung ist. Unter­neh­men müs­sen sicher­stel­len, dass ihre Wer­bung weder irre­füh­rend ist noch gegen das Mar­ken­recht ver­stößt. Gleich­zei­tig eröff­net der Fall eine span­nen­de Dis­kus­si­on über die Abgren­zung zwi­schen geo­gra­fi­schen Her­kunfts­an­ga­ben und Gat­tungs­be­zeich­nun­gen.

Ob die „Dubai-Scho­ko­la­de“ von Lindt letzt­lich als irre­füh­rend bewer­tet wird, bleibt abzu­war­ten. Noch läuft die Frist zur Abga­be der straf­be­wehr­ten Unter­las­sungs­er­klä­rung. Bis dahin dient der Fall als ein­drucks­vol­les Bei­spiel für die Kom­ple­xi­tät des Mar­ken­rechts und die Bedeu­tung der Ver­kehrs­auf­fas­sung bei der recht­li­chen Bewer­tung.

Soll­ten Sie im Hin­blick auf die vor­ste­hen­den Aus­füh­run­gen Fra­gen haben, mel­den Sie sich ger­ne bei unse­rer Mit­ar­bei­ter Frau Bur per E‑Mail unter bur@dhk-law.com oder unter der Tele­fon­num­mer 0241/94621128.

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Über den Autor

  • Sina Bader

    Sina Bader ist zuge­las­se­ne Rechts­an­wäl­tin seit 2018. Seit 2022 ist sie außer­dem Fach­an­wäl­tin für IT-Recht. Zum Anwalts­pro­fil