Wettbewerbsrecht Dubai-Schokolade: Herkunftsangabe oder Beschreibung der Zubereitung?

Die Bezeichnung von Produkten mit geografischen Namen sorgt immer wieder für rechtliche Auseinandersetzungen. Ein aktuelles Beispiel ist die sog. „Dubai-Schokolade“ des Herstellers Lindt. Die zentrale Frage lautet: Darf ein Produkt mit einer geografischen Herkunftsangabe beworben werden, obwohl es nicht aus der genannten Region stammt? Der Fall wirft spannende Fragen des  Marken- und Wettbewerbsrechts  auf.

Der Streit um die „Dubai-Schokolade“

Schokolade mit Pistaziencreme und Kadayif, auch als „Engelshaar“ bekannt, erfreut sich großer Beliebtheit. Dieser Trend, der über Plattformen wie TikTok und Instagram viral ging, hat mittlerweile auch den deutschen Markt erreicht. Neben kleinen Importeuren wie Wilmers bietet nun auch Lindt eine „Dubai-Schokolade“ an. Der entscheidende Unterschied: Während Wilmers nach eigenen Angaben ausschließlich in Dubai hergestellte Produkte vertreibt, wird die Lindt-Schokolade unstreitig nicht in Dubai produziert.

Wilmers, vertreten durch seinen Geschäftsführer Andreas Wilmers, sieht darin eine Irreführung der Verbraucher und hat Lindt abgemahnt. Kern des Vorwurfs ist, dass Lindt den Hype um die „Dubai-Schokolade“ ausnutze, um ein Produkt zu vermarkten, das nicht tatsächlich aus Dubai stamme.

Geografische Herkunftsangabe: Die rechtliche Grundlage

Nach § 127 MarkenG dürfen geografische Herkunftsangaben nur verwendet werden, wenn das beworbene Produkt tatsächlich aus der angegebenen Region stammt. Entscheidend ist dabei die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise, also der Verbraucher. Würden diese erwarten, dass eine „Dubai-Schokolade“ tatsächlich aus Dubai stammt, könnte eine solche Kennzeichnung als irreführend und damit unzulässig gelten.

Vergleichbar ist diese rechtliche Frage mit der Angabe „Aachener Printen“. Diese Spezialität aus der Stadt Aachen genießt europaweit einen besonderen Schutz als geografische Herkunftsangabe. Verbraucher erwarten zu Recht, dass Aachener Printen nicht nur nach einem bestimmten Rezept hergestellt, sondern auch tatsächlich in der Region Aachen produziert werden. Sollte ein Hersteller außerhalb dieser Region ein ähnliches Gebäck unter der Bezeichnung „Aachener Printen“ verkaufen, wäre dies ein klarer Verstoß gegen das Markenrecht. Wie verhält es sich jedoch bei der „Dubai-Schokolade“?

Zubereitung oder Herkunft?

Ein zentraler Streitpunkt ist, ob „Dubai-Schokolade“ überhaupt als geografische Herkunftsangabe verstanden wird oder ob der Begriff vielmehr auf die spezielle Zubereitungsart oder die verwendeten Zutaten hinweist.

Einerseits wird argumentiert, dass die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ ähnlich wie Begriffe „Wiener Schnitzel“ oder „Italienischer Salat“ als Gattungsbezeichnung verstanden werden könnte. Solche Begriffe weisen oft nicht auf die Herkunft, sondern auf die Zubereitungsweise hin. Diese Sichtweise wird von Lindt unterstützt: Eine Sprecherin des Unternehmens erklärt, dass „Dubai-Schokolade“ als Sortenbezeichnung für Schokolade mit typischer Pistazien-Kadayif-Füllung stehe und nicht für die geografische Herkunft.

Die Verkehrsauffassung als Schlüssel

Ob die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ zulässig ist, wird letztlich von der Verkehrsauffassung abhängen. Entscheidend ist, ob die durchschnittlichen Verbraucher annehmen, dass das Produkt tatsächlich aus Dubai stammt. Einfluss auf diese Einschätzung könnten beispielsweise Verpackungsgestaltung, Werbeaussagen oder begleitende Medienberichte haben.

Fazit und rechtliche Implikationen

Der Fall zeigt, wie wichtig eine sorgfältige Prüfung bei der Verwendung geografischer Begriffe in der Produktkennzeichnung ist. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Werbung weder irreführend ist noch gegen das Markenrecht verstößt. Gleichzeitig eröffnet der Fall eine spannende Diskussion über die Abgrenzung zwischen geografischen Herkunftsangaben und Gattungsbezeichnungen.

Ob die „Dubai-Schokolade“ von Lindt letztlich als irreführend bewertet wird, bleibt abzuwarten. Noch läuft die Frist zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung. Bis dahin dient der Fall als eindrucksvolles Beispiel für die Komplexität des Markenrechts und die Bedeutung der Verkehrsauffassung bei der rechtlichen Bewertung.

Sollten Sie im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen Fragen haben, melden Sie sich gerne bei unserer Mitarbeiter Frau Bur per E‑Mail unter bur@dhk-law.com oder unter der Telefonnummer 0241/94621128.

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren:

Urheberrecht
24.07.2026

Urhebernennung bei Preisverleihungen und Nominierungen: Was Unternehmen aus dem Fall „Kaulitz & Kaulitz" lernen können

Ein aktueller Rechtsstreit rund um den Deutschen Fernsehpreis 2025 zeigt eindrücklich: Wer öffentlich über kreative Werke kommuniziert und dabei einzelne Urheber namentlich hervorhebt, muss sorgfältig prüfen, ob weitere Miturheber übergangen werden. Denn das kann eine Verletzung des sogenannten Urheberbenennungsrechts darstellen, mit spürbaren rechtlichen Konsequenzen. Konkret ging es um die zweite Staffel einer erfolgreichen Netflix-Serie, an der drei Regisseure mitgewirkt hatten. Im Nominierungstext des Fernsehpreises wurden jedoch nur zwei von ihnen namentlich genannt und als „Regie-Duo" dargestellt, einschließlich Porträtfotos. Der dritte Regisseur fehlte vollständig. Dieser wehrte sich gerichtlich und bekam sowohl vor dem Landgericht Köln als auch vor dem OLG Köln Recht.

Beitrag lesen
Medizinrecht, Sozialrecht
16.07.2026

Off-label-Use und Nikolaus-Beschluss: Zwei Wege zur Kostenerstattung durch die Krankenkasse

Wer an einer Krebserkrankung leidet und ein Medikament benötigt, das für seine konkrete Situation nicht zugelassen ist, steht vor einer Frage, die über Gesundheit und Geld gleichermaßen entscheidet: Zahlt die gesetzliche Krankenkasse? Die Antwort hängt davon ab, auf welche rechtliche Grundlage sich der Versicherte stützen kann.

Beitrag lesen
Handelsrecht
10.07.2026

Neue EU-Etiketten für Gewährleistung und Garantie – Der zweite Streich der EmpCo-Richtlinie

Vom Greenwashing zu den Gewährleistungsetiketten In unserem letzten Beitrag haben wir die weitreichenden Neuerungen der Richtlinie (EU) 2024/825, der sogenannten „EmpCo-Richtlinie", für die Umweltkommunikation beleuchtet: verschärfte Anforderungen an Umweltaussagen, das Aus für kompensationsbasierte Klimaneutralitäts-Werbung und strenge Vorgaben für Nachhaltigkeitssiegel. Doch die EmpCo-Richtlinie erschöpft sich nicht in der Bekämpfung von Greenwashing. Sie verfolgt ein breiteres Ziel: Verbraucherinnen und Verbraucher sollen umfassend in die Lage versetzt werden, informierte Kaufentscheidungen zu treffen. Dazu gehört auch, dass sie ihre Rechte bei mangelhafter Ware kennen und genau hier setzt der zweite große Regelungskomplex der EmpCo an: einheitliche Informationsetiketten über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und über freiwillige Herstellergarantien. Die neuen Pflichten treten, ebenso wie die Greenwashing-Vorschriften, am 27. September 2026 in Kraft.

Beitrag lesen