Bis zum Brexit war für jeden Mar­ken­in­ha­ber klar, dass eine beim EUIPO ein­ge­tra­ge­ne Mar­ke ihren Schutz auch in UK ent­fal­tet, als einem der bis dato 28 Mit­glied­staa­ten der EU.
Seit dem 01.02.2020 ist das Ver­ei­nig­te König­reich (Groß­bri­tan­ni­en) nicht mehr Mit­glied der Euro­päi­schen Uni­on. Inha­ber von euro­päi­schen Mar­ken­rech­ten beim EUIPO stel­len sich zu Recht die Fra­ge, ob ihre Mar­ke wei­ter­hin Mar­ken­schutz in UK ent­fal­tet. DHK klärt auf!

Über­gangs­zeit­raum abge­lau­fen

Im Aus­tritts­ab­kom­men zwi­schen der EU und Groß­bri­tan­ni­en wur­de begin­nend zum 01. Febru­ar 2020 zunächst ein Über­gangs­zeit­raum vor­ge­se­hen. Die­ser ende­te zum 31.12.2020, sodass Uni­ons­mar­ken sowie IR-Mar­ken mit Erstre­ckung auf die EU seit dem 01.01.2021 kei­nen Mar­ken­schutz mehr in Groß­bri­tan­ni­en genie­ßen.

Ver­gleich­ba­re UK-Mar­ke

Das Aus­tritts­ab­kom­men sieht neben dem Über­gangs­zeit­raum jedoch auch vor, dass das Mar­ken­amt im Ver­ei­nig­ten König­reich (UKI­PO) kos­ten­frei eine ver­gleich­ba­re UK-Mar­ke für alle Mar­ken­in­ha­ber einer bestehen­den Uni­ons­mar­ke schaf­fen muss. Glei­ches gilt für Ihr regis­trier­tes Design oder Ihr regis­trier­tes Geschmacks­mus­ter.
Dies bedeu­tet, dass ohne das Zutun der euro­päi­schen Mar­ken­in­ha­ber oder ihrer Ver­tre­ter spä­tes­tens zum 01.01.2021 durch das UKI­PO auto­ma­tisch eine iden­ti­sche UK-Mar­ke geschaf­fen und ent­spre­chend in das UK Mar­ken­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wur­de. Dazu war kei­ne akti­ve Hand­lung nötig.
Die­se UK-Mar­ke hat den glei­chen recht­li­chen Sta­tus wie eine von Anfang an als UK-Mar­ke ein­ge­tra­ge­ne Mar­ke. Wich­tig ist dies ins­be­son­de­re im Hin­blick auf das Anmel­de­da­tum. Die­ses ist bei der neu geschaf­fe­nen und ein­ge­tra­ge­nen UK-Mar­ke iden­tisch mit dem Anmel­de­da­tum der Uni­ons­mar­ke.

Was, wenn sich mei­ne euro­päi­sche Mar­ken­an­mel­dung noch in der Prü­fungs­pha­se befin­det?

Für Uni­ons­mar­ken die vor dem 01.01.2021 zur Anmel­dung ein­ge­reicht wur­den, deren Anmel­dung sich aber noch über den 01.01.2021 hin­aus in der Prü­fungs­pha­se befand oder noch befin­det, wird hin­ge­gen nicht auto­ma­tisch eine ver­gleich­ba­re UK-Mar­ke geschaf­fen.
Hier muss der Anmel­der bis zum 30.09.2021 aktiv wer­den und einen Antrag auf Anmel­dung der ver­gleich­ba­ren UK-Mar­ke beim UKI­PO stel­len. Das UKI­PO prüft die­se Anmel­dung dann nach den ent­spre­chen­den UK-Vor­schrif­ten. Ist die Ein­tra­gung beim UKI­PO erfolg­reich, erhält die Anmel­dung den glei­chen Anmel­de­tag wie die Uni­ons­mar­ke.
Eine sol­che Anmel­dung ist nicht kos­ten­frei mög­lich, es fal­len die Anmel­de­ge­büh­ren beim UKI­PO an. Auch in Groß­bri­tan­ni­en rich­ten sich die Gebüh­ren einer Anmel­dung ins­be­son­de­re nach der Anzahl der gewünsch­ten Niz­za-Klas­sen.
Alter­na­tiv besteht natür­lich auch die Mög­lich­keit, auf der Basis einer ein­ge­tra­ge­nen deut­schen oder euro­päi­schen Mar­ke (sog. Basis­mar­ke) über eine inter­na­tio­na­le Regis­trie­rung in UK Mar­ken­schutz zu erlan­gen. Eine sol­che inter­na­tio­na­le Regis­trie­rung ver­läuft nicht über das UKI­PO, son­dern über die WIPO (World Intellec­tu­al Pro­per­ty Orga­niza­ti­on) mit Sitz in Genf.

Ver­län­ge­rung der geschaf­fe­nen UK-Mar­ke

Wenn die Ver­län­ge­rung einer geschaf­fe­nen UK-Mar­ke ansteht, kann die­se seit dem 01.01.2021 nicht mehr über das EUIPO (Euro­pean Uni­on Intellec­tu­al Pro­per­ty Office) oder WIPO erfol­gen. Viel­mehr muss die Ver­län­ge­rung sepa­rat beim UKI­PO unter Berück­sich­ti­gung der dor­ti­gen Gebüh­ren vor­ge­nom­men wer­den.
Das UKI­PO wird bei anste­hen­der Ver­län­ge­rung den Uni­ons­mar­ken­in­ha­ber bzw. sei­nen beim Mar­ken­amt hin­ter­leg­ten Ver­tre­ter zu gege­be­ner Zeit über den aus­lau­fen­den Mar­ken­schutz infor­mie­ren. Dies kann – wie bis­her auch – über uns abge­wi­ckelt wer­den.

Ab 01.01.2024 wird eine UK-Zustell­adres­se benö­tigt

Zu berück­sich­ti­gen ist, dass ab dem 01.01.2024 für die Ver­län­ge­rung von geschaf­fe­nen UK-Mar­ken eine Zustell­adres­se in Groß­bri­tan­ni­en benö­tigt wer­den wird. DHK kann dabei auf ein sehr gutes Netz­werk an Kor­re­spon­denz­an­wäl­ten zurück­grei­fen und so den wei­te­ren Schutz Ihrer geschaf­fe­nen UK-Mar­ke sicher­stel­len.
Soll­ten Sie eine rei­ne Betreu­ung durch uns bevor­zu­gen, so erör­tern wir auch ger­ne gemein­sam mit Ihnen Alter­na­tiv­mög­lich­kei­ten zum wei­te­ren Schutz Ihrer Mar­ke in Groß­bri­tan­ni­en. Denk­bar wäre hier bei­spiels­wei­se eine inter­na­tio­na­le Regis­trie­rung Ihrer deut­schen oder euro­päi­schen Basis­mar­ke über das WIPO.

Was geschieht mit mei­nem Patent?

Auf den Inha­ber eines vom euro­päi­schen Patent­amt (EPA) erteil­ten Paten­tes hat der Brexit kei­ne unmit­tel­ba­ren Aus­wir­kun­gen.
Anders als man es von Mar­ken, Designs oder Geschmacks­mus­tern kennt, gibt es kein euro­päi­sches Patent im Sin­ne eines Ein­heits­pa­ten­tes. Ein vom euro­päi­schen Patent­amt erteil­tes Patent genießt sei­nen Schutz in den Staa­ten, die der Patent­an­mel­der bei sei­ner Anmel­dung benannt hat und die Mit­glie­der des Euro­päi­schen Paten­tüber­ein­kom­mens (EPÜ) sind. Auf eine Mit­glied­schaft in der EU kommt es also nicht an. Groß­bri­tan­ni­en war und ist wei­ter­hin Mit­glied des Euro­päi­schen Paten­tüber­ein­kom­mens.

Soll­ten Sie im Hin­blick auf die vor­ste­hen­den Aus­füh­run­gen Fra­gen haben oder in Erfah­rung brin­gen wol­len, wie Sie seit dem Brexit Ihren Mar­ken­schutz im Ver­ei­nig­ten König­reich am effek­tivs­ten und kos­ten­güns­tigs­ten erhal­ten kön­nen, mel­den Sie sich ger­ne bei unse­rer Mit­ar­bei­te­rin Frau Bur per E‑Mail unter bur@dhk-law.com oder unter der Tele­fon­num­mer 0241 – 946 21 128.
Das erfah­re­ne IP-Team von DHK fin­det mit Ihnen gemein­sam die sinn­volls­te und effek­tivs­te Lösung.

Sina Bader
Rechts­an­wäl­tin

News­let­ter-Anmel­dung

Ja, ich habe die Daten­schutz­er­klä­rung zur Kennt­nis genom­men und bin mit Absen­den des Kon­takt­for­mu­la­res mit der elek­tro­ni­schen Ver­ar­bei­tung und Spei­che­rung mei­ner Daten ein­ver­stan­den. Mei­ne Daten wer­den dabei nur streng zweck­ge­bun­den zur Bear­bei­tung und Beant­wor­tung mei­ner Anfra­ge benutzt.

Über den Autor

  • Sina Bader

    Sina Bader ist zuge­las­se­ne Rechts­an­wäl­tin seit 2018. Seit 2022 ist sie außer­dem Fach­an­wäl­tin für IT-Recht. Zum Anwalts­pro­fil