Insolvenzrecht Zugewinnausgleich und Insolvenz - Was passiert?

Scheidung und Insolvenz sind zwei Themen, von denen man niemandem wünscht, dass sie in einem zeitlichen Zusammenhang auftreten. Wenn es dann trotzdem passiert, stellt sich die Frage, wem der Ausgleich auf Zugewinn zusteht: Dem geschiedenen Insolvenzschuldner oder seinem Insolvenzverwalter?

I.

Die Kommentierung (Münchener Kommentar- Schumann, § 37 InsO Rz. 11 ff.) weist auf die beiden relevanten rechtlichen Aspekte hin - wobei diese nachstehend näher erklärt werden. Dies sind:

  • Der Zugewinnausgleichsanspruch entsteht durch rechtskräftige Scheidung als Beendigung des gesetzlichen Güterstandes (§ 1378 Abs. 3 S. 1 BGB)
  • Der Anspruch auf Zugewinnausgleich kann nur zur Insolvenzmasse gezogen werden, sobald er pfändbar ist. Nach § 852 Abs. 2 ZPO ist dazu erforderlich, dass der Zugewinnausgleichsanspruch durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig gemacht ist. Dies bedeutet: Notwendig ist entweder ein vertragliches Anerkenntnis des jeweiligen Ehepartners oder die Zustellung eines gerichtlichen Antrags auf Zahlung von Zugewinnausgleich an den Ehepartner. Mit dieser gesetzlichen Regelung soll vermieden werden, dass der Anspruch gegen den Willen des Berechtigten geltend gemacht wird (Zöller-Stöber, § 852 ZPO Rz. 1)

Hieraus folgt, dass der jeweilige Insolvenzschuldner nach rechtskräftiger Scheidung selbst entscheiden kann, ob er den Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend machen möchte oder nicht. Wenn er diese Frage bejaht, fällt der Anspruch auf Zugewinnausgleich in der weitern Folge in die Insolvenzmasse.

II.

Dabei ist zwischen den einzelnen zeitlichen Abschnitten eines Insolvenzverfahrens zu differenzieren:

1. Im Insolvenzverfahren

Wird ein Insolvenzschuldner im Insolvenzverfahren rechtskräftig geschieden, entsteht - wie vorstehend ausgeführt - der Anspruch auf Zugewinnausgleich. Der Insolvenzschuldner selbst (und nicht der Insolvenzverwalter) muss entscheiden, ob er diesen Anspruch geltend machen möchte.

Da der Zugewinnausgleichsanspruch grundsätzlich zur Masse gehört - auch wenn es die vorgenannte Einschränkung in der Umsetzung gibt - ist der Insolvenzschuldner verpflichtet, dem Insolvenzverwalter diesen Anspruch mitzuteilen (Münch, FamR, § 19 Insolvenzrecht, Rn. 77-78). Diese Verpflichtung, letztendlich über die rechtskräftige Scheidung zu informieren, gilt sowohl für den Fall, dass aus dem Zugewinnausgleich eine Forderung als auch eine Zahlungsverpflichtung für den jeweiligen Insolvenzschuldner entsteht. Denn über die Zahlungsverpflichtungen und damit bestehende Gläubiger ist ebenfalls der Insolvenzverwalter zu informieren.

Die Folge dieser Information an den Insolvenzverwalter über die rechtskräftige Scheidung und die materielle Situation (im Hinblick auf die Beantwortung der Frage, wem der beiden Ehepartner der Zugewinnausgleich zusteht) wird auf Seiten des Insolvenzverwalters zu der Frage an den Schuldner führen: Machen sie den Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend oder nicht?

Diese Frage ist allein und höchstpersönlich vom Insolvenzschuldner zu beantworten und letztendlich das Eingangstor für die Insolvenzmasse, ob ein Zugewinnausgleichsanspruch in die Insolvenzmasse fällt oder nicht. Wird die Frage vom Schuldner bejaht, ist der Anspruch auf Zugewinnausgleich erst Bestandteil der Insolvenzmasse, wenn diese Forderung rechtshängig gemacht worden ist, also ein entsprechender gerichtlicher Antrag auf Zahlung von Zugewinnausgleich dem anderen Ehegatten zugestellt worden ist. Diese Antragseinreichung muss durch den Insolvenzschuldner erfolgen. Er wird die dafür erforderlichen Anwalts- und Gerichtskosten nicht haben oder sie nicht aufbringen wollen, weil es letztendlich eine Investition zu Gunsten Dritter (der Insolvenzmasse) wäre. Daher bedarf es aufgrund dessen der Absprache mit dem Insolvenzverwalter, dass der Antrag auf Zahlung von Zugewinnausgleich durch den Insolvenzschuldner eingereicht wird - aber die Insolvenzmasse die diesbezüglichen Verfahrenskosten trägt. Hierzu wird sich der Insolvenzverwalter bereit erklären, wenn diese Ausgabe für die Insolvenzmasse wirtschaftlich positiv ist, also im Ergebnis das gerichtliche Verfahren auf Erhalt eines Betrages, der oberhalb der Verfahrenskosten liegt, hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Aufgrund dieser Situation könnte ein Insolvenzschuldner auf die Idee kommen, den Insolvenzverwalter über die rechtskräftige Scheidung zu informieren und ihm im weiteren mitzuteilen, dass er derzeit nicht beabsichtige, den Anspruch auf Zugewinnausgleich gerichtlich geltend zu machen. Hierfür bleibt ihm ein Zeitraum von drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem er rechtskräftig geschieden worden ist. Der weitere Zeitablauf dieser Idee könnte dann sein, den gerichtlichen Antrag auf Zugewinnausgleich einzureichen, wenn das Insolvenzverfahren beendet worden ist, also in der Wohlverhaltensphase. Diese Idee und ihre Umsetzung würde dem Insolvenzschuldner im Ergebnis wirtschaftlich nicht helfen. Denn entstanden ist der Anspruch auf Zugewinnausgleich mit der rechtskräftigen Scheidung und damit bei der hier in Rede stehenden Sachverhaltsvariante im Insolvenzverfahren selbst.

Werden nach Aufhebung eines Insolvenzverfahrens Gegenstände der Insolvenzmasse ermittelt, kann der Insolvenzverwalter gemäß § 203 InsO die Anordnung der Nachtragsverteilung beantragen. Im vorliegenden Fall liegt die Ermittlung von Gegenständen der Insolvenzmasse darin, dass nunmehr ein zur Insolvenzmasse gehörender Anspruch nach Aufhebung des Verfahrens realisiert wird. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich gehört zur Insolvenzmasse, wenn die Scheidung vor oder während des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist.

2. In der Wohlverhaltensphase

In der Wohlverhaltensphase und damit nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens besteht die Verbindung zwischen Insolvenzverwalter und Insolvenzschuldner wirtschaftlich nur noch darin, dass die pfändbaren Bezüge an den Insolvenzverwalter abgetreten sind und Vermögen, das infolge eines Erbrechtes erworben wird, an dem Insolvenzverwalter zur Hälfte herauszugeben ist.

Diese gesetzlichen Regelungen sind abschließend und bedeuten für die hier in Rede stehende Frage, dass ein Anspruch auf Zugewinnausgleich, der während der Wohlverhaltensphase entsteht, nicht in die Insolvenzmasse fällt. Damit bleibt eine Scheidung, die nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig wird, für die Insolvenzmasse ohne Bedeutung.

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