Widerruf – Darlehensvertrag

Das Landgericht Ravensburg bremst den Bundesgerichtshof aus, sind Millionen von Verbraucherverträgen widerrufbar?

(LG Ravensburg, AZ.: 2 O 315/19, Beschluss vom 07.01.2020)

Mit Beschluss vom 07.01.2020 hat das LG Ravensburg dem Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Kfz- Darlehensvertrages Fragen zur Auslegung der Europäischen Richtlinie vorgelegt. Im Wesentlichen geht es in der Vorlage an den EuGH um die Frage, wie bestimmte Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensverträgen ausgestaltet sein müssen, dabei Angaben im Zusammenhang mit dem Verzugszinssatz, über die Vorfälligkeitsentschädigung sowie über die Kündigungsrechte. Fehler bei den Pflichtangaben führen dazu, dass der Verbraucher den Darlehensvertrag widerrufen und in der Folge auch den mit dem Darlehen verbundenen Kauf rückwabwickeln kann.

Der Bundesgerichtshof hat am 05.11.2019 – AZ.: XI ZR 650/18 – die Revisionen von Verbrauchern in zwei Fällen zurückgewiesen und entschieden, dass die Wiedergabe der gesetzlichen Regelung in den Verbraucherinformationen ausreicht und die beiden Autokäufer ihre Autokredite nicht Jahre nach Abschluss des Vertragsschluss widerrufen können. Dem folgt bislang die Rechtsprechung bundesweit.

Nach Auffassung des Landgerichts Ravensburg sei die Entscheidung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht zwingend mit den europäischen Vorgaben der Richtlinie so auszulegen und legt daher u.a. diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vor. Es bleibt abzuwarten, wie der Europäische Gerichtshof entscheiden wird. Im Grundsatz betrifft die Vorlage nahezu jeden durch ein Verbraucherdarlehen finanzierten Kauf.

Beitrag veröffentlicht am
23. Januar 2020

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