Wer haftet für fehlerhafte Behandlungen eines Durchgangsarztes im Falle eines Arbeitsunfalls?

Bei einem Arbeitsunfall kommt den Versicherten ein besonderer Versicherungsstatus zu Gute. Versicherte profitieren von einem besonderen Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung.

Hat sich ein Arbeitsunfall ereignet, so wird die Behandlung durch einen sogenannten Durchgangsarzt (D‑Arzt) durchgeführt. D‑Ärzte sind i.d.R. erfahrene Ärzte der Orthopädie, Unfallchirurgie oder Allgemeinchirurgie. Sie werden von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung durch öffentlich-rechtlichen Bescheid bestellt. Die Tätigkeit als D‑Arzt erfordert somit einer besonderen Zulassung durch den zuständigen Landesverband der Berufsgenossen-schaften. Der D‑Arzt kann somit sowohl öffentlich-rechtlich wie auch privatärztlich handeln. Damit stellt sich die Frage in welcher Rolle der D‑Arzt auftritt, wenn er Behandlungsmaß-nahmen an einem Patienten eines Arbeitsunfalls vornimmt.

Diese Beurteilung ist von erheblicher Bedeutung, da sich hiernach die Passivlegitimation im Falle eines gerichtlichen Klageverfahrens richtet. Haftete der Arzt persönlich, so ist maßgeblich auf die zivilrechtlichen Vorschriften der § 630a ff. BGB abzustellen. Handelt der D‑Arzt hingegen öffentlich-rechtlich, so haftet hingegen die Berufsgenossenschaft als gesetzliche Unfallversicherung nach den Voraussetzungen des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.

Die Abgrenzung zwischen privatärztlich und öffentlich-rechtlich im Handeln des D‑Arztes war lange Zeit höchstrichterlich ungeklärt. Mit den Urteilen vom 29.11.2016 hat der BGH jedoch für eine gewisse Klarheit gesorgt (BGH, Urteile vom 20.11.2016, IV ZR 208/15 und IV ZR 395/15) und dabei die bisherige Rechtsprechung der »doppelten Zielrichtung« der Heilbehandlung durch einen D‑Arzt ausdrücklich aufgegeben.

Der D‑Arzt handelt öffentlich-rechtlich, da er seiner Verpflichtung aus § 34 I SGB VII nach-kommt und somit eine originäre Aufgabe der Unfallversicherung erfüllt:

Die Unfallversicherungsträger haben alle Maßnahmen zu treffen, durch die eine möglichst frühzeitig nach dem Versicherungsfall einsetzende und sachgemäße Heilbehandlung und, soweit erforderlich, besondere unfallmedizinische oder Berufskrankheiten-Behandlung gewährleistet wird.

Da die Unfallversicherungsträger selbst keine unfallmedizinische Behandlung durchführen können, bestellen sie D‑Ärzte, die die ärztliche Behandlung sodann im Auftrag der Berufsgenossenschaften als Unfallversicherungsträger ausführen.

Der BGH qualifiziert nun auch die im Zuge einer Eingangsuntersuchung vorgenommenen Untersuchungen zur Diagnosestellung und die anschließende Diagnosestellung als hoheitliche Maßnahmen i.S.v. Art. 34 S. 1 GG, § 839 BGB. Grund hierfür ist, dass die Untersuchung zur Diagnosestellung als auch die sich hieran unmittelbar anschließende Diagnosestellung regel-mäßig Maßnahmen sind, die unabdingbare Voraussetzung für die Entscheidung ist, ob eine allgemeine Heilbehandlung oder eine besondere Heilbehandlung erfolgen soll. Es besteht ein untrennbarer innerer Zusammenhang zwischen Erstuntersuchung und Diagnose, sodass eine Aufspaltung dieses Vorgangs tatsächlich eine unnatürliche Entzweiung einer in sich geschlossenen Behandlung darstellen würde. Diese Maßnahmen bilden die Grundlage für die der Berufsgenossenschaft obliegende, in Ausübung eines öffentlichen Amtes erfolgende Entscheidung, ob eine allgemeine Heilbehandlung ausreicht oder wegen der Schwere der Verletzung eine besondere Heilbehandlung erforderlich ist.

Ist die Entscheidung über die Art der Heilbehandlung fehlerhaft und wird der Verletzte dadurch geschädigt, haftet für Schäden nicht der D‑Arzt persönlich, sondern die Berufsgenossenschaft nach Art. 34 S. 1 GG iVm § 839 BGB.

Gleiches gilt für die Überwachung des Heilungsverlaufs, wenn zuvor die allgemeine Behandlung als notwendig eingestuft wurde. Stellt sich der Patient zur Nachschau erneut beim D‑Arzt vor und beschränkt sich dieser dabei auf die Prüfung der Frage, ob die bei der Erstvorstellung des Verletzten getroffene Entscheidung zugunsten einer allgemeinen Heilbehandlung aufrechtzuerhalten, oder der Verletzte in die besondere Heilbehandlung zu überweisen ist, handelt er öffentlich-rechtlich.

Die Amtshaftung nach § 839 BGB iVm Art. 34 GG beinhaltet zunächst die persönliche Haftung der für den Staat handelnden und zu diesem Zwecke vom Staat bestellten Person (»Amtswalter«). Diese Haftung wird dann gemäß Art. 34 GG auf den Staat übergeleitet.

Der Staat übernimmt lediglich die Schuld des Amtswalters, hier des D‑Arztes für vorsätzliche oder fahrlässige Schädigung.

In der vorliegenden Konstellation ist dann die BG die richtige Klagegegnerin, die für vorsätzliche oder fahrlässige Schädigungen durch den D‑Arzt im Rahmen eines deliktsrechtlichen Anspruchs einstehen muss. Ein Vertragsverhältnis zwischen Patient und D‑Arzt entsteht in diesem Fall jedoch nicht, so dass auch keine vertraglichen Schadensersatzansprüche gegenüber dem D‑Arzt oder gegenüber der Berufsgenossenschaft als Unfallversicherungsträger geltend gemacht werden können.

Beitrag veröffentlicht am
28. März 2019

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