Wann ist eine Zahlungsfähigkeit wiederhergestellt und liegt damit keine Geschäftsführerhaftung (mehr) vor?

Ein Geschäftsführer einer in die Insolvenz geratenen GmbH wird vom Insolvenzverwalter aus dem Gesichtspunkt der Insolvenzverschleppung auf Ersatz in Anspruch genommen. Die zugrundeliegende Argumentation lautet, dass die Zahlungsunfähigkeit bereits mehr als drei Wochen vor dem Datum des Insolvenzantrages entstanden sei. Der Geschäftsführer tritt dem mit dem Argument entgegen, dass zu dem betreffenden Zeitpunkt die Zahlungsfähigkeit wiederhergestellt gewesen sei.

Dies ist eine typische Konstellation im Zuge eines Insolvenzgeschehens und der damit einhergehenden Thematik der Geschäftsführerhaftung. Aus den Sachverhalten, die sich dazu ereignet haben, kann man lernen, da es zum einen lebensnahe Situationen sind, die auch an anderer Stelle immer wieder auftreten können und zum anderen dazu eine Bewertung durch die Rechtsprechung erfolgt. Und dann wissen wir aufgrund dessen, ob und unter welchen Voraussetzungen es erfolgreich sein kann, sich mit den jeweils infrage kommenden Argumenten zu verteidigen.

Mit drei lebensnahen Aspekten hierzu beschäftigt sich das OLG Düsseldorf in einem Urteil vom 19.09.2024 (I‑12 U 57/23). Diese werden nachfolgend dargestellt.

I. Voraussetzungen für eine Zahlungsunfähigkeit

Die Definition der Zahlungsunfähigkeit ist in allen gerichtlichen Entscheidungen hierzu zurückgehend auf die BGH-Rechtsprechung identisch und wird gebetsmühlenartig wiederholt. Die relevanten Eckpunkte sind folgende:

  • Die Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, innerhalb von drei Wochen die zur Begleichung der fälligen Verbindlichkeiten benötigten finanziellen Mittel zu beschaffen und die Liquiditätslücke auf unter 10 % zurückzuführen. Dies ist der Grundsatz und die beiden relevanten Ziffern lauten: Maximaler Zeitraum von 3 Wochen und maximale Liquiditätslücke von 10 % der fälligen Verbindlichkeiten;
  • Grundlage hierfür ist eine Liquiditätsbilanz und in dieser sind Aktiva und Passiva gegenüberzustellen;
  • und dabei wird wiederum differenziert zwischen den Aktiva I und II und den Passiva I und II: Sogenannte Aktiva I sind die verfügbaren Zahlungsmittel und unter Einbezug der in den nächsten drei Wochen flüssig zu machenden Mittel entstehen die Aktiva II. Demgegenüber gestellt werden die zum Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten (sogenannte Passiva I) und unter Einbezug der in den nächsten drei Wochen fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten entstehen die Passiva II.

Dieser vom BGH zugrunde gelegte Zeitraum von drei Wochen ist derjenige, von dem man ausgeht, dass ihn eine kreditwürdige Person benötigt, um durch Kreditaufnahmen eine Liquiditätslücke zu schließen.

Es erfolgte dann in dem betreffenden Verfahren vor dem OLG Düsseldorf das, was auch ansonsten üblicherweise oft geschieht: Der Insolvenzverwalter hatte ein Privatgutachten zur Liquiditätslage erstellen lassen, in dem der Privatgutachter eine Liquiditätsbilanz aufgestellt und die jeweilige Liquiditätsunterdeckung ausgewiesen hatte. Diese belief sich auf mehr als 10 % der fälligen Verbindlichkeiten und war dann damit Grundlage für die Begründung der Geschäftsführerhaftung.

II. Mögliche Einwände des Geschäftsführers

Die Einwände, die der Geschäftsführung hiergegen erhob, waren folgende:

1. Es gab eine Kreditzusage

Die Geschäftsführung trug vor, dass es Zusagen zur Erweiterung der Kreditlinie gegeben habe, die in dem Gutachten nicht berücksichtigt worden seien und aufgrund dessen habe die dort bezifferte Deckungslücke nicht bestanden. Dieser Aspekt ist von Relevanz, wenn die spätere Insolvenzschuldnerin damalig mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon aus gehen durfte, dass diese Kredite auch gewährt würden.

Letztendlich muss eine Kreditzusage vorliegen. Ohne diese rechtliche Bindung der Bank zur Kreditgewährung ist dieser Aspekt für die Frage der Liquidität ohne Relevanz.

2. Es hätte das Warenlager der Schuldnerin in die Liquiditätsbilanz mit aufgenommen werden müssen.

Es stellte sich damit die Frage, ob dieses Warenlager als sogenannte Aktiva II und damit kurzfristig liquidierbarer Vermögensgegenstand mit zu aktivieren war. Diesen Einwand gegen die Geschäftsführerhaftung bewertet das OLG Düsseldorf wie folgt:

  • Grundsätzlich können geldwerte Vermögensgegenstände als verfügbare Zahlungsmittel berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb des 3 Wochenzeitraumes verkauft werden könne;
  • dies gelte aber nicht für das Warenlager als betriebsnotwendigem Vermögen, da die Schuldnerin es benötige, um ihren Betrieb fortzuführen. Denn wenn sie ihre Waren kurzfristig liquidieren würde, wäre sie nicht mehr in der Lage gewesen, ihre Lieferverpflichtungen zu erfüllen;
  • aufgrund dessen können nur die Mittel und Zuflüsse im Prognosezeitraum von drei Wochen berücksichtigt werden, die aus dem Verkauf von nicht betriebsnotwendigem Vermögen entstehen.

Auch das Warenlager half damit nicht als Argument, der Zahlungsunfähigkeit entgegenzutreten.

3. Die Zahlungsfähigkeit war wiederhergestellt

Die beklagte Geschäftsführung benannte die Liquiditätslage des Unternehmens und schloss hieraus in der eigenen Bewertung, dass die Zahlungsfähigkeit bis zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages wiederhergestellt worden sei.

Zu diesem Aspekt hängen die Hürden, die die Rechtsprechung hierzu aufgestellt hat, hoch:

  • Der Grundsatz ist einfach nachzuvollziehen. Danach setzt die nachhaltige Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit voraus, dass der Schuldner seine Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen habe und damit bis auf unwesentliche Ausnahmen alle Zahlungen an alle Gläubiger leiste. Auch zwischenzeitlich neu entstehende Verbindlichkeiten müssen beglichen werden;
  • und sodann in einer weiteren Konkretisierung heißt es: Von dieser Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit könne nicht ausgegangen werden, wenn ein Schuldner unmittelbar nach der Befriedigung seiner Gläubiger abermals in Rückstand mit seiner Zahlung gerät. Denn in diesem Fall war er nur an einem bestimmten Stichtag, aber nicht auf Dauer in der Lage, seine fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen;
  • so bestehe die Zahlungsunfähigkeit fort und sei nicht beseitigt, wenn sich der Schuldner durch die Befriedigung seiner gegenwärtigen Gläubiger der finanziellen Mittel entäußert, der zur Begleichung seiner künftigen Verbindlichkeiten benötigt.

Welcher konkrete Zeitraum für die Annahme der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit notwendig ist, wird von der Rechtsprechung bisher nicht beantwortet.

III. Resümee

Wenn man einmal in das insolvenzrechtlich relevante Dickicht der Zahlungsunfähigkeit (mit den vorbenannten Eckdaten 10 % und drei Wochen) geraten ist, ist es äußerst schwer, sich daraus wieder zu befreien. Denn letztendlich ist keine der vorgenannten Argumentationen, die die Geschäftsführung vorgebracht hat und die lebensnah sind, erfolgversprechend gewesen:

  • Kreditlinien sind nur relevant, wenn sie verbindlich zugesagt wurden;
  • Warenlager finden in der Liquiditätsbilanz keine Berücksichtigung, soweit sie betriebsnotwendig sind;
  • und eine nachhaltige Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit setzt voraus, dass auf Dauer alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten beglichen werden.

Daher kann der Rat an dieser Stelle nur lauten, die Liquiditätslage im Blick zu haben und bereits zu reagieren, wenn sich das Unternehmen auf die 10 %-ige Liquiditätsunterdeckung zubewegt.

Soweit es hierzu Fragen und/oder ein Beratungsbedarf auf Ihrer Seite gibt, so melden sich gerne bei mir unter der E‑Mail-Adresse lange@dhk-law.com oder telefonisch über meine Mitarbeiterin Frau Pradela (+49 (0)241/94621–138).

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