Vorsicht Abmahnung droht! Button-Lösung für Online-Shops am 1. August in Kraft getreten

Am 1. August 2012 sind die neuen Regelungen zum Verbraucherschutz beim Online-Einkauf in Kraft getreten. Mit einer eindeutigen Schaltfläche sollen Verbraucher künftig vor Online-Betrügern geschützt werden. Der Bestell-Button muss bei allen Online-Shops nun mit Passagen wie „kostenpflichtig bestellen“ oder „kaufen“ beschriftet werden. Nicht mehr zulässig hingegen sind Begriffe wie „Bestellen“ oder „Bestellung abgeben”.

Verträge, die noch nicht mit einem ausreichend beschrifteten Button abgeschlossen wurden, sind ab sofort nicht mehr wirksam. Außerdem droht jedem Online-Händler, der den Bestell-Button noch nicht gesetzeskonform ausgestaltet hat, eine Abmahnung.

Wenn Sie Ihre AGB´s noch nicht angepasst haben, sollten Sie jetzt handeln.Wir unterstützen Sie gerne und informieren Sie auch über andere Gestaltungsmöglichkeiten bei AGB´s.Sprechen Sie uns einfach an.

Beitrag veröffentlicht am
16. August 2012

Diesen Beitrag teilen

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren:

Urheberrecht, Wettbewerbsrecht
20.08.2026

Designklassiker vor Gericht: Wann genießt ein Möbelsystem urheberrechtlichen Schutz?

Das USM Haller Möbelsystem: ein Rechtsstreit mit Signalwirkung Wer im gehobenen Büro- oder Wohnumfeld tätig ist, kennt es: das modulare Möbelsystem mit den charakteristischen verchromten Rohren, den kugelförmigen Verbindungsknoten und den farbigen Metallflächen, besser bekannt als „USM Haller". Seit Jahrzehnten ein Inbegriff funktionalen Designs, wurde dieses System nun zum Gegenstand einer höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung. Am 2. Juli 2026 hat der Bundesgerichtshof (I ZR 96/22 – „USM Haller II") entschieden und dabei wichtige Leitlinien für den urheberrechtlichen Schutz von Gebrauchsgegenständen aufgestellt.

Beitrag lesen
Insolvenzrecht
03.08.2026

Die Restschuldbefreiung ist löchrig

Denn Masseverbindlichkeiten fallen nicht unter die Restschuldbefreiung der Insolvenzordnung.

Beitrag lesen
Urheberrecht
24.07.2026

Urhebernennung bei Preisverleihungen und Nominierungen: Was Unternehmen aus dem Fall „Kaulitz & Kaulitz" lernen können

Ein aktueller Rechtsstreit rund um den Deutschen Fernsehpreis 2025 zeigt eindrücklich: Wer öffentlich über kreative Werke kommuniziert und dabei einzelne Urheber namentlich hervorhebt, muss sorgfältig prüfen, ob weitere Miturheber übergangen werden. Denn das kann eine Verletzung des sogenannten Urheberbenennungsrechts darstellen, mit spürbaren rechtlichen Konsequenzen. Konkret ging es um die zweite Staffel einer erfolgreichen Netflix-Serie, an der drei Regisseure mitgewirkt hatten. Im Nominierungstext des Fernsehpreises wurden jedoch nur zwei von ihnen namentlich genannt und als „Regie-Duo" dargestellt, einschließlich Porträtfotos. Der dritte Regisseur fehlte vollständig. Dieser wehrte sich gerichtlich und bekam sowohl vor dem Landgericht Köln als auch vor dem OLG Köln Recht.

Beitrag lesen