Vermeidung der Sperrfrist für Restschuldbefreiung

Wie kan ich die Sperrfrist des § 287a Abs. 2 InsO für die Restschuldbefreiung vermeiden (oder umgehen)?

Diese Frage stellte sich ein Insolvenzschuldner in einem Sachverhalt, der Gegenstand eines Beschlusses des Amtsgerichts Fürth vom 13.01.2016 (ZInsO 2016, 290) ist. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung in § 287 a Abs. 2 InsO eine Sperre schaffen, damit Insolvenzschuldner nicht missbräuchlich wiederholt in die Restschuldbefreiung gelangen.

Daher ist ein Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig,

  • wenn dem Schuldner in den letzten 10 Jahren die Restschuldbefreiung erteilt worden ist
  • oder wenn ihm diese Befreiung in den letzten 5 Jahren wegen Insolvenzstraftaten versagt worden ist
  • oder wenn ihm die Restschuldbefreiung in den letzten 3 Jahren wegen nicht erfolgter Mitwirkung oder Verletzung seiner Auskunftspflichten versagt worden ist.

Diese Sperrfristen knüpfen demzufolge an die Versagung der Restschuldbefreiung an. In dem vom Amtsgericht Fürth beurteilten Sachverhalt hatte der dortige Treuhänder in seinem Jahresbericht mitgeteilt, dass der Schuldner seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nur teilweise nachkam. Zeitlich nach diesem Jahresbericht nahm der Insolvenzschuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurück. Das Amtsgericht Fürth bewertet diese Situation wie folgt:

„Hatte der Schuldner im Rahmen eines ersten Insolvenzverfahrens die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neubeginns und beendet er dieses Verfahren vorzeitig durch Rücknahme des Antrages, um sodann ein neues Verfahren einzuleiten, so ist ein solches Verfahren unredlich und ist rechtsmissbräuchlich.“

In der Begründung wird ausgeführt, dass ein Insolvenzschuldner in seiner Rechtsgestaltung frei sei. Diese dürfe jedoch nicht missbräuchlich ausgeübt werden, um gesetzliche Fristen zu umgehen. Es wird also zwischen noch zulässiger Rechtsgestaltung und unzulässigem Rechtsmissbrauch differenziert. Der Grad dazwischen ist schmal und damit besteht die Gefahr von Einzelfallentscheidungen, in denen es an einer eindeutigen Richtungsweisung fehlt.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass

  • eine Rücknahme eines Antrages auf Restschuldbefreiung, die erkennbar mit dem Ziel verbunden ist, einer Versagung der Restschuldbefreiung zeitlich zuvorzukommen, rechtsmissbräuchlich ist,
  • davon aber die Situation zu unterscheiden ist, in der ein Schuldner wegen neu entstandener Schulden das Erstverfahren abbricht. Diese Situation ist als zulässige Rechtsgestaltung anzusehen, da sie dem Zweck eines geordneten wirtschaftlichen Neuanfangs dienen soll.

Wenn Sie weitere Fragen zum Thema der Restschuldbefreiung haben, melden Sie sich gerne.

Sie erreichen mich unter lange@daniel-hagelskamp.de oder telefonisch über meine Mitarbeiterin, Frau Kalem unter der Telefonnummer 0241/94621–138.

Beitrag veröffentlicht am
1. März 2016

Carsten Lange
dh&k Rechtsanwälte Steuerberater
Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator, Bankkaufmann
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