Urteil: Kündigungsrecht bei zu geringer DSL-Geschwindigkeit

n Abkehr zu einer Vielzahl früherer Entscheidungen hat mit dem AG München erstmals ein Gericht entschieden, dass ein Kunde bei einer zu geringen DSL-Geschwindigkeit ein außerordentliches Kündigungsrecht hat (Urteil vom 07.11.2014 – Az.: 223 C 20760/14).

Das beklagte Telekommunikations-Unternehmen stellte dem Kunden einen DSL-Anschluss zur Verfügung, der eine maximale Bandbreite von 18 Mbit/s haben sollte. In den AGB wurde die Geschwindigkeit mit »… bis zu 18 Mbit/s« angegeben.

Die Leitung erreichte jedoch nicht annähernd diese Bandbreite, sondern war dauerhaft um ca. 60%-70% niedriger. Daraufhin kündigte der Kunde außerordentlich.

Diese Kündigung sei rechtens, entschied das AG München.

Zwar bedeute die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses mit einer maximalen Bandbreite von 18 Mbit/s nicht, dass die Anschlussgeschwindigkeit ständig 18 Mbit/s betragen müsse. Vertraglich geschuldet sei aber zumindest, dass die Bandbreite wenigstens zeitweilig zweistellige Werte erreiche.

Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, wie der Kunde mit Messungen belegt habe. Zudem liege ein Schreiben der Beklagten vor, aufgrund der Länge der vorliegenden Leitung sei »keine höhere Bandbreite als ihr gemessener Wert möglich«.

Ein dauerhaftes Angebot von bloß rund 30% der vereinbarten Bandbreite sei keine vertragsgemäße Leistung. Dem Kunden stehe daher ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem anliegenden Urteilstext.

Die Entscheidung stärkt die Rechte der Verbraucher. Ob andere Gerichte sich dem anschließen werden, bleibt abzuwarten.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Beitrag veröffentlicht am
27. April 2015

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