Urteil: Kündigungsrecht bei zu geringer DSL-Geschwindigkeit

n Abkehr zu einer Vielzahl früherer Entscheidungen hat mit dem AG München erstmals ein Gericht entschieden, dass ein Kunde bei einer zu geringen DSL-Geschwindigkeit ein außerordentliches Kündigungsrecht hat (Urteil vom 07.11.2014 – Az.: 223 C 20760/14).

Das beklagte Telekommunikations-Unternehmen stellte dem Kunden einen DSL-Anschluss zur Verfügung, der eine maximale Bandbreite von 18 Mbit/s haben sollte. In den AGB wurde die Geschwindigkeit mit »… bis zu 18 Mbit/s« angegeben.

Die Leitung erreichte jedoch nicht annähernd diese Bandbreite, sondern war dauerhaft um ca. 60%-70% niedriger. Daraufhin kündigte der Kunde außerordentlich.

Diese Kündigung sei rechtens, entschied das AG München.

Zwar bedeute die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses mit einer maximalen Bandbreite von 18 Mbit/s nicht, dass die Anschlussgeschwindigkeit ständig 18 Mbit/s betragen müsse. Vertraglich geschuldet sei aber zumindest, dass die Bandbreite wenigstens zeitweilig zweistellige Werte erreiche.

Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, wie der Kunde mit Messungen belegt habe. Zudem liege ein Schreiben der Beklagten vor, aufgrund der Länge der vorliegenden Leitung sei »keine höhere Bandbreite als ihr gemessener Wert möglich«.

Ein dauerhaftes Angebot von bloß rund 30% der vereinbarten Bandbreite sei keine vertragsgemäße Leistung. Dem Kunden stehe daher ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem anliegenden Urteilstext.

Die Entscheidung stärkt die Rechte der Verbraucher. Ob andere Gerichte sich dem anschließen werden, bleibt abzuwarten.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Beitrag veröffentlicht am
27. April 2015

Diesen Beitrag teilen

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren:

Urheberrecht, Wettbewerbsrecht
20.08.2026

Designklassiker vor Gericht: Wann genießt ein Möbelsystem urheberrechtlichen Schutz?

Das USM Haller Möbelsystem: ein Rechtsstreit mit Signalwirkung Wer im gehobenen Büro- oder Wohnumfeld tätig ist, kennt es: das modulare Möbelsystem mit den charakteristischen verchromten Rohren, den kugelförmigen Verbindungsknoten und den farbigen Metallflächen, besser bekannt als „USM Haller". Seit Jahrzehnten ein Inbegriff funktionalen Designs, wurde dieses System nun zum Gegenstand einer höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung. Am 2. Juli 2026 hat der Bundesgerichtshof (I ZR 96/22 – „USM Haller II") entschieden und dabei wichtige Leitlinien für den urheberrechtlichen Schutz von Gebrauchsgegenständen aufgestellt.

Beitrag lesen
Insolvenzrecht
03.08.2026

Die Restschuldbefreiung ist löchrig

Denn Masseverbindlichkeiten fallen nicht unter die Restschuldbefreiung der Insolvenzordnung.

Beitrag lesen
Urheberrecht
24.07.2026

Urhebernennung bei Preisverleihungen und Nominierungen: Was Unternehmen aus dem Fall „Kaulitz & Kaulitz" lernen können

Ein aktueller Rechtsstreit rund um den Deutschen Fernsehpreis 2025 zeigt eindrücklich: Wer öffentlich über kreative Werke kommuniziert und dabei einzelne Urheber namentlich hervorhebt, muss sorgfältig prüfen, ob weitere Miturheber übergangen werden. Denn das kann eine Verletzung des sogenannten Urheberbenennungsrechts darstellen, mit spürbaren rechtlichen Konsequenzen. Konkret ging es um die zweite Staffel einer erfolgreichen Netflix-Serie, an der drei Regisseure mitgewirkt hatten. Im Nominierungstext des Fernsehpreises wurden jedoch nur zwei von ihnen namentlich genannt und als „Regie-Duo" dargestellt, einschließlich Porträtfotos. Der dritte Regisseur fehlte vollständig. Dieser wehrte sich gerichtlich und bekam sowohl vor dem Landgericht Köln als auch vor dem OLG Köln Recht.

Beitrag lesen