Schwarzarbeit auf dem Bau lohnt sich endgültig nicht mehr

Schwarzarbeit ist „böse“. Das war eigentlich schon immer klar. Konkret verstößt sie gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.04.2014 wird sie für die Beteiligten, insbesondere den Werkunternehmer, aber noch deutlich problematischer.

Schon bisher war rechtlich klar, dass bei Schwarzarbeit kein wirksamer Bauvertrag zustande kommt. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Teil der Bauleistung „schwarz“ bezahlt werden soll und der übrige, möglicherweise sogar deutlich überwiegende Teil, „offiziell“. Auch in diesem Fall ist der Vertrag insgesamt unwirksam.

Dies hat für den Auftraggeber die deutlich nachteilige Konsequenz, dass ihm gegenüber dem Werkunternehmer keine Gewährleistungsansprüche zustehen, da diese eben einen wirksamen Vertrag voraussetzen. Mit anderen Worten: Wenn sich die Werkleistung im Nachhinein als mangelhaft zeigt, kann der Werkunternehmer nicht auf Nachbesserung in Anspruch genommen werden.

Umgekehrt hatte der Werkunternehmer nach der bisherigen Rechtsprechung in diesem Fall keinen vertraglichen Anspruch auf Werklohn. Bezahlte der Auftraggeber nicht, konnte er mithin auch gerichtlich keinen vertraglichen Werklohnanspruch durchsetzen. Es wurde ihm von der bisherigen Rechtsprechung allenfalls ein sog. bereicherungsrechtlicher Zahlungsanspruch zugestanden, was allerdings voraussetzt, dass bei dem Auftraggeber tatsächlich eine Bereicherung angefallen ist, was nicht immer der Fall sein muss. Auch diesem „Rettungsanker“ aber hat der Bundesgerichtshof nunmehr mit dem Urteil vom 10.04.2014 endgültig einen Riegel vorgeschoben. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung klipp und klar und im Grunde ohne jede Einschränkung festgestellt, dass der Werkunternehmer auch bereicherungsrechtlich kein Geld von dem Auftraggeber verlangen kann, wenn die Bauvertragsparteien auch nur über einen Teil des Werklohns eine Schwarzgeldabrede getroffen haben. Mit anderen Worten: In einem solchen Fall geht der Werkunternehmer finanziell völlig leer aus.

Fazit ist mithin, dass dann, wenn einer Bauleistung auch nur zum Teil eine Schwarzgeldabrede zugrunde liegt, beide Bauvertragsparteien nunmehr einander im Grunde völlig rechtlos gegenüber stehen.

Diesen Beitrag teilen

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren:

Baurecht, Bau- und Architektenrecht
07.04.2026

Vergütung für Architekten- und Ingenieurleistungen: Was gilt bei Kündigungen in der frühen Planungsphase?

Der Bau eines Gebäudes beginnt mit einer intensiven Planungsphase. Während dieses sogenannten „Zielfindungsprozesses“ werden Ziele, Wünsche und Budgets konkretisiert, oftmals bevor überhaupt eine verbindliche Bauentscheidung fällt.

Beitrag lesen
Mietrecht
27.03.2026

Untervermieten ja aber nicht auf Kosten anderer: Was der Bundesgerichtshof jetzt klargestellt hat

Wer mit der Untervermietung einen Gewinn erzielen möchte, hat keinen Anspruch auf die hierfür erforderliche Erlaubnis des Vermieters und riskiert im schlimmsten Fall die Kündigung des eigenen Mietverhältnisses.

Beitrag lesen