Schuldbefreiung durch Insolvenzplan von Forderungen aus unerlaubter Handlung

Von der sogenannten Restschuldbefreiung in einem Insolvenzverfahren ausgenommen sind Schulden aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, z.B. eines Schadensersatzanspruches aufgrund eines Betrugsdeliktes. Was alles zu diesen ausgenommenen Forderungen gehört, finden Sie aufgelistet in § 302 InsO. Diese Auflistung wurde ab 01.07.2014 erweitert. Nunmehr gehören auch rückständiger gesetzlicher Unterhalt und bestimmte Steuerstraftaten dazu. Damit ist der Umfang der Schuldenbefreiung, der durch ein Insolvenzverfahren erlangt werden kann, weiter ausgehöhlt worden.

Es gibt jedoch für Schuldner, die derartige Verbindlichkeiten haben, einen Ausweg. Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 17.12.2009 (IX ZR 32/08) beschlossen, dass Forderungen, die aus unerlaubten Handlungen des Schuldners stammen, von der Schuldbefreiung durch den erfüllten Insolvenzplan nur ausgenommen sind, wenn er dies bestimmt. Mit anderen Worten: Wenn der Insolvenzplan diese Ausnahme nicht bestimmt, umfasst die Schuldbefreiung aus dem Insolvenzplan auch die Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung.

Damit stellt der Insolvenzplan eine wichtige Alternative zur Erlangung der Schuldenbefreiung insbesondere für die Schuldner dar, die derartige Verbindlichkeiten haben.

Besserstellung durch Insolvenzplan

Grundsätzliche Voraussetzung eines Insolvenzplanes ist es, dass die Gläubiger durch den Insolvenzplan besser gestellt werden, als sie stehen würden, wenn es diesen Insolvenzplan nicht gäbe und damit das gesetzliche Insolvenzverfahren mit dortiger Restschuldbefreiung durchlaufen wird. Diese Besserstellung wird in einem Insolvenzplan zumeist dadurch erreicht, dass den Gläubigern eine zusätzliche Einmalzahlung angeboten wird, die der Schuldner von dritter Seite zu diesem Zweck erhält — ohne hierauf einen Anspruch zu haben. Es handelt sich oft um zweckgebundene Schenkungen für diesen Fall aus dem Freundes- und Familienkreis.

Schutz der Gläubiger

Wenn ein Gläubiger meint, dass er durch den Insolvenzplan schlechter gestellt ist als bei der gesetzlichen Schuldbefreiung, kann er in dem Abstimmungstermin über den Insolvenzplan einen Antrag stellen, die Bestätigung des Planes zu versagen (§ 251 Abs. 2 InsO). Hierfür muss er glaubhaft machen, dass er durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt wird.

Diese Schlechterstellung kann für Gläubiger mit einem Anspruch aus unerlaubter Handlung grundsätzlich darin liegen, dass Sie durch den Plan nur eine Quote erhalten und auf den Rest Ihrer Forderung verzichten und im Zuge der gesetzlichen Schuldbefreiung aufgrund der Ausnahmeregelung von § 302 InsO weiterhin einen von der Schuldbefreiung nicht umfassten Anspruch gegenüber dem Schuldner haben. Diesen können sie theoretisch bei entsprechender Titulierung ein Leben lang durchsetzen. Dieser Umstand alleine reicht aber für einen Gläubiger nicht dazu aus, die Schlechterstellung durch die Schuldbefreiung aus dem Insolvenzplan glaubhaft zu machen. Vielmehr bedarf es einer Glaubhaftmachung, dass der Schuldner später überhaupt einen pfändbaren Betrag mit Vollstreckungsmöglichkeit zur Verfügung hätte — denn ansonsten läuft diese Vollstreckung wirtschaftlich immer ins Leere.

Pfändbarkeit

Im Zuge dessen ist bei der Berechnung von derzeitigen und künftigen pfändbaren Bezügen aufgrund des Rechtsgedankens nach § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 2. Hs. InsO auf die Sicht aus dem Zeitpunkt der Planvorlage abzustellen. Es gilt daher grundsätzlich die Unveränderbarkeit der wirtschaftlichen Verhältnisse — es sei denn, dass konkret absehbar ist, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse zukünftig positiv oder negativ verändern. Auf die Praxis angewandt bedeutet diese Argumentation: Wenn ein Insolvenzschuldner aus einer unselbstständigen Tätigkeit keine pfändbaren Bezüge erzielt und es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass er diese berufliche Tätigkeit zukünftig aufgeben bzw. verändern wird, gibt es keine Anhaltspunkte für die Glaubhaftmachung eines Gläubigers, dass er auch ohne Restschuldbefreiung zukünftig aus einer Forderung Zuflüsse im Zuge einer Zwangsvollstreckung erzielen wird.

Wir beraten Sie gerne

Wenn Sie von dieser Konstellation betroffen sind, nutzen Sie die Chancen, die Ihnen der Insolvenzplan bietet. Hinsichtlich weiterer Rückfragen wenden sich gerne an Herrn Rechtsanwalt Carsten Lange unter der E‑Mail-Adresse lange@daniel-hagelskamp.de oder über sein Sekretariat, Frau Kalem, unter der telefonischen Durchwahl 0241/94621–138.

Beitrag veröffentlicht am
5. November 2014

Carsten Lange
dh&k Rechtsanwälte Steuerberater
Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator, Bankkaufmann
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