Private Anschrift des Geschäftsführers im Handelsregister?

Das Handelsregister als öffentlich einsehbares Register erfüllt einen wichtigen Zweck: Es soll nachvollziehbar machen, welche Personen aus „Fleisch und Blut“ hinter einer Kapitalgesellschaft stehen. Diese Transparenz soll all diejenigen schützen, die z. B. mit einer GmbH Verträge schließen oder in einer anderen Rechtsbeziehung zu einer solchen juristischen Person stehen.

Aber kennt dieses Öffentlichkeitsprinzip auch Grenzen? Können sich Geschäftsführer einer GmbH beispielsweise dagegen wehren, dass ihre Privatanschrift für jedermann einsehbar im Handelsregister veröffentlicht ist – z. B. aus Datenschutzgründen oder weil die Veröffentlichung für die Person zur Gefahr werden kann?

Darüber entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle (Beschluss v. 24.02.2023, Az.: 9 W 16/23). Allerdings wird nun auch der  Bundesgerichtshof  (BGH) darüber entscheiden müssen – dort liegt der Fall als Rechtsbeschwerde aktuell.

Handelsregisterverordnung gibt Rahmen vor

Grundsätzlich ist in einer Verordnung festgelegt, welche Eintragungen im Handelsregister zu machen sind.

„… bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH z. B.) [sind] die  inländische Geschäftsanschrift  sowie gegebenenfalls Familienname und Vorname oder Firma und Rechtsform  sowie inländische Anschrift einer für Willenserklärungen und Zustellungen empfangsberechtigten Person , sowie die Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassungen, und zwar unter Angabe des Ortes einschließlich der Postleitzahl  … anzugeben.“

Anzugeben sind damit im Handelsregister u. a. der Vor- und Familienname des Geschäftsführers und sein Wohnort unter Angabe des Ortes und der Postleitzahl. Auch der Geburtstag des Geschäftsführers wird im Handelsregister hinterlegt. Die konkrete Wohnanschrift bzw. Wohnadresse ist laut dieser Vorschrift nicht anzugeben und damit: nicht öffentlich.

Wichtig ist dabei auch zu wissen: Im Handelsregister werden nur die Daten der aktuellen Geschäftsführer veröffentlicht. Über ehemalige Geschäftsführer gibt das Handelsregister – vor allem in Großstädten oftmals leider – keine Auskunft.

Der konkrete Fall vor Gericht

Der Geschäftsführer einer GmbH war mit Vornamen, Nachnamen, Geburtsdatum und Wohnort (PLZ und Ort) im Handelsregister eingetragen worden – ganz so, wie es § 43 HRV vorsieht.

Damit war der Mann allerdings nicht einverstanden. Seinen Wohnort wollte er nicht im Handelsregister veröffentlicht wissen und machte deswegen einen registerrechtlichen Löschungsanspruch geltend – sein Wohnort solle aus dem Handelsregister gelöscht werden.

Der Grund: Der Mann fürchtete um seine Sicherheit. Weil er beruflich mit Sprengstoff zu tun habe, hatte er die Sorge, dass er Opfer einer Entführung oder eines Raubes werden könne, wenn sein Wohnort öffentlich bekannt sei.

Sicherheitsbedenken des Geschäftsführers – reichen nicht

Einen registerrechtlichen Löschungsanspruch in Bezug auf den Wohnort sah das Gericht allerdings nicht. Vielmehr kam das OLG Celle zu dem Ergebnis:

„Der Geschäftsführer einer GmbH hat keinen registerrechtlichen Anspruch auf Löschung seines bereits eingetragenen Geburtsdatums und Wohnorts aus dem Registerblatt des Handelsregisters.“

Das Gericht war der Auffassung, dass funktionsfähige und verlässliche öffentliche Register für die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs unerlässlich seien.

Damit das im Fall der GmbH und des Handelsregistereintrags gewährleistet sei, müsse auch der Wohnort des Geschäftsführers einer GmbH öffentlich nachvollziehbar sein, damit u. a. Geschäftspartner sich zuverlässig informieren könnten. Zugleich sei ohnehin die konkrete Wohnanschrift (Straße, Hausnummer) nicht nachvollziehbar, weil beides nicht im Handelsregister eingetragen sei.

Gleichzeitig geht der BGH davon aus, dass datenschutzrechtliche Interessen des Geschäftsführers in der Abwägung mit dem Interesse der Öffentlichkeit an einem funktionsfähigen öffentlichen Register nicht überwiegen.

Was das Gericht allerdings nicht entschied: Wäre der Fall anders zu beurteilen, wenn der Geschäftsführer tatsächlich erheblich gefährdet wäre und eine Gefährdung nicht nur befürchtet würde? Denn eine real bestehende Gefahr hatte der Geschäftsführer in diesem Fall nicht angeführt.

Entscheidung nicht rechtskräftig

Rechtskräftig ist diese Entscheidung allerdings nicht: Gegen den Beschluss des  OLG Celle  hat der Geschäftsführer Rechtsbeschwerde eingelegt. Der BGH wird also letztlich endgültig darüber entscheiden müssen, ob der Geschäftsführer in diesem konkreten Fall einen Löschungsanspruch geltend machen kann oder nicht. Der zu erwartende Ausgang? Derzeit noch vollkommen offen.

Sobald der BGH in dieser Sache zu einem abschließenden Urteil kommt, halte ich Sie natürlich in diesem Blog auf dem Laufenden.

Haben Sie noch Fragen? 

Dann kontaktieren Sie mich gerne unkompliziert per E‑Mail an  schmitz-schunken@dhk-law.com  oder telefonisch unter  +49 241 94621–143 .

Beitrag veröffentlicht am
13. Juli 2023

Diesen Beitrag teilen

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren:

Gewährleistungsrecht
28.05.2026

Beweislastumkehr im Gewährleistungsrecht: BGH stärkt erneut die Käuferposition – Was Händler jetzt wissen müssen

Am 6. Mai 2026 hat der Bundesgerichtshof in zwei Parallelverfahren (Az. VIII ZR 73/24 und VIII ZR 257/23) seine bisherige Linie zur sogenannten Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf bestätigt und weiter geschärft. Für Unternehmen, die Waren an Verbraucher verkaufen, enthält diese Entscheidung eine klare Botschaft: Die gesetzliche Vermutung zugunsten des Käufers greift früher und weiter, als es manche Instanzgerichte bisher angenommen

Beitrag lesen
Verkehrsrecht
19.05.2026

Fiktive Abrechnung: Ein späterer Zweitschaden mindert Ihren Schadensersatz nicht

Stellen Sie sich folgende Situation vor: Ihr Fahrzeug wird beschädigt, etwa durch einen Parkplatzrempler. Sie lassen ein Gutachten erstellen und entscheiden sich, den Schaden „fiktiv" abzurechnen, also nicht reparieren zu lassen, sondern sich den rechnerischen Schadenbetrag auszahlen zu lassen. Bevor Sie irgendetwas weiter veranlassen, wird Ihr ohnehin schon beschädigtes Auto in einen weiteren Unfall verwickelt. Darf der Erstschädiger oder dessen Versicherung nun behaupten, Ihr Anspruch aus dem ersten Schaden sei geringer geworden, weil Sie ja für den zweiten Schaden ebenfalls Geld erhalten haben? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese praxisrelevante Frage in seinem Urteil vom 31.03.2026 (VI ZR 100/25) klar beantwortet und zwar zugunsten der Geschädigten.

Beitrag lesen
Insolvenzrecht
08.05.2026

Wann wird die Schwelle zum Betriebsübergang nach § 613a BGB überschritten?

Dies ist auch eine für insolvenzrechtliche Sanierungen relevante Fragestellung. Denn auch in diesem Zusammenhang findet die Regelung des § 613a BGB Anwendung – beispielsweise im Zuge einer sogenannten übertragenden Sanierung. Die zukünftig tätige Unternehmung, auf die der Geschäftsbetrieb übertragen werden soll, möchte so schnell wie möglich tätig sein können und dies nach Möglichkeit mit den Mitarbeitern, die sie dafür für erforderlich hält. Das müssen und werden im Zweifel nicht alle Mitarbeiter sein.

Beitrag lesen