Porsche 911 als Dienstwagen: Private Nutzung?

Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine private Kfz-Nutzung

Mit Urteil vom 04.12.2012 (VIII R 42/09) beschäftigte sich der Bundesfinanzhof mit der Frage der Reichweite des auf der Lebenserfahrung (der Finanzverwaltung) gründenden Anscheinsbeweises, dass betriebliche Fahrzeuge in der Regel auch privat genutzt werden.

In der Sache ging es um die betriebliche Nutzung eines Porsche 911 durch einen Freiberufler. Dieses Fahrzeug scheint für Betriebsprüfer Signalwirkung zu haben. Der Freiberufler suchte nachzuweisen, dass er dieses Fahrzeug nicht privat, sondern ausschließlich betrieblich nutze. In dem zu entscheidenden Fall verfügte der Freiberufler in seinem Privatvermögen über zwei andere Fahrzeuge, nämlich einen Porsche 928 sowie einen Volvo Kombi V 70 T5. Diese nutze er privat, den Porsche 911 hingegen ausschließlich beruflich.

Das Veranlagungsfinanzamt setzte trotzdem nach Maßgabe der 1%-Regelung einen privaten Nutzungsanteil an. Die Lebenserfahrung lege zwingend nahe, dass betrieblich genutzte Fahrzeuge auch privat genutzt werden.

Das Finanzamt argumentierte, bei dem Porsche 911 handele es sich um ein Luxusfahrzeug. Der Erwerb eines Luxusfahrzeuges erfolge nicht aus wirtschaftlichen Gründen, sondern sei einer Neigung geschuldet. Diese Neigung lege es nahe, dass das Fahrzeug auch zu Privatfahrten genutzt werde. Es verwarf daher den Einspruch des Freiberuflers.

Dies sah der BFH anders. Er ging zunächst davon aus, dass der Porsche 928 in Ausstattung, Fahrleistung und Prestige mit dem Porsche 911 vergleichbar sei.

Es liege daher nahe, dass der Steuerpflichtige den Porsche 928 zu Privatfahrten nutzte. Im Übrigen handelte es sich bei dem Freiberufler um einen Familienvater, so dass ferner naheliege, dass der Volvo für familiär veranlasste Privatfahrten genutzt würde. Entscheidend stellte der BFH aber auf das Vorhandensein des Porsche 928 ab.

Der Beweis des ersten Anscheins könne entkräftet oder erschüttert werden. Dabei sei ein Vollbeweis des Gegenteils nicht erforderlich. Es genügt, so der Bundesfinanzhof, wenn ein Sachverhalt dargelegt und bei Bestreiten bewiesen wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehens ergibt. Dies sei durch den Vortrag, es stünden zwei private Pkw, darunter ein vergleichbarer Porsche, zur Verfügung, gegeben. Damit setzt der BFH der rigiden Anwendung des Anscheinsbeweises durch ein Finanzamt Grenzen.

Diese Entscheidung ist nicht zuletzt deshalb zu begrüßen, da damit auch der Lenkungswirkung von Steuern Rechnung getragen werden kann. Denn die 1%-Regelung ist bei Fahrzeugen mit hohem Listenpreis, insbesondere bei Fahrzeugen, die gebraucht oder mit hohen Nachlässen auf den Listenpreis erworben und im Betriebsvermögen gehalten werden, ein ernstzunehmender Anreiz für die Vermeidung privater Fahrten.

Die ausschließlich oder fast ausschließlich berufliche Nutzung sollte aber ungeachtet dieser Entscheidung des BFH vorsorglich durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. An die Ordnungsgemäßheit eines Fahrtenbuchs werden bekanntermaßen hohe Anforderungen gestellt. Paradoxerweise empfehlen viele Steuerberater aufgrund des von den Finanzbehörden rigide angewandten Anscheinsbeweises, Privatfahrten in einem gewissen Umfang mit einem betrieblichen Fahrzeug vorzunehmen, selbst wenn dies von dem Steuerpflichtigen nicht beabsichtigt wird oder anderweitige Fahrzeuge für Privatfahrten zur Verfügung stehen. Denn ansonsten bestehe die Gefahr, dass das Fahrtenbuch, auch wenn ordnungsgemäß geführt, als mit der Lebenserfahrung nicht vereinbar verworfen werde. Die Anwendung des Anscheinsbeweises würde den Steuerpflichtigen zwingen, gegen die (steuer-) wirtschaftliche Vernunft zu handeln.

Das besprochene BFH-Urteil stellt jedoch in wünschenswerter Deutlichkeit klar, dass der aus der Lebenserfahrung gewonnene Anscheinsbeweis nur eine widerlegbare gesetzliche Vermutung ist und dass die Beweislast für private Fahrten nach Erschütterung des Anscheinsbeweises bei den Finanzbehörden liegt.

Beitrag veröffentlicht am
29. Oktober 2013

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