Pauschalen für Rücklastschriften im AGB-Recht

In Dauerschuldverträgen finden sich regelmäßig Klauseln, die den Kunden die Kosten für Rücklastschriften auferlegen.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung vom 28.03.2013 (Az.: 2 U 7/12) über die Zulässigkeit der Höhe der Rücklastschriftpauschale entschieden. In der Sache ging es um eine Rücklastschriftpauschale eines Mobilfunkanbieters in Höhe von 10,00 Euro.

Hiergegen klagte der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. Für seinen Unterlassungsantrag bezog er sich auf § 309 Ziffer 5 lit. a) BGB, wonach die Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen dann unwirksam ist, wenn die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruches auf Schadensersatz nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge den zu erwartenden Schaden übersteigt.

Der Verbraucherschutzverband hatte ermittelt, dass Rücklastschriften üblicherweise Bankgebühren in Höhe von mindestens 3,00 Euro und maximal 8,75 Euro, d.h. im Mittel 5,87 Euro verursachen.

Unter Berücksichtigung eines Aufschlags von 0,40 Euro für die Benachrichtigung des Kunden über die erfolgte Rücklastschrift nahm das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht daher an, dass eine Rücklastschrift durchschnittlich einen Schaden in Höhe von 6,27 Euro verursache.

Höchstens dieser Betrag sei daher zulässig. Darüber hinausgehende Beträge sah das OLG als unzulässig gemäß § 309 Nr. 5 a BGB an.

Dabei verwarf das OLG auch eine Schadenserhöhung durch die internen Verwaltungskosten bei einer Rücklastschrift. Der Senat führte aus, dass die vom Mobilfunkanbieter angesetzten Personalkosten und IT-Kosten für die Software, die zur Bearbeitung der Rücklastschriften erforderlich sind, nicht in die Schadenspauschale eingerechnet werden dürften. Im vertraglichen Schadensersatzrecht gelte der Grundsatz, dass Personalkosten und systembedingte allgemeine Kosten, die zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrages aufgewendet werden, nicht erstattungsfähig sind.

Dieses Urteil wird schnell Schule machen und es ist daher allen Verwendern von AGB anzuraten, ihre AGB daraufhin zu überprüfen, ob die geforderten Pauschalen bei Rücklastschriften der vorstehenden Rechtsprechung standhalten.

Dabei gilt vor allem zu berücksichtigen, dass die Sanktion unwirksamer AGB nicht nur mehr zivilrechtlich wirkt, sondern ggf. auch wettbewerbsrechtlich. Denn Wettbewerber, aber auch und vor allem Verbraucherschutzvereine können die Unterlassung unwirksamer AGB-Klauseln verlangen und gerichtlich durchsetzen.

Hinzu kommt die Möglichkeit, gemäß § 10 UWG den aus der Verwendung einer unwirksamen Klausel entstandenen Gewinn zu Gunsten des Bundeshaushaltes abzuschöpfen. Dies geht weit über die alte Rechtslage hinaus, wonach Sanktion einer unwirksamen AGB-Klausel lediglich deren Nichtigkeit war.

Beitrag veröffentlicht am
18. April 2013

Diesen Beitrag teilen

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren:

Arbeitsrecht
25.02.2026

Die neue Entgelttransparenzrichtlinie – Was kommt auf mittelständische Unternehmen zu?

Mit Inkrafttreten der neuen EU-Entgelttransparenzrichtlinie im Juni 2026 werden bestehende Vorgaben zur gleichen Bezahlung von Männern und Frauen deutlich verschärft.

Beitrag lesen
Insolvenzrecht
06.02.2026

Mangelhafte Werkleistung und Insolvenz: Wann wird Werklohn trotz Mängeln fällig?

Ein Handwerksbetrieb deckt das Dach eines Hauses, doch nach Abschluss der Arbeiten bemängelt der Auftraggeber die Ausführung, gravierende Fehler sind unübersehbar. Kurz darauf wird über das Vermögen des Handwerkers das Insolvenzverfahren eröffnet.

Beitrag lesen
Allgemeines Zivilrecht
30.01.2026

Rückzahlung beim nicht gelieferten E‑Bike – So setzen Sie als Verbraucher Ihre Ansprüche effektiv durch

Immer häufiger wenden sich in letzter Zeit Verbraucher an uns, die nach dem Online-Kauf eines E‑Bikes vergeblich auf die Lieferung ihres Fahrrads warten und sich unsicher sind, wie sie ihr Geld zurückerhalten können.

Beitrag lesen