ODR-Verordnung: Informationspflicht für Online-Händler zur OS-Plattform ab 09.01.2016

Am 09. Januar 2016 tritt die EU-Verordnung Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten in Kraft.

Ziel der Verordnung ist die Einrichtung einer sog. OS-Plattform (Online-Streitbeilegungs-Plattform). Verbrauchern soll nach dem Willen des Verordnungsgebers so die Möglichkeit gegeben werden ein einfache, effiziente, schnelle und kostengünstige außergerichtliche Lösung für Streitigkeiten, die sich aus Online-Rechtsgeschäften ergeben, zu erhalten.

Für wen gilt die Informationspflicht?

In der Europäischen Union niedergelassene Online-Händler, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge (auch) mit Verbrauchern abschließen, sind verpflichtet, die Information über die OS-Plattform ab dem 09.01.2016 zur Verfügung zu stellen.

Diese Informationspflicht folgt aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung Nr. 524/2013:

„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein.“

Reine B2B-Online-Händler sind jedoch nicht von der Verordnung und damit auch nicht von der Informationspflicht betroffen.

Sofern Sie als Unternehmer also Waren oder Dienstleistungen online zum Verkauf anbieten und der Verbraucher diese auch online bestellen kann, sind Sie verpflichtet die Informationspflicht ab dem 09.01.2016 zu erfüllen. Ob diese Verpflichtung auch für Händler gilt, die Waren und Dienstleistungen auf sog. Online-Marktplätze, wie bspw. eBay oder Amazon, anbieten, ist derzeit noch nicht geklärt. In diesem Punkt ist die Verordnung nicht eindeutig. Wir empfehlen jedoch auch hier die Aufnahme des Links, sofern dies möglich ist. Wo die Aufnahme des Links nicht möglich ist, wie beispielsweise bei Amazon, empfiehlt sich jedoch die Einfügung des Textlinks.

Wie ist die Informationspflicht zu erfüllen?

Als Online-Händler müssen Sie einen Link zur OS-Plattform der EU-Kommission auf Ihrer Webseite einstellen. Dieser Link muss nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 der Verordnung für den Verbraucher leicht zugänglich sein.

Ein genauer Standort auf der Webseite ist damit nicht vorgegeben. Sichergestellt werden muss jedoch, dass der Verbraucher den Link ohne große Mühe erreichen kann. Wir empfehlen daher die Aufnahme des Links in Ihr Impressum.

Auch eine Aufnahme in Ihre AGB ist möglich, jedoch müssen Sie in diesem Falle unbedingt sicherstellen, dass diese in Ihrem Shop dauerhaft abrufbar sind.

Auf Online-Marktplätzen kann der Link entweder gut erkennbar in der jeweiligen Produktbeschreibung oder in den rechtlichen Informationen des Verkäufers aufgenommen werden.

Welcher Link ist auf die Webseite aufzunehmen?

Der folgende Link ist ab dem 09.01.2016 auf Ihrer Webseite für den Verbraucher leicht zugänglich einzustellen:

Zwar ist die OS-Plattform nach Informationen der EU-Kommission erst ab dem 15.02.2016 erreichbar, jedoch müssen Sie als Online-Händler die Informationspflicht bereits ab dem 09.01.2016 erfüllen, andernfalls laufen Sie Gefahr wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen zu werden.

Ob ein Verstoß gegen diese Informationspflicht tatsächlich einen Wettbewerbsverstoß darstellt solange die Plattform noch gar nicht existiert, darf jedoch stark bezweifelt werden. Es darf jedoch vermutet werden, dass einige Abmahnkanzleien bereits entsprechende Schreiben vorformuliert haben, sodass wir empfehlen, die Informationspflicht ab dem 09.01.2016 auf Ihrer Webseite umzusetzen.

Bei Fragen rund um dieses Thema, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Beitrag veröffentlicht am
8. Januar 2016

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