Rechtsaktuelles
Auf dieser Seite informieren wir Sie über aktuelle Entwicklungen aus dem juristischen Umfeld sowie Neuigkeiten aus unserer Kanzlei. Ob rechtliche Änderungen oder interne Ereignisse – hier bleiben Sie stets auf dem neuesten Stand.
Anstellungsgenehmigung im MVZ
Am 04.05.2016 hat das Bundessozialgericht (BSG) anlässlich eines Falles, in welchem »eigentlichen« lediglich über die weitere Nachbesetzung einer »1/4‑Stelle« in einem MVZ zu entscheiden war, in den Entscheidungsgründen des Urteiles festgehalten, dass eine Arztstelle in einem MVZ erst nach 3‑jähriger Tätigkeit des zunächst angestellten Arztes im MVZ nachbesetzt werden könne.
Thomas Oedekoven
Insolvenzrechtliche Eigenverwaltung
Vieles wird immer detaillierter und umfangreicher geregelt. Dies gilt auch für die Voraussetzungen, die ein Antrag auf insolvenzrechtliche Eigenverwaltung erfüllen muss. Diese sind geregelt in § 270a InsO und für Anträge auf Eigenverwaltung seit dem 01.01.2022 zwingende Voraussetzung.
Carsten Lange
Neue Rechtsprechung zur Reichweite des Anspruchs auf vollständige Datenauskunft
Der Anspruch auf Erteilung einer Datenauskunft gemäß Art. 15 DSGVO ist seit seiner Einführung häufig genutzt worden. Gerne wird dieser Anspruch auch im arbeitsgerichtlichen Prozess von den Rechtsanwälten der Arbeitnehmer eingesetzt, um bei schlechten Erfolgschancen ein (zusätzliches) Druckmittel zu erhalten.
Katharina Müller
Internationales Zivilverfahrensrecht
Wechsel des Gerichtsstandes durch Umzug des Vertragspartners ins Ausland nach Vertragsschluss
Nicht unwesentlich für die Risikoeinschätzung bei Abschluss eines Vertrages, vor allem mit Vorleistungspflicht, ist, welchem Recht der Vertrag unterliegt und wo im Falle eines Streites der Gerichtsstand belegen wäre.
Insolvenzrecht
Ausschüttung eines Gewinnvortrages und das Risiko der Insolvenzanfechtung
Jede Zahlung, die ein Gesellschafter einer GmbH im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder danach als Rückzahlung oder Zinsen auf ein der Gesellschaft zur Verfügung gestelltes Darlehen (oder auf eine mit einem Darlehen wirtschaftlich vergleichbare Forderung) erhalten hat, ist nach der Insolvenzeröffnung anfechtbar. Sie ist damit der insolventen GmbH, d.h. dem Insolvenzverwalter, zurückzuerstatten.Jede Zahlung, die ein Gesellschafter einer GmbH im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder danach als Rückzahlung oder Zinsen auf ein der Gesellschaft zur Verfügung gestelltes Darlehen (oder auf eine mit einem Darlehen wirtschaftlich vergleichbare Forderung) erhalten hat, ist nach der Insolvenzeröffnung anfechtbar. Sie ist damit der insolventen GmbH, d.h. dem Insolvenzverwalter, zurückzuerstatten.
Carsten Lange