Kündigung von Sparverträgen

Immer mehr Banken und Sparkassen kündigen hochverzinste alte Sparverträge ihrer Kunden. Insbesondere Prämiensparverträge der Sparkassen waren ein beliebtes Produkt. Denn zusätzlich zum Zins wurde für den Kunden eine Prämie vereinbart, die umso höher ist, je länger der Vertrag läuft. Von der Kündigungswelle sind tausende Sparer betroffen. Allein die Sparkasse Nürnberg hat Presseberichten zufolge rund 21.000 Verträge gekündigt. Begründet wird dieses Vorgehen mit der aktuellen Niedrigzinsphase. Jetzt soll durch die Kündigungen ein enormes Einsparpotential zu Lasten der eigenen Kunden realisiert werden. Die Sparkassen verkennen jedoch, dass ihren Kunden aufgrund unwirksamer Zinsanpassungsklauseln möglicherweise Nachforderungen in nicht unerheblicher Höhe zustehen könnten. Betroffene Sparer sollten unbedingt ihre Verträge überprüfen lassen, bevor sie eine Kündigung akzeptieren.

Doch die betroffenen Kunden sind nicht schutzlos gestellt. Zwar stützen sich die Banken und Sparkassen bei den Kündigungen auf das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.05.2019 (Az. XI ZR 345/18), in dem die Kündigung eines Sparvertrages nach dem Ablauf von 15 Jahren als rechtmäßig angesehen wurde. Das muss aber nicht bedeuten, dass die Kündigung jedes Sparvertrages rechtmäßig ist. Denn die Banken und Sparkassen haben in den 90er und 2000er Jahren unterschiedliche Vertragsmodelle angeboten, die teils erheblich von dem Vertrag abweichen, über den der Bundesgerichtshof urteilte.

Das Urteil erging nur zu einem speziell ausgestalteten Vertrag. Betroffen war ein „S‑Prämiensparen flexibel“-Vertrag der Kreissparkasse Stendal in Sachsen-Anhalt, bei dem weder eine feste Laufzeit noch eine Mindestlaufzeit vereinbart war und bei dem nach Ablauf von 15 Jahren die höchste Prämienstufe erreicht war.

Ist etwa, wie in vielen anderen Verträgen, eine feste Vertragslaufzeit oder eine längere Ansparperiode vereinbart worden, muss sich die Sparkasse an diesen Vereinbarungen festhalten lassen. Eine Kündigung nach 15 Jahren Vertragslaufzeit wäre in diesen Fällen rechtswidrig.

Es bedarf demnach einer genauen Prüfung, ob der im Einzelfall gekündigte Vertrag überhaupt von der aktuellen BGH-Rechtsprechung erfasst wird. Ist dies nicht der Fall, sollte gegen die Kündigung mit geeigneten Maßnahmen vorgegangen werden.

Beitrag veröffentlicht am
5. September 2019

Diesen Beitrag teilen

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren:

Insolvenzrecht
03.08.2026

Die Restschuldbefreiung ist löchrig

Denn Masseverbindlichkeiten fallen nicht unter die Restschuldbefreiung der Insolvenzordnung.

Beitrag lesen
Urheberrecht
24.07.2026

Urhebernennung bei Preisverleihungen und Nominierungen: Was Unternehmen aus dem Fall „Kaulitz & Kaulitz" lernen können

Ein aktueller Rechtsstreit rund um den Deutschen Fernsehpreis 2025 zeigt eindrücklich: Wer öffentlich über kreative Werke kommuniziert und dabei einzelne Urheber namentlich hervorhebt, muss sorgfältig prüfen, ob weitere Miturheber übergangen werden. Denn das kann eine Verletzung des sogenannten Urheberbenennungsrechts darstellen, mit spürbaren rechtlichen Konsequenzen. Konkret ging es um die zweite Staffel einer erfolgreichen Netflix-Serie, an der drei Regisseure mitgewirkt hatten. Im Nominierungstext des Fernsehpreises wurden jedoch nur zwei von ihnen namentlich genannt und als „Regie-Duo" dargestellt, einschließlich Porträtfotos. Der dritte Regisseur fehlte vollständig. Dieser wehrte sich gerichtlich und bekam sowohl vor dem Landgericht Köln als auch vor dem OLG Köln Recht.

Beitrag lesen
Medizinrecht, Sozialrecht
16.07.2026

Off-label-Use und Nikolaus-Beschluss: Zwei Wege zur Kostenerstattung durch die Krankenkasse

Wer an einer Krebserkrankung leidet und ein Medikament benötigt, das für seine konkrete Situation nicht zugelassen ist, steht vor einer Frage, die über Gesundheit und Geld gleichermaßen entscheidet: Zahlt die gesetzliche Krankenkasse? Die Antwort hängt davon ab, auf welche rechtliche Grundlage sich der Versicherte stützen kann.

Beitrag lesen