Keine Haftung des Hauptmieters für illegales filesharing seines Untermieters

Urteil des LG Köln vom 14.03.2013

Keine Haftung des Hauptmieters für illegales filesharing seines Untermieters

Mit filesharing wird das direkte Weitergeben von Dateien zwischen Benutzern des Internets meist unter Verwendung eines filesharing-Netzwerks bezeichnet. Illegal ist das Anbieten von urheberrechtlich geschützten Werken, wenn es ohne Erlaubnis des Urhebers geschieht.

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 14.03.2013 (Az. 14 O 320/12) entschieden, dass der Hauptmieter einer Wohnungsgemeinschaft nicht für illegales filesharing seiner Untermieter haftet.

Im entschiedenen Fall hatte die Musikindustrie den Hauptmieter einer Wohngemeinschaft wegen der unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung mehrerer hundert Musiktitel in Anspruch genommen. Der Hauptmieter selbst schied als Täter aus, denn er hatte sich nachweislich gar nicht in der WG aufgehalten.

Das Landgericht verneinte sodann auch die Haftung des Hauptmieters als Anschlussinhaber: Eine Prüfungs- und Belehrungspflicht des Hauptmieters gegenüber seinen Untermietern bestehe nämlich nicht. Zumindest dann, wenn – wie im entschiedenen Fall – kein konkreter Anlass für den Verdacht von Rechtsverletzungen vorliege, sei der Hauptmieter nicht zur Überwachung seiner Untermieter verpflichtet. Begründet wurde dies damit, dass der Hauptmieter die Unverletzlichkeit der Privatsphäre des Mieters respektieren müsse. Im Unterschied zum Eltern-Kind-Verhältnis habe der Vermieter gegenüber seinem Mieter auch keinen Informationsvorsprung hinsichtlich der Risiken der Internetnutzung, so dass so dass er auch nicht kraft überlegenen Wissens verpflichtet gewesen wäre, eine Belehrung auszusprechen.

Anmerkung

Auch für Hauptmieter, die in derselben WG wohnen, dürften nach unserer Einschätzung die gleichen Maßstäbe für die Privatsphäre ihrer Mitbewohner gelten.

Die jetzige Entscheidung ist die konsequente Fortführung der so genannten „Morpheus“-Entscheidung des BGH (Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12). Der BGH hatte in dieser Entscheidung die Haftung von Eltern für Filesharing-Aktivitäten ihrer minderjährigen Kinder erheblich eingeschränkt. Mit weiteren Entscheidungen in ähnlichen Konstellationen, wie etwa in Hotelbetrieben oder Internetcafés, ist zu rechnen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Berufung der klagenden Musikindustrie wahrscheinlich.

Beitrag veröffentlicht am
8. April 2013

Diesen Beitrag teilen

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren:

Urheberrecht, Wettbewerbsrecht
20.08.2026

Designklassiker vor Gericht: Wann genießt ein Möbelsystem urheberrechtlichen Schutz?

Das USM Haller Möbelsystem: ein Rechtsstreit mit Signalwirkung Wer im gehobenen Büro- oder Wohnumfeld tätig ist, kennt es: das modulare Möbelsystem mit den charakteristischen verchromten Rohren, den kugelförmigen Verbindungsknoten und den farbigen Metallflächen, besser bekannt als „USM Haller". Seit Jahrzehnten ein Inbegriff funktionalen Designs, wurde dieses System nun zum Gegenstand einer höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung. Am 2. Juli 2026 hat der Bundesgerichtshof (I ZR 96/22 – „USM Haller II") entschieden und dabei wichtige Leitlinien für den urheberrechtlichen Schutz von Gebrauchsgegenständen aufgestellt.

Beitrag lesen
Insolvenzrecht
03.08.2026

Die Restschuldbefreiung ist löchrig

Denn Masseverbindlichkeiten fallen nicht unter die Restschuldbefreiung der Insolvenzordnung.

Beitrag lesen
Urheberrecht
24.07.2026

Urhebernennung bei Preisverleihungen und Nominierungen: Was Unternehmen aus dem Fall „Kaulitz & Kaulitz" lernen können

Ein aktueller Rechtsstreit rund um den Deutschen Fernsehpreis 2025 zeigt eindrücklich: Wer öffentlich über kreative Werke kommuniziert und dabei einzelne Urheber namentlich hervorhebt, muss sorgfältig prüfen, ob weitere Miturheber übergangen werden. Denn das kann eine Verletzung des sogenannten Urheberbenennungsrechts darstellen, mit spürbaren rechtlichen Konsequenzen. Konkret ging es um die zweite Staffel einer erfolgreichen Netflix-Serie, an der drei Regisseure mitgewirkt hatten. Im Nominierungstext des Fernsehpreises wurden jedoch nur zwei von ihnen namentlich genannt und als „Regie-Duo" dargestellt, einschließlich Porträtfotos. Der dritte Regisseur fehlte vollständig. Dieser wehrte sich gerichtlich und bekam sowohl vor dem Landgericht Köln als auch vor dem OLG Köln Recht.

Beitrag lesen