Keine Haftung des Hauptmieters für illegales filesharing seines Untermieters

Urteil des LG Köln vom 14.03.2013

Keine Haftung des Hauptmieters für illegales filesharing seines Untermieters

Mit filesharing wird das direkte Weitergeben von Dateien zwischen Benutzern des Internets meist unter Verwendung eines filesharing-Netzwerks bezeichnet. Illegal ist das Anbieten von urheberrechtlich geschützten Werken, wenn es ohne Erlaubnis des Urhebers geschieht.

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 14.03.2013 (Az. 14 O 320/12) entschieden, dass der Hauptmieter einer Wohnungsgemeinschaft nicht für illegales filesharing seiner Untermieter haftet.

Im entschiedenen Fall hatte die Musikindustrie den Hauptmieter einer Wohngemeinschaft wegen der unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung mehrerer hundert Musiktitel in Anspruch genommen. Der Hauptmieter selbst schied als Täter aus, denn er hatte sich nachweislich gar nicht in der WG aufgehalten.

Das Landgericht verneinte sodann auch die Haftung des Hauptmieters als Anschlussinhaber: Eine Prüfungs- und Belehrungspflicht des Hauptmieters gegenüber seinen Untermietern bestehe nämlich nicht. Zumindest dann, wenn – wie im entschiedenen Fall – kein konkreter Anlass für den Verdacht von Rechtsverletzungen vorliege, sei der Hauptmieter nicht zur Überwachung seiner Untermieter verpflichtet. Begründet wurde dies damit, dass der Hauptmieter die Unverletzlichkeit der Privatsphäre des Mieters respektieren müsse. Im Unterschied zum Eltern-Kind-Verhältnis habe der Vermieter gegenüber seinem Mieter auch keinen Informationsvorsprung hinsichtlich der Risiken der Internetnutzung, so dass so dass er auch nicht kraft überlegenen Wissens verpflichtet gewesen wäre, eine Belehrung auszusprechen.

Anmerkung

Auch für Hauptmieter, die in derselben WG wohnen, dürften nach unserer Einschätzung die gleichen Maßstäbe für die Privatsphäre ihrer Mitbewohner gelten.

Die jetzige Entscheidung ist die konsequente Fortführung der so genannten „Morpheus“-Entscheidung des BGH (Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12). Der BGH hatte in dieser Entscheidung die Haftung von Eltern für Filesharing-Aktivitäten ihrer minderjährigen Kinder erheblich eingeschränkt. Mit weiteren Entscheidungen in ähnlichen Konstellationen, wie etwa in Hotelbetrieben oder Internetcafés, ist zu rechnen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Berufung der klagenden Musikindustrie wahrscheinlich.

Beitrag veröffentlicht am
8. April 2013

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