Immobiliendarlehen – Widerruf

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Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 26.03.2020 (Aktenzeichen: C‑66/19) die Verbraucherrechte gestärkt und den Bundesgerichtshof ausgebremst.

Zahlreiche Immobiliendarlehensverträge könnten nunmehr auf Grundlage der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof nach Widerruf wieder zur Disposition stehen, da die nicht verbraucherfreundliche Auslegung des BGH vom EuGH nicht geteilt wird.

Das Landgericht Saarbrücken hat mit Beschluss vom 17.01.2019 – AZ. 1 O 164/18 – dem Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Immobilienkredits Fragen zur Auslegung der europäischen Richtlinie vorgelegt. Es geht hierbei u.a. um die Frage, ob die Formulierung in der Widerrufsinformation, die Widerrufsfrist beginnt „nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB … erhalten hat“ klar und verständlich ist.

Mit Urteil vom 22.11.2016 – AZ.: XI ZR 434/15 hatte der Bundesgerichtshof hierzu bereits entschieden, dass eine solche Formulierung der Widerrufsinformation ausreichend sei. Dem folgte die bundesweite Rechtsprechung, sodass zahlreiche Klagen von Verbrauchern scheiterten bzw. mangels Erfolgsaussichten nicht anhängig gemacht wurden.

Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vertritt allerdings die Auffassung, dass diese Angaben in den Widerrufsinformationen zweifelhaft seien und gerade nicht „in klarer, prägnanter Information“ erfolgen, wie es die Richtlinie 2008/48/EG vom 23.04.2008 in Art. 10 Abs. 2 lit. p) vorsieht.

Da der Europäische Gerichtshof das Auslegungsmonopol über die Richtlinie hat, konnte das Landgericht Saarbrücken diese Frage dem Europäischen Gerichtshof im Wege einer sogenannten fakultativen Vorabentscheidung vorlegen. Ziel ist eine einheitliche Rechtsprechung in Europa. Der Bundesgerichtshof war – auch unter Berücksichtigung des Beschlusses Landgerichts Saarbrücken der Auffassung, dass eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht zu erfolgen habe (BGH, Beschluss vom 12.11.2019 – XI ZR 74/19 -).

Der Europäische Gerichtshof sieht dies nun anders als der BGH. Der EuGH (Urteil vom 26.03.2020 (Aktenzeichen: C‑66/19) stellt klar, dass die Richtlinie dahin auszulegen ist, dass Verbraucherkreditverträge in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben müssen. Denn sonst würde die Wirksamkeit des Widerrufsrechts ernsthaft geschwächt. Dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist, laufe der Richtlinie zuwider.

Im Fall einer solchen Kaskadenverweisung könne der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrags nämlich weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält.

Aus diesem Grund können Kreditnehmer den Vertragsabschluss auch Jahre nach Abschluss des Darlehens widerrufen. Es besteht die Möglichkeit bei günstigen Bedingungen umzuschulden und viele Tausende Euro zu sparen. Der Vorteil des Darlehenswiderrufs ist, dass keine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt. Im Gegenteil: der Verbraucher kann eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung sogar im Einzelfall zurückfordern.

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