Grenzüberschreitende Urheberrechtsverletzung im Internet

Französische Cour de Cassation zur internationalen Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen im Internet.

Mit Entscheidung des EuGH vom 03.10.2013 in der Rechtssache C‑170/12 hat der Europäische Gerichtshof erneut geurteilt, dass bei Urheberrechtsverletzungen, auch und insbesondere, wenn sie im Internet geschehen, der Gerichtsstand am Deliktsort eröffnet ist.

Der Gerichtsstand am Deliktsort ist derjenige, an dem die Rechtsverletzung eintritt. Dies ist bei einer Verletzung von immateriellen Schutzrechten, insbesondere Urheberrechten, die Jurisdiktion des Mitgliedsstaates, in dem unter die dem dortigen nationalen Urheberschutz gewährten Rechte eingegriffen wird.

Allerdings schränkte der Europäische Gerichtshof die Zuständigkeit insoweit ein, als bei der Klage am Erfolgsort der deliktischen Handlung nur über den Schaden entschieden werden darf, der an diesem Ort eintritt. Erfolgt, wie in Internetfällen häufig, eine Rechtsverletzung in verschiedenen Staaten, muss in den jeweiligen Staaten Klage bezüglich des dort jeweils eingetretenen Schadens erhoben werden.

Will man dies vermeiden, bleibt nichts anderes übrig, als am Allgemeinen Gerichtsstand des Verletzers zu klagen. Dort kann der gesamte Schaden geltend gemacht werden, jedoch dann wiederum nur nach den jeweils national in Bezug zu nehmenden Rechtsordnungen.

Während dies in Deutschland ständige Rechtsprechung ist, wurde der vorstehende Grundsatz durch die Entscheidung Nr. 33 der französischen Cour de Cassation vom 22.01.2014 nunmehr ausdrücklich für Frankreich bestätigt.

Beitrag veröffentlicht am
3. Juni 2014

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