Gesetzliche Regelung zu dem auf Vollmachten anwendbaren Recht in Kraft getreten

Am 17.06.2017 ist mit Art. 8 EGBGB die Neuregelung zum Vollmachtstatut in Kraft getreten. Damit wird eine Gesetzeslücke geschlossen, da die Stellvertretung im internationalen Privatrecht bislang gesetzlich nicht geregelt war. Das internationale Privatrecht bezeichnet nationale oder europäische Normen, die regeln, welches Recht auf Rechtsfälle mit Bezug zu zwei oder mehreren Ländern Anwendung findet.

Gegenstand der Regelung des Art. 8 EGBGB ist die rechtsgeschäftliche Stellvertretung im privaten und unternehmerischen Bereich, also die Vollmacht im Sinne von § 164 BGB, nicht aber die gesetzliche oder organschaftliche Vertretung (zum Beispiel des Geschäftsführers einer GmbH).

Art. 8 Abs. 1 erlaubt den Parteien, eine Rechtswahl bezüglich des auf die Vollmacht anwendbaren Rechts zu treffen. Liegt keine solche vor, enthält die Vorschrift Auffangtatbestände.

In Sachverhalten mit internationalem Bezug ist deshalb zunächst zu prüfen, ob die Beteiligten eine Rechtswahl getroffen haben. Dies kann auch stillschweigend erfolgen bzw. sich aus dem Kontext des Rechtsgeschäfts ergeben. Hervorzuheben ist dabei, dass eine Vollmacht gegenüber Dritten nur dann Wirkung zeigt, wenn diese hiervon positive Kenntnis haben. Nicht ausreichend ist ein „Kennen-Müssen“.

Haben die Beteiligten keine Rechtswahl getroffen, erlaubt Art. 8 den Rückgriff auf Anknüpfungspunkte zur Feststellung, welches Recht auf die Vollmacht Anwendung findet und differenziert dabei nach der Art des Vertragsverhältnisses, das der betroffenen Vollmacht zugrunde liegt.

Der gewöhnliche Aufenthalt des Bevollmächtigten bestimmt das Vollmachtstatut bei Verträgen in Rahmen unternehmerischer Tätigkeit, Art. 8 Abs. 2. Im Gegensatz hierzu richtet sich das anwendbare Recht bei Arbeitsverhältnissen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Vollmachtgebers, Art. 8 Abs. 3. Von einem gewöhnlichen Aufenthalt wird man in Anlehnung an die Europäischen Erbrechtsverordnung ausgehen dürfen, wenn die betroffene Person mehr als sechs Monate in einem Land verbringt, dies unabhängig von der als Wohnsitz gegenüber dem Einwohnermeldeamt gemeldeten Adresse.

Bei Grundstücksgeschäften richtet sich die Wirksamkeit der Vollmacht nach dem Recht des Landes, in dem das Grundstück belegen ist, Art. 8 Abs. 6.

Als letzter Auffangtatbestand gilt das Recht des Landes, in dem die Vollmacht benutzt wird, der sog. Gebrauchsort.

Die Neuregelung beinhaltet reine Sachnormverweisungen. Dies bedeutet, dass nicht in das internationale Privatrecht eines anderen Landes verwiesen wird, sondern die Verweisung erfolgt unmittelbar in das materielle Recht. Dies vermeidet den sogenannten renvoi, also eine Rückverweisung auf deutsches Recht auf Grund der Regelungen des internationalen Privatrechts des Landes, auf den verwiesen wird.

Es ist sehr zu begrüßen, dass der Gesetzgeber die Frage des in internationalen Rechtsfällen auf die Vollmacht anzuwendenden Rechts geregelt und dabei den Willen der Parteien zur Grundregel gemacht hat. Im Gegensatz zur Rechtsprechung, die in erster Linie vom Wirkungsort ausgegangen ist, steht es den Parteien nunmehr frei, eine Rechtswahl und damit klare Regelungen zu treffen. Dies erhöht die Rechtssicherheit für alle Beteiligten in einer Zeit, die zunehmend von unternehmerischer und privater Mobilität geprägt ist. Zu bedauern ist, dass es eine Regelung auf europäischer Ebene noch nicht gibt.

Zu empfehlen ist in Fällen, in denen von einer Vollmacht Gebrauch gemacht werden soll, in der Vollmacht das auf diese anwendbare Recht eindeutig zu bestimmen und dies auch den Personen, denen gegenüber die Vollmacht gebraucht werden soll, mitzuteilen. Denn Art. 8 EGBGB ist trotz seiner Bezeichnung als Norm des internationalen Privatrechts nationales deutsches Recht. Entsteht zum Beispiel bei einem Rechtsstreit in Belgien Streit über das auf die Vollmacht anzuwendenden Recht, wird dies aus dem belgischen Internationalen Privatrecht, dem Code de Droit International Privé entwickelt. Bis zu einer Regelung auf europäischer Ebene in Anlehnung an die Rom I‑Verordnung gelten daher im Zweifel in jedem Land andere Regeln zur Anknüpfung auf das auf die Vollmacht anzuwendende Recht.

Beitrag veröffentlicht am
5. Januar 2018

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