„Freundlicher Ton“ und das Anfechtungsrisiko
Mit diesem Thema möchte ich mich an Sie wenden, wenn Sie einen Zahlungsanspruch gegenüber einem Schuldner haben und von dem Gedanken getragen werden, dass es um die Situation ihres Schuldners wirtschaftlich nicht so gut steht.
Mahnungen und das damit verbundene Dilemma
Es sind aufgrund dessen Mahnungen und Zahlungsaufforderungen erforderlich. Und dabei befinden Sie sich in folgendem Dilemma:
- erhöhen Sie den Druck und die Deutlichkeit Ihrer Worte, kann dies die Bereitschaft aufseiten des Schuldners fördern, Sie, die so druckvoll und deutlich geworden sind, aus seinen möglicherweise beschränkten finanziellen Mitteln zu bezahlen:
- und auf der anderen Seite erhöht sich für Sie durch eine höhere Intensität der Druckausübung und eine eindeutige Beschreibung zur Annahme der Zahlungsunfähigkeit das Risiko der Insolvenzanfechtung.
Denn wenn der Schuldner in den nächsten Monaten in die Insolvenz gerät und ein Insolvenzverwalter sich den Schriftwechsel des Schuldners mit Ihnen als dessen Gläubiger ansieht, so geschieht dies vor dem Hintergrund folgender Frage: Aus welchen Schreiben von Ihnen ist zu entnehmen, dass Ihnen gegenüber die Voraussetzungen für eine Anfechtung, z.B. in den letzten 3 Monaten vor dem Insolvenzantrag vorliegt?
Gläubigerarten und ihr Anfechtungsrisiko
Zwei potentielle Gläubigerarten und das diesen gegenüber bestehende Anfechtungsrisiko sind wie folgt kurz zu beschreiben:
- Sozialversicherungsträger und Finanzämter „schreiben sich ihre Vollstreckungstitel selber“ und verfügen über eigenes Vollstreckungspersonal. Wenn sie mit der Zwangsvollstreckung drohen, dann können sie diese Drohung auch unmittelbar umsetzen. Und infolgedessen wird der Ausspruch von unmittelbarem Vollstreckungsdruck als eine sogenannte inkongruente Deckung (§ 131 InsO) bewertet. War der Schuldner zu dem Zeitpunkt zahlungsunfähig, zu dem diese Drohung ausgesprochen wurde und leistete hierauf Zahlungen, so ist diese Zahlung aus dem Gesichtspunkt der insolvenzrechtlichen Anfechtung zurückzugewähren.
- Jeder andere Gläubiger, wie z.B. Lieferanten, Dienstleister in einem Vertragsverhältnis zu einem Schuldner, haben nicht dieses Privileg, auf diese Art und Weise zu Vollstreckungstiteln zu kommen und diese durchzusetzen. Dies ändert aber nichts an ihrem Anfechtungsrisiko. Denn bringen diese Gläubiger durch ihre Mahnungen und Zahlungsaufforderungen zum Ausdruck, dass sie eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, die auch tatsächlich bestanden haben muss, kannten, so haben sie die erhaltene Zahlung als sog. kongruenten Deckung (§ 130 InsO) zurückzuzahlen.
Weg des „freundlichen Tones“ und hierzu Bewertung durch den BGH
Ein denkbarer Mittelweg zwischen diesen beiden Aspekten — Druck ausüben, um Geld zu erhalten und zugleich das Anfechtungsrisiko gering zu halten-ist ein „freundlicher Ton“:
„Das war doch nur eine freundliche Erinnerung, die man noch nicht einmal als Mahnung auffassen musste. Die Annahme, dass damit Druck ausgeübt wurde oder eine Zahlungsunfähigkeit vermutet wurde, ist dem nicht zu entnehmen.“ Das sind die Einlassungen, die zu derart freundlich formulierten Texten gegenüber den Insolvenzverwaltern vorgetragen werden, wenn der Insolvenzverwalter die Anfechtung und damit den Anspruch auf Rückzahlung geltend machen.
Und hierzu nimmt der BGH mit einem Urteil vom 22.052025 (IX ZR 80/24) die Hoffnung, dass ein freundlicher Text das Anfechtungsrisiko vermindert.
Dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Sozialversicherungsträger erließ einen Beitragsbescheid mit dem Betreff „Bitte denken Sie an Ihre Beitragszahlung“. Es folgte ein längerer formularmäßiger Text, der unter anderem folgende Sätze beinhaltet „Bitte überweisen Sie den Gesamtbetrag bis zum 12.03.2020 auf unser folgendes Konto … Anderenfalls müssten wir die Beiträge im Rahmen der Zwangsvollstreckung einziehen lassen … Gern bieten wir Ihnen an, die Beiträge von Ihrem Konto abzubuchen. So versäumen sie keinen Termin und eventuelle Beitragsänderungen berücksichtigen wir automatisch …“
Die rechtliche Bewertung des BGH hierzu ist eindeutig: Es genügt selbst eine Formulierung, die eine Zwangsvollstreckung zwar nicht ausdrücklich androht, aber ein derartig geplantes Vorgehen zwischen den Zeilen deutlich werden lässt. Freundliche Formulierungen, die an eine bloße erste Zahlungserinnerung denken lassen, ändern nichts an dem Inhalt, wonach der Druck einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung besteht.
Und dieser Grundsatz, dass der freundliche Ton nichts am Inhalt ändert, ist übertragbar auf Zahlungserinnerungen und Mahnungen der übrigen Gläubiger.
Resümee
Wenn Sie gegenüber Ihren Schuldnern Mahnungen und Zahlungsaufforderungen formulieren, so reicht der freundliche Ton allein nicht aus, das Anfechtungsrisiko zu verringern, sollten Sie darauf eine Zahlung erhalten. Auch der Inhalt muss derart zurückhaltend sein, dass mit ihm weder ein Vollstreckungsdruck ausgesprochen wird noch man hieraus folgern könnte, dass Sie eine Zahlungsunfähigkeit Ihres Vertragspartners kennen.
Damit bringt ein derartiges Schreiben nicht das zum Ausdruck, was man gerne gegenüber dem Schuldner formulieren würde, um in die erste Reihe seiner nächsten Zahlungsempfänger zu gelangen. Es bleibt das bereits beschriebene Dilemma. Der gegenüber dem Schuldner eingeschlagene freundliche Ton ist dabei nicht das mögliche Mittel zur Lösung.
Soweit es hierzu Fragen und/oder ein Beratungsbedarf auf Ihrer Seite gibt, so melden sich gerne bei mir unter der E‑Mail-Adresse lange@dhk-law.com oder telefonisch über meine Mitarbeiterin Frau Pradela (+49 (0)241/94621–138).
