Freie Berufe und Insolvenzen: Eine unglückliche Kombination

Für selbständig tätige Insolvenzschuldner ist es von erheblicher Bedeutung, dass sie nach einem Insolvenzantrag und einer Insolvenzeröffnung weiterhin ihrer selbständigen Tätigkeit nachgehen können. Denn die hieraus erzielten Erlöse sind die wirtschaftliche Lebensgrundlage, die sie und ihre Familie benötigen.

Um dieses Ziel zu erreichen, ist die in die Insolvenzgesetzgebung aufgenommene Freigabe des Geschäftsbetriebes ein positiver Schritt gewesen. Durch diese Freigabe der selbständigen Tätigkeit eines Insolvenzschuldners kann dieser unabhängig vom Insolvenzverwalter seinen Beruf ausüben und für den Lebensunterhalt sorgen.

Für freie Berufe, wie z.B. Ärzte und Anwälte, ist jedoch Voraussetzung für die Ausübung ihres Berufes der Verbleib in der Liste (für Architekten) bzw. der Erhalt der Zulassung (für Rechtsanwälte).

Mit der Löschung eines Architekten aus der Architektenliste hat sich das Oberverwaltungsgericht NRW mit Beschluss vom 16.09.2015 befasst (ZInsO 2016, 703). Nach § 5 des betreffenden Baukammerngesetzes ist die Eintragung einer Person in die Architektenliste zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass sie nicht die für die Wahrnehmung der Berufsausgaben erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

In seiner vorgenannten Entscheidung geht das Oberverwaltungsgericht NRW von der Annahme aus, dass die Unzuverlässigkeit des Architekten begründende Überschuldung durch die Einleitung eines Insolvenzverfahrens und die vom Insolvenzverwalter abgegebene Freigabeerklärung nicht beseitigt wird. Erst wenn die Restschuldbefreiung — am Ende der Wohlverhaltensphase — erteilt werde, trete die wirtschaftliche Zuverlässigkeit wieder ein.

Möglich sind viele Argumente und viele Zeitpunkte, zu denen eine wirtschaftliche Zuverlässigkeit des Architekten angenommen werden kann:

  • die Insolvenzeröffnung, weil aufgrund der Altverbindlichkeiten nicht mehr vollstreckt werden kann oder
  • die Freigabe der Architektentätigkeit, weil der Insolvenzschuldner ohne die Altverbindlichkeiten außerhalb des Insolvenzverfahrens seinen Beruf ausübt.

Diesen Argumentationen ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Es hat sich zulasten der Architekten für den spätesten Zeitpunkt entschieden: Erteilung der Restschuldbefreiung am Ende der Wohlverhaltensphase, wenn feststeht, dass der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt hat. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes ist in einem sog. Eilverfahren ergangen. Möglich ist also eine veränderte rechtliche Bewertung im Hauptsacheverfahren durch das Gericht. Die grundsätzlichen Ausführungen zur notwendigen Zuverlässigkeit als Grundlage, in der Architektenliste zu bleiben, hat das Oberverwaltungsgericht aber deutlich gewählt.

Damit muss sich jeder Insolvenzschuldner, der den Architektenberuf ausübt und einen Insolvenzantrag stellen möchte, mit den Folgen des Insolvenzantrages für seine berufliche Ausübung auseinandersetzen. Eine mögliche Alternative, um sowohl einen Insolvenzantrag zu stellen und zugleich in der Liste zu bleiben, ist die zeitgleiche Einreichung eines Insolvenzantrages nebst eines Insolvenzplanes. Über den Insolvenzplan kann die Gläubigerversammlung zeitlich zügig abstimmen. Mit der Rechtskraft des Insolvenzplanes ist dann die Zuverlässigkeit im wirtschaftlichen Sinne und damit die Voraussetzung für den Verbleib in der Architektenliste erfüllt.

Der gleiche Rat gilt für Rechtsanwälte, deren Zulassung zu widerrufen ist, wenn sie in Vermögensverfall geraten sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).

Wenn Sie weitere Fragen zu dieser Thematik haben, melden Sie sich gerne über meine Mitarbeiterin Frau Kalem telefonisch (0241 9 46 21 138) oder per E‑Mail unter lange@daniel-hagelskamp.de .

Beitrag veröffentlicht am
27. April 2016

Carsten Lange
dh&k Rechtsanwälte Steuerberater
Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator, Bankkaufmann
Alle Beiträge von Carsten Lange

Diesen Beitrag teilen

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren:

© Delmaine Donson, istock.com
Insolvenzrecht, Insolvenzrecht
05.10.2026

Galeria-Insolvenz 2026: Bekommen die Beschäftigten Insolvenzgeld?

Am 2. Oktober 2026 hat die GALERIA S.à r.l. & Co. KG beim Amtsgericht Düsseldorf erneut beantragt, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Dr. Frank Kebekus wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Es ist bereits der vierte Insolvenzantrag seit 2020. Für die rund 12.000 Beschäftigten stellt sich vor allem eine Frage: Zahlt die Bundesagentur für Arbeit dieses Mal Insolvenzgeld?

Beitrag lesen
Gewerblicher Rechtsschutz
02.10.2026

Wem gehört eine Farbe? Was Unternehmen über den Schutz von Farbmarken wissen müssen

Farben sind im Markenauftritt vieler Unternehmen weit mehr als Dekoration. Ein konsequent eingesetzter Farbton kann Filialen, Verpackungen, digitale Angebote und Werbemittel über Jahre hinweg prägen. Er wird damit zu einem wirtschaftlich relevanten Teil der visuellen Identität und kann erheblichen Wiedererkennungswert schaffen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2026 (Az. I ZB 58/25) zeigt jedoch deutlich: Zwischen hoher Bekanntheit und einem rechtlich durchsetzbaren Ausschließlichkeitsrecht liegt ein anspruchsvoller Nachweis.

Beitrag lesen
Sozialrecht
23.09.2026

Aktuelle Rechtsprechung zum off-label-use: LSG Baden-Württemberg (11. Senat), Urteil vom 18.11.2025 – L 11 KR 1058/24

Wenn eine schwere oder lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt und etablierte Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, kann die Kostenübernahme für eine neue Therapie zur existenziellen Frage werden. Das zeigt auch eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg: Ein Patient mit einem seltenen Sarkom beantragte die Übernahme einer Behandlung. Die Krankenkasse lehnte ab. Auch vor dem Sozialgericht blieb der Antrag zunächst ohne Erfolg.

Beitrag lesen