Freie Berufe und Insolvenzen: Eine unglückliche Kombination

Für selbständig tätige Insolvenzschuldner ist es von erheblicher Bedeutung, dass sie nach einem Insolvenzantrag und einer Insolvenzeröffnung weiterhin ihrer selbständigen Tätigkeit nachgehen können. Denn die hieraus erzielten Erlöse sind die wirtschaftliche Lebensgrundlage, die sie und ihre Familie benötigen.

Um dieses Ziel zu erreichen, ist die in die Insolvenzgesetzgebung aufgenommene Freigabe des Geschäftsbetriebes ein positiver Schritt gewesen. Durch diese Freigabe der selbständigen Tätigkeit eines Insolvenzschuldners kann dieser unabhängig vom Insolvenzverwalter seinen Beruf ausüben und für den Lebensunterhalt sorgen.

Für freie Berufe, wie z.B. Ärzte und Anwälte, ist jedoch Voraussetzung für die Ausübung ihres Berufes der Verbleib in der Liste (für Architekten) bzw. der Erhalt der Zulassung (für Rechtsanwälte).

Mit der Löschung eines Architekten aus der Architektenliste hat sich das Oberverwaltungsgericht NRW mit Beschluss vom 16.09.2015 befasst (ZInsO 2016, 703). Nach § 5 des betreffenden Baukammerngesetzes ist die Eintragung einer Person in die Architektenliste zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass sie nicht die für die Wahrnehmung der Berufsausgaben erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

In seiner vorgenannten Entscheidung geht das Oberverwaltungsgericht NRW von der Annahme aus, dass die Unzuverlässigkeit des Architekten begründende Überschuldung durch die Einleitung eines Insolvenzverfahrens und die vom Insolvenzverwalter abgegebene Freigabeerklärung nicht beseitigt wird. Erst wenn die Restschuldbefreiung — am Ende der Wohlverhaltensphase — erteilt werde, trete die wirtschaftliche Zuverlässigkeit wieder ein.

Möglich sind viele Argumente und viele Zeitpunkte, zu denen eine wirtschaftliche Zuverlässigkeit des Architekten angenommen werden kann:

  • die Insolvenzeröffnung, weil aufgrund der Altverbindlichkeiten nicht mehr vollstreckt werden kann oder
  • die Freigabe der Architektentätigkeit, weil der Insolvenzschuldner ohne die Altverbindlichkeiten außerhalb des Insolvenzverfahrens seinen Beruf ausübt.

Diesen Argumentationen ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Es hat sich zulasten der Architekten für den spätesten Zeitpunkt entschieden: Erteilung der Restschuldbefreiung am Ende der Wohlverhaltensphase, wenn feststeht, dass der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt hat. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes ist in einem sog. Eilverfahren ergangen. Möglich ist also eine veränderte rechtliche Bewertung im Hauptsacheverfahren durch das Gericht. Die grundsätzlichen Ausführungen zur notwendigen Zuverlässigkeit als Grundlage, in der Architektenliste zu bleiben, hat das Oberverwaltungsgericht aber deutlich gewählt.

Damit muss sich jeder Insolvenzschuldner, der den Architektenberuf ausübt und einen Insolvenzantrag stellen möchte, mit den Folgen des Insolvenzantrages für seine berufliche Ausübung auseinandersetzen. Eine mögliche Alternative, um sowohl einen Insolvenzantrag zu stellen und zugleich in der Liste zu bleiben, ist die zeitgleiche Einreichung eines Insolvenzantrages nebst eines Insolvenzplanes. Über den Insolvenzplan kann die Gläubigerversammlung zeitlich zügig abstimmen. Mit der Rechtskraft des Insolvenzplanes ist dann die Zuverlässigkeit im wirtschaftlichen Sinne und damit die Voraussetzung für den Verbleib in der Architektenliste erfüllt.

Der gleiche Rat gilt für Rechtsanwälte, deren Zulassung zu widerrufen ist, wenn sie in Vermögensverfall geraten sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).

Wenn Sie weitere Fragen zu dieser Thematik haben, melden Sie sich gerne über meine Mitarbeiterin Frau Kalem telefonisch (0241 9 46 21 138) oder per E‑Mail unter lange@daniel-hagelskamp.de .

Beitrag veröffentlicht am
27. April 2016

Carsten Lange
dh&k Rechtsanwälte Steuerberater
Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator, Bankkaufmann
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