Freie Berufe und Insolvenzen: Eine unglückliche Kombination

Für selbständig tätige Insolvenzschuldner ist es von erheblicher Bedeutung, dass sie nach einem Insolvenzantrag und einer Insolvenzeröffnung weiterhin ihrer selbständigen Tätigkeit nachgehen können. Denn die hieraus erzielten Erlöse sind die wirtschaftliche Lebensgrundlage, die sie und ihre Familie benötigen.

Um dieses Ziel zu erreichen, ist die in die Insolvenzgesetzgebung aufgenommene Freigabe des Geschäftsbetriebes ein positiver Schritt gewesen. Durch diese Freigabe der selbständigen Tätigkeit eines Insolvenzschuldners kann dieser unabhängig vom Insolvenzverwalter seinen Beruf ausüben und für den Lebensunterhalt sorgen.

Für freie Berufe, wie z.B. Ärzte und Anwälte, ist jedoch Voraussetzung für die Ausübung ihres Berufes der Verbleib in der Liste (für Architekten) bzw. der Erhalt der Zulassung (für Rechtsanwälte).

Mit der Löschung eines Architekten aus der Architektenliste hat sich das Oberverwaltungsgericht NRW mit Beschluss vom 16.09.2015 befasst (ZInsO 2016, 703). Nach § 5 des betreffenden Baukammerngesetzes ist die Eintragung einer Person in die Architektenliste zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass sie nicht die für die Wahrnehmung der Berufsausgaben erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

In seiner vorgenannten Entscheidung geht das Oberverwaltungsgericht NRW von der Annahme aus, dass die Unzuverlässigkeit des Architekten begründende Überschuldung durch die Einleitung eines Insolvenzverfahrens und die vom Insolvenzverwalter abgegebene Freigabeerklärung nicht beseitigt wird. Erst wenn die Restschuldbefreiung — am Ende der Wohlverhaltensphase — erteilt werde, trete die wirtschaftliche Zuverlässigkeit wieder ein.

Möglich sind viele Argumente und viele Zeitpunkte, zu denen eine wirtschaftliche Zuverlässigkeit des Architekten angenommen werden kann:

  • die Insolvenzeröffnung, weil aufgrund der Altverbindlichkeiten nicht mehr vollstreckt werden kann oder
  • die Freigabe der Architektentätigkeit, weil der Insolvenzschuldner ohne die Altverbindlichkeiten außerhalb des Insolvenzverfahrens seinen Beruf ausübt.

Diesen Argumentationen ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Es hat sich zulasten der Architekten für den spätesten Zeitpunkt entschieden: Erteilung der Restschuldbefreiung am Ende der Wohlverhaltensphase, wenn feststeht, dass der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt hat. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes ist in einem sog. Eilverfahren ergangen. Möglich ist also eine veränderte rechtliche Bewertung im Hauptsacheverfahren durch das Gericht. Die grundsätzlichen Ausführungen zur notwendigen Zuverlässigkeit als Grundlage, in der Architektenliste zu bleiben, hat das Oberverwaltungsgericht aber deutlich gewählt.

Damit muss sich jeder Insolvenzschuldner, der den Architektenberuf ausübt und einen Insolvenzantrag stellen möchte, mit den Folgen des Insolvenzantrages für seine berufliche Ausübung auseinandersetzen. Eine mögliche Alternative, um sowohl einen Insolvenzantrag zu stellen und zugleich in der Liste zu bleiben, ist die zeitgleiche Einreichung eines Insolvenzantrages nebst eines Insolvenzplanes. Über den Insolvenzplan kann die Gläubigerversammlung zeitlich zügig abstimmen. Mit der Rechtskraft des Insolvenzplanes ist dann die Zuverlässigkeit im wirtschaftlichen Sinne und damit die Voraussetzung für den Verbleib in der Architektenliste erfüllt.

Der gleiche Rat gilt für Rechtsanwälte, deren Zulassung zu widerrufen ist, wenn sie in Vermögensverfall geraten sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).

Wenn Sie weitere Fragen zu dieser Thematik haben, melden Sie sich gerne über meine Mitarbeiterin Frau Kalem telefonisch (0241 9 46 21 138) oder per E‑Mail unter lange@daniel-hagelskamp.de .

Beitrag veröffentlicht am
27. April 2016

Carsten Lange
dh&k Rechtsanwälte Steuerberater
Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator, Bankkaufmann
Alle Beiträge von Carsten Lange

Diesen Beitrag teilen

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren:

Urheberrecht, Wettbewerbsrecht
20.08.2026

Designklassiker vor Gericht: Wann genießt ein Möbelsystem urheberrechtlichen Schutz?

Das USM Haller Möbelsystem: ein Rechtsstreit mit Signalwirkung Wer im gehobenen Büro- oder Wohnumfeld tätig ist, kennt es: das modulare Möbelsystem mit den charakteristischen verchromten Rohren, den kugelförmigen Verbindungsknoten und den farbigen Metallflächen, besser bekannt als „USM Haller". Seit Jahrzehnten ein Inbegriff funktionalen Designs, wurde dieses System nun zum Gegenstand einer höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung. Am 2. Juli 2026 hat der Bundesgerichtshof (I ZR 96/22 – „USM Haller II") entschieden und dabei wichtige Leitlinien für den urheberrechtlichen Schutz von Gebrauchsgegenständen aufgestellt.

Beitrag lesen
Insolvenzrecht
03.08.2026

Die Restschuldbefreiung ist löchrig

Denn Masseverbindlichkeiten fallen nicht unter die Restschuldbefreiung der Insolvenzordnung.

Beitrag lesen
Urheberrecht
24.07.2026

Urhebernennung bei Preisverleihungen und Nominierungen: Was Unternehmen aus dem Fall „Kaulitz & Kaulitz" lernen können

Ein aktueller Rechtsstreit rund um den Deutschen Fernsehpreis 2025 zeigt eindrücklich: Wer öffentlich über kreative Werke kommuniziert und dabei einzelne Urheber namentlich hervorhebt, muss sorgfältig prüfen, ob weitere Miturheber übergangen werden. Denn das kann eine Verletzung des sogenannten Urheberbenennungsrechts darstellen, mit spürbaren rechtlichen Konsequenzen. Konkret ging es um die zweite Staffel einer erfolgreichen Netflix-Serie, an der drei Regisseure mitgewirkt hatten. Im Nominierungstext des Fernsehpreises wurden jedoch nur zwei von ihnen namentlich genannt und als „Regie-Duo" dargestellt, einschließlich Porträtfotos. Der dritte Regisseur fehlte vollständig. Dieser wehrte sich gerichtlich und bekam sowohl vor dem Landgericht Köln als auch vor dem OLG Köln Recht.

Beitrag lesen