Firmenfahrzeug in Belgien — Fortsetzung

Wir hatten bereits mehrfach über die Voraussetzungen berichtet, derer es bedarf, wenn eine Person mit Wohnsitz in Belgien ein im Ausland zugelassenes Firmenfahrzeug führt. Bislang war hierzu die sogenannte Mehrwertsteuerbescheinigung notwendig.

Das föderale Regime der Mehrwertsteuerbescheinigung ändert sich jedoch aufgrund der 6. Staatsreform Belgiens grundlegend. Gemäß Königlichem Erlass vom 20.07.2001, veröffentlicht am 05.09.2014 im belgischen Staatsblatt, wird das Regime der Mehrwertsteuerbescheinigung (attestation TVA) mit Wirkung ab dem 01.10.2014 obsolet.

Aufgrund der Überführung der Mehrwertsteuer in regionale Kompetenzen ist die Bescheinigung nicht mehr notwendig. Diese wird ersetzt durch die Verpflichtung, eine Kopie des Arbeitsvertrages – der die Überlassung des Dienstfahrzeugs zu dienstlichen Zwecken mit der Genehmigung, dies auch privat zu nutzen, enthalten sollte – oder eine Order („ordre“ im Originaltext) — die die Überlassung des Fahrzeugs beinhaltet — im Fahrzeug mitzuführen.

Nach dem Wortlaut der Verwaltungsanweisung für ein en bestimmten Einsatzzweck ist (nach wie vor) nicht geregelt, wie mit Freiberuflern und Gesellschaftern/Geschäftsführern zu verfahren ist, die keinen gesonderten Anstellungsvertrag haben.

Insoweit muss der Freiberufler oder der Gesellschafter einer Personengesellschaft (GbR) sich selbst bestätigen, dass er sich das Fahrzeug zu dienstlichen Zwecken überlässt. Über Sinn oder eher Unsinn eines solchen Vorgehens lässt sich trefflich streiten. Jedenfalls ist dies die Rechtslage ab dem 01.10.2014.

Beitrag veröffentlicht am
20. Oktober 2014

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