Erbschaftssteuergesetz Erbschaftsteuer / Nachlassplanung / Unternehmensnachfolge

Steuerprivilegierung von Betriebsvermögen

Das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) gewährt in seinen §§ 13a – 13c ErbStG für den Erwerb bzw. die Übertragung von Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften sowie Betrieben der Land- und Forstwirtschaft Privilegierungsmöglichkeiten, die unter Umständen eine vollständig steuerbefreite Übertragung dieses Vermögens sichern. Die einzelnen Voraussetzungen hierzu sind sehr komplex und vielschichtig.

Der Regelfall im Erbschaftsteuerrecht ist als Leitidee die Besteuerung zu Zeitwerten. Wenn von dieser Leitidee wie vorstehend Ausnahmen geltend sollen, sind die Privilegierungsvoraussetzungen streng und/oder eng auszulegen. Sowohl in Gestaltungsfällen als auch in der Steuerdeklaration ist es daher unumgänglich, Expertenwissen von spezialisierten Rechtsanwälten oder Steuerberatern hinzuzuziehen, um am Ende kostspielige Überraschungen zu vermeiden.

90%-Einstiegstest

Der 90%-Einstiegstest ist vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Willens zu verstehen, nur Betriebsvermögen zu begünstigen, das einer aktiven unternehmerischen Tätigkeit dient. In den Betrieben oder Beteiligungen vorhandenes Verwaltungsvermögen wie beispielsweise Geld, Forderungen, nicht durch den Betrieb selbstgenutzte Immobilien oder Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von nicht mehr als 25 % sollen nicht begünstigt sein. Beträgt das Verwaltungsvermögen in den Betrieben mindestens 90 % des gemeinen Werts des begünstigten (Aktiv-)Vermögens, soll insgesamt keine Begünstigung zur Anwendung kommen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 13.09.2023 (Aktenzeichen II R 49/21) Stellung zum sogenannten 90%-Einstiegstest (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG) bezogen.

In dem Sachverhalt erwarb die Klägerin von ihrem Vater schenkweise alle Anteile an einer GmbH, die ein pharmazeutisches Handelsunternehmen betrieb. Anfänglich ermittelte das Finanzamt den gemeinen Wert der Gesellschaft mit 550.000 €, die Summe der gemeinen Werte der Finanzmittel mit 2,5 Millionen € sowie die Schulden i.H.v. 3,1 Millionen €. Das Finanzamt wertete den Vorgang als insgesamt nicht begünstigt, der der 90%-Einstiegstest nicht bestanden sei.

Bisher keine Schuldenverrechnung im Einstiegstest

Ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift ließ die Auslegung und Handhabung der Finanzverwaltung es bisher nicht zu, dass bei der Ermittlung des Verwaltungsvermögens im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG eine Schuldenverrechnung durchgeführt wird. Im Rahmen des Einstiegstestes werden somit die Aktivwerte des Verwaltungsvermögens dem um die Schulden geminderten Gesamtwert des begünstigungsfähigen Vermögens gegenübergestellt. So dürfen beispielsweise bei der Ermittlung des Finanzmittel-Verwaltungsvermögens (u.a. Geschäftsguthaben, Geldforderungen, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen) keine Schuldpositionen abgezogen werden. Insbesondere Forderungen aus Lieferung und Leistung werden somit faktisch dem Privatvermögen gleichgestellt. Unternehmen mit hohen Beständen an Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (wie beispielsweise Handelsunternehmen) kann dies in arge Bedrängnis führen, da für sie die Erreichung der Privilegierung unverhältnismäßig erschwert oder ausgeschlossen wird. Das gesetzgeberische Ziel des Schutzes produktiver Unternehmen wird dadurch regelrecht unterlaufen.

Neu: Schuldenverrechnung bei Finanzmitteln von Handelsunternehmen

Der Bundesfinanzhof entschied nun in dem oben genannten Revisionsverfahren, dass bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen u.a. auch aus Finanzmitteln besteht, und das nach seinem Hauptzweck gewerblich tätig ist, im Rahmen des 90 %-Einstiegstest die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln in Abzug zu bringen sind. Nach dem Wortlaut der Norm ist diese Auslegung nicht geboten. Der BFH leitet sein Ergebnis aus einer systematischen, teleologischen, historischen und verfassungsrechtlichen Auslegung der Norm ab. Insbesondere die zufallsartig auftretenden Verhältnisse von Finanzmitteln und Schulden bei Handelsunternehmen und die fallbeilartige Wirkung des §§ 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG scheinen den BFH dazu bewogen zu haben, die Auslegung der Norm durch die Finanzverwaltung in diesem Punkt einzudämmen.

Auswirkung auf die Beratungspraxis

Für den Einzelfall hilft diese Entscheidung, so dass sich Erben oder Übernehmer von Handelsunternehmen hierauf sicherlich berufen können. Fraglich ist und bleibt natürlich, ob die Herleitung der einschränkenden Auslegung durch den BFH auch auf andere Unternehmenskonstellationen ausgedehnt werden kann. Die Schutzbedürftigkeit von aktiven Betriebseinheiten und die häufig zufällige Zusammensetzung von Finanzmitteln und Schuldverhältnissen trifft sicherlich nicht nur auf Handelsunternehmen zu.

Trotzdem kann in Gestaltungsfällen von dieser Rechtsprechung nur mit Vorsicht Gebrauch gemacht werden, auch wenn die Begründung des Urteils für Streitfällen eine gute Argumentationsgrundlage bietet. Die Reaktion der Finanzverwaltung bleibt abzuwarten.

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren:

Insolvenzrecht
03.08.2026

Die Restschuldbefreiung ist löchrig

Denn Masseverbindlichkeiten fallen nicht unter die Restschuldbefreiung der Insolvenzordnung.

Beitrag lesen
Urheberrecht
24.07.2026

Urhebernennung bei Preisverleihungen und Nominierungen: Was Unternehmen aus dem Fall „Kaulitz & Kaulitz" lernen können

Ein aktueller Rechtsstreit rund um den Deutschen Fernsehpreis 2025 zeigt eindrücklich: Wer öffentlich über kreative Werke kommuniziert und dabei einzelne Urheber namentlich hervorhebt, muss sorgfältig prüfen, ob weitere Miturheber übergangen werden. Denn das kann eine Verletzung des sogenannten Urheberbenennungsrechts darstellen, mit spürbaren rechtlichen Konsequenzen. Konkret ging es um die zweite Staffel einer erfolgreichen Netflix-Serie, an der drei Regisseure mitgewirkt hatten. Im Nominierungstext des Fernsehpreises wurden jedoch nur zwei von ihnen namentlich genannt und als „Regie-Duo" dargestellt, einschließlich Porträtfotos. Der dritte Regisseur fehlte vollständig. Dieser wehrte sich gerichtlich und bekam sowohl vor dem Landgericht Köln als auch vor dem OLG Köln Recht.

Beitrag lesen
Medizinrecht, Sozialrecht
16.07.2026

Off-label-Use und Nikolaus-Beschluss: Zwei Wege zur Kostenerstattung durch die Krankenkasse

Wer an einer Krebserkrankung leidet und ein Medikament benötigt, das für seine konkrete Situation nicht zugelassen ist, steht vor einer Frage, die über Gesundheit und Geld gleichermaßen entscheidet: Zahlt die gesetzliche Krankenkasse? Die Antwort hängt davon ab, auf welche rechtliche Grundlage sich der Versicherte stützen kann.

Beitrag lesen