Der Fahrzeugdiebstahl in der Kaskoversicherung

Der Schreck ist groß: Das Auto ist gestohlen. Die Jacke, Handtasche, der Laptop usw., die nur kurz auf dem Beifahrersitz liegen gelassen wurden, sind ebenfalls weg.

»Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht, wenn er auch die Wahrheit spricht.«

Nicht selten kommt es zu allem Überfluss nach diesem Schreck auch noch zu unerfreulichen Diskussionen mit der Teilkaskoversicherung.

Der Kfz-Diebstahl ist in der Teilkaskoversicherung versichert. Allerdings ist es häufig sehr schwierig, einen solchen Diebstahl überhaupt zu beweisen. Naturgemäß geben sich die Täter große Mühe, bei einem solchen Diebstahl nicht beobachtet zu werden.

Die Rechtsprechung hat auf diese Schwierigkeiten, einen tatsächlichen Diebstahl nachzuweisen, zu Gunsten des Versicherungsnehmers reagiert. Zwar ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, einen Diebstahl zu beweisen. Die Beweislast trägt also der Versicherungsnehmer. Es wird allerdings im Rahmen dieser Beweislast für das Vorliegen eines Entwendungstatbestandes als ausreichend angesehen, wenn der Versicherungsnehmer zumindest einen Mindesttatbestand darlegen kann, aus dem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Schluss auf einen Kfz-Diebstahl gezogen werden kann.

Hierzu reicht in der Regel der Nachweis, dass das Fahrzeug zu einer genau bestimmten Zeit an einem genau bestimmten Ort abgestellt wurde und dort später nicht wieder aufgefunden werden konnte.

Dieser Mindesttatbestand ist vom Versicherungsnehmer allerdings in jedem Fall zu beweisen. Die Versicherung – oder später das Gericht – muss die Überzeugung gewinnen, dass tatsächlich das versicherte Kfz zu einem bestimmten Zeitpunkt an dem angegebenen Ort abgestellt war und bei einer Rückkehr zum Fahrzeug dort nicht mehr aufgefunden werden konnte.

Schön ist es, wenn für den Beweis dieses Mindesttatbestandes Zeugen zur Verfügung stehen, beispielsweise der Beifahrer/die Beifahrerin. Stehen jedoch Zeugen nicht zur Verfügung oder bleiben auch nach der Anhörung der Zeugen Zweifel, so kann der Versicherungsnehmer nur versuchen, den Beweis aufgrund der Parteivernehmung oder einer Parteianhörung im Rahmen eines Rechtsstreites zu führen.

Gelingt dieser Nachweis in der ersten Stufe einer Auseinandersetzung über das Vorliegen eines Entwendungsfalls in der Teilkaskoversicherung, so obliegt auf der zweiten Stufe dem Versicherer, der keine Regulierung vornehmen will, der Nachweis eines vorgetäuschten Diebstahls.

Hierfür muss der Versicherer Tatsachen nachweisen, aus denen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf ein Vortäuschen des Versicherungsfalls zu schließen ist. Hierbei kommt auch eine persönliche Unglaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers als Indiztatsache für die Vortäuschung der Entwendung in Betracht.

Nachweislich falsche oder auch nur widersprüchliche Angaben zur Frage, wann und wo das Fahrzeug abgestellt wurde, können schon ausreichen, um die Glaubwürdigkeit eines Versicherungsnehmers erheblich zu erschüttern. Gleiches gilt für Falschangaben zum Zustand des Fahrzeugs. Werden beispielsweise Vorschäden verschwiegen oder Angaben zur Laufleistung des Fahrzeuges »geschönt«, so riskiert der Versicherungsnehmer durch derartige Angaben seinen Versicherungsschutz. Die Glaubwürdigkeit eines Versicherungsnehmers wird auch durch Täuschungsversuche zulasten von Versicherungen in der Vergangenheit erschüttert.

Wer den Diebstahl seines Fahrzeugs feststellt, sollte unverzüglich die Polizei verständigen. Alsdann ist große Sorgfalt auf die Angaben zum Sachverhalt zu legen. Falsche Angaben können – auch wenn diese versehentlich in der Aufregung nach dem Diebstahl gemacht wurden – weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen.

Sind übrigens Gegenstände im Auto verblieben (Mantel, Handtasche, etc.) so ist die Hausratversicherung der geeignete Ansprechpartner. Allerdings ist diese nur dann eintrittspflichtig, wenn das Fahrzeug in einem Gebäude abgestellt war, beispielsweise in einer Tiefgarage oder in einem Parkhaus.

Beitrag veröffentlicht am
17. Februar 2015

Diesen Beitrag teilen

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren:

Handelsrecht
10.07.2026

Neue EU-Etiketten für Gewährleistung und Garantie – Der zweite Streich der EmpCo-Richtlinie

Vom Greenwashing zu den Gewährleistungsetiketten In unserem letzten Beitrag haben wir die weitreichenden Neuerungen der Richtlinie (EU) 2024/825, der sogenannten „EmpCo-Richtlinie", für die Umweltkommunikation beleuchtet: verschärfte Anforderungen an Umweltaussagen, das Aus für kompensationsbasierte Klimaneutralitäts-Werbung und strenge Vorgaben für Nachhaltigkeitssiegel. Doch die EmpCo-Richtlinie erschöpft sich nicht in der Bekämpfung von Greenwashing. Sie verfolgt ein breiteres Ziel: Verbraucherinnen und Verbraucher sollen umfassend in die Lage versetzt werden, informierte Kaufentscheidungen zu treffen. Dazu gehört auch, dass sie ihre Rechte bei mangelhafter Ware kennen und genau hier setzt der zweite große Regelungskomplex der EmpCo an: einheitliche Informationsetiketten über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und über freiwillige Herstellergarantien. Die neuen Pflichten treten, ebenso wie die Greenwashing-Vorschriften, am 27. September 2026 in Kraft.

Beitrag lesen
Recht der unerlaubten Handlungen
26.06.2026

Neue Spielregeln für „grüne" Werbung: Die EmpCo-Richtlinie und ihre Umsetzung in Deutschland

Seit dem 19. Februar 2026 steht fest: Der deutsche Gesetzgeber hat das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durch ein Drittes Änderungsgesetz grundlegend erweitert. Hintergrund ist die europäische Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024, die unter dem Kürzel „EmpCo" bekannt geworden ist. Diese Richtlinie zielt darauf ab, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsversprechen zu schützen und dem weit verbreiteten Phänomen des Greenwashings einen Riegel vorzuschieben. Was bedeutet das konkret? Unternehmen, die ihre Produkte oder Dienstleistungen mit ökologischen Vorzügen bewerben, müssen sich ab dem 27. September 2026 an deutlich verschärfte Anforderungen halten. Übergangsfristen oder Abverkaufsregelungen sieht das Gesetz nicht vor: wer nicht rechtzeitig umstellt, riskiert ab dem ersten Tag Abmahnungen und behördliche Maßnahmen.

Beitrag lesen
Arbeitsrecht
17.06.2026

Zusammenhängender Erholungsurlaub: Grenzen der betrieblichen Steuerung

In vielen mittelständischen Unternehmen hat sich eine ungeschriebene Regel etabliert: Mehr als zwei Wochen zusammenhängender Urlaub werden nicht genehmigt. Die Gründe liegen auf der Hand, knappe Personaldecken, hohe Auslastung, kleine Teams. Was betriebswirtschaftlich nachvollziehbar erscheint, steht jedoch auf einem rechtlich unsicheren Fundament. Das Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG) hat in einem aktuellen Beschluss vom 2. März 2026 (Az. 4 Ta 15/26) klargestellt, dass pauschale Obergrenzen für zusammenhängende Urlaubszeiträume nicht mit dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vereinbar sind, und zwar selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber auf personelle Engpässe verweist. Für Geschäftsführungen und Personalabteilungen im Mittelstand hat diese Entscheidung unmittelbare praktische Bedeutung.

Beitrag lesen