Der Fahrzeugdiebstahl in der Kaskoversicherung

Der Schreck ist groß: Das Auto ist gestohlen. Die Jacke, Handtasche, der Laptop usw., die nur kurz auf dem Beifahrersitz liegen gelassen wurden, sind ebenfalls weg.

»Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht, wenn er auch die Wahrheit spricht.«

Nicht selten kommt es zu allem Überfluss nach diesem Schreck auch noch zu unerfreulichen Diskussionen mit der Teilkaskoversicherung.

Der Kfz-Diebstahl ist in der Teilkaskoversicherung versichert. Allerdings ist es häufig sehr schwierig, einen solchen Diebstahl überhaupt zu beweisen. Naturgemäß geben sich die Täter große Mühe, bei einem solchen Diebstahl nicht beobachtet zu werden.

Die Rechtsprechung hat auf diese Schwierigkeiten, einen tatsächlichen Diebstahl nachzuweisen, zu Gunsten des Versicherungsnehmers reagiert. Zwar ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, einen Diebstahl zu beweisen. Die Beweislast trägt also der Versicherungsnehmer. Es wird allerdings im Rahmen dieser Beweislast für das Vorliegen eines Entwendungstatbestandes als ausreichend angesehen, wenn der Versicherungsnehmer zumindest einen Mindesttatbestand darlegen kann, aus dem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Schluss auf einen Kfz-Diebstahl gezogen werden kann.

Hierzu reicht in der Regel der Nachweis, dass das Fahrzeug zu einer genau bestimmten Zeit an einem genau bestimmten Ort abgestellt wurde und dort später nicht wieder aufgefunden werden konnte.

Dieser Mindesttatbestand ist vom Versicherungsnehmer allerdings in jedem Fall zu beweisen. Die Versicherung – oder später das Gericht – muss die Überzeugung gewinnen, dass tatsächlich das versicherte Kfz zu einem bestimmten Zeitpunkt an dem angegebenen Ort abgestellt war und bei einer Rückkehr zum Fahrzeug dort nicht mehr aufgefunden werden konnte.

Schön ist es, wenn für den Beweis dieses Mindesttatbestandes Zeugen zur Verfügung stehen, beispielsweise der Beifahrer/die Beifahrerin. Stehen jedoch Zeugen nicht zur Verfügung oder bleiben auch nach der Anhörung der Zeugen Zweifel, so kann der Versicherungsnehmer nur versuchen, den Beweis aufgrund der Parteivernehmung oder einer Parteianhörung im Rahmen eines Rechtsstreites zu führen.

Gelingt dieser Nachweis in der ersten Stufe einer Auseinandersetzung über das Vorliegen eines Entwendungsfalls in der Teilkaskoversicherung, so obliegt auf der zweiten Stufe dem Versicherer, der keine Regulierung vornehmen will, der Nachweis eines vorgetäuschten Diebstahls.

Hierfür muss der Versicherer Tatsachen nachweisen, aus denen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf ein Vortäuschen des Versicherungsfalls zu schließen ist. Hierbei kommt auch eine persönliche Unglaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers als Indiztatsache für die Vortäuschung der Entwendung in Betracht.

Nachweislich falsche oder auch nur widersprüchliche Angaben zur Frage, wann und wo das Fahrzeug abgestellt wurde, können schon ausreichen, um die Glaubwürdigkeit eines Versicherungsnehmers erheblich zu erschüttern. Gleiches gilt für Falschangaben zum Zustand des Fahrzeugs. Werden beispielsweise Vorschäden verschwiegen oder Angaben zur Laufleistung des Fahrzeuges »geschönt«, so riskiert der Versicherungsnehmer durch derartige Angaben seinen Versicherungsschutz. Die Glaubwürdigkeit eines Versicherungsnehmers wird auch durch Täuschungsversuche zulasten von Versicherungen in der Vergangenheit erschüttert.

Wer den Diebstahl seines Fahrzeugs feststellt, sollte unverzüglich die Polizei verständigen. Alsdann ist große Sorgfalt auf die Angaben zum Sachverhalt zu legen. Falsche Angaben können – auch wenn diese versehentlich in der Aufregung nach dem Diebstahl gemacht wurden – weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen.

Sind übrigens Gegenstände im Auto verblieben (Mantel, Handtasche, etc.) so ist die Hausratversicherung der geeignete Ansprechpartner. Allerdings ist diese nur dann eintrittspflichtig, wenn das Fahrzeug in einem Gebäude abgestellt war, beispielsweise in einer Tiefgarage oder in einem Parkhaus.

Beitrag veröffentlicht am
17. Februar 2015

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