Corona-Pandemie: Wie geht es weiter?

Der derzeitige Blick auf die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung der Unternehmen ist notwendig und zugleich schwierig.

I.

Die Umsatzerwartungen für die nächsten Monate zu prognostizieren ist für die meisten Unternehmen aktuell ein Blick in die Glaskugel. Öffentliche Mittel zur Unterstützung der augenblicklichen Liquiditätssituation sind beantragt bzw. können beantragt werden. Kurzarbeit ist bewilligt worden. Mit dem Finanzamt und Lieferanten sowie Vermietern sind Stundungen vereinbart bzw. werden verhandelt.

II.

Dies ist für viele Firmen der Status quo und nun geht es weiter bzw. muss weitergehen — mit folgenden Themen:

  1. Eine strategische Planung für das Unternehmen: Die Auswirkungen der sogenannten Shutdown-Phase der letzten Wochen sind darin einzubeziehen. Für den Handel wird es beispielsweise bedeuten, einen höheren Anteil des online-Geschäftes zukünftig einzubeziehen. Der Aspekt der lokalen Nähe wird für alle Unternehmen ein Argument mit positiver Ausstrahlung gegenüber den Kunden sein.
  2. Eine Liquiditätsplanung für das laufende Geschäftsjahr ist — trotz schwer zutreffender Prognosen — weiterhin dringend erforderlich. Sie muss dabei immer wieder den neuen Erkenntnissen und Entwicklungen angepasst werden und wird daher einem ständigen Änderungsprozess unterliegen.
  3. Und ebenfalls in die Überlegungen mit einzubeziehen ist die Frage: Kann eine Insolvenz die wirtschaftlich sinnvolle Alternative sein? Denn nur die aktuelle Liquidität zu sichern führt zu erhöhtem Fremdkapitalanteil und zukünftig zu begleichenden Verbindlichkeiten und kann daher nicht die alleinige Zielrichtung sein.

An dieser Stelle kann ein Schuldenschnitt verbunden mit einem Sanierungskonzept eine Lösungsmöglichkeit darstellen und zudem ist zu dieser Thematik an dieser Stelle anzumerken: Ausgesetzt ist die Insolvenzantragspflicht nur unter der Voraussetzung, dass Aussichten bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Eine aktuelle Liquiditätsplanung mit jeweils positivem Ergebnis und positiver Perspektive ist also auch weiterhin notwendig.

III.

In der Zusammenfassung bedeutet dies alles: Notwendiger und bedeutsamer denn je — aber auch schwieriger in der Umsetzung — sind eine strategische Planung mit einer daraus folgenden Liquiditätsplanung unter Einbezug einer rechtlichen Beratung zu den möglichen Handlungsschritten und Ergebnissen.

Für die Unterstützung bei der strategischen Planung und die Erarbeitung einer Liquiditätsplanung, resultierend aus ihrer Buchhaltung unter Einbezug einer notwendigen rechtlichen Bewertung steht Ihnen unsere Kanzlei mit der Expertise aller Rechtsgebiete und einer betriebswirtschaftlichen Beratung durch Steuerberater und Insolvenzrechtsspezialisten zur Verfügung.

Melden Sie sich zu der Frage: „Wie geht es weiter?“ Gerne bei Herrn Rechtsanwalt Carsten Lange unter  lange@dhk-law.com  oder Herrn Rechtsanwalt und Steuerberater Christoph Schmitz-Schunken unter  schmitz-schunken@dhk-law.com.

Beitrag veröffentlicht am
22. April 2020

Diesen Beitrag teilen

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren:

Gewährleistungsrecht
28.05.2026

Beweislastumkehr im Gewährleistungsrecht: BGH stärkt erneut die Käuferposition – Was Händler jetzt wissen müssen

Am 6. Mai 2026 hat der Bundesgerichtshof in zwei Parallelverfahren (Az. VIII ZR 73/24 und VIII ZR 257/23) seine bisherige Linie zur sogenannten Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf bestätigt und weiter geschärft. Für Unternehmen, die Waren an Verbraucher verkaufen, enthält diese Entscheidung eine klare Botschaft: Die gesetzliche Vermutung zugunsten des Käufers greift früher und weiter, als es manche Instanzgerichte bisher angenommen

Beitrag lesen
Verkehrsrecht
19.05.2026

Fiktive Abrechnung: Ein späterer Zweitschaden mindert Ihren Schadensersatz nicht

Stellen Sie sich folgende Situation vor: Ihr Fahrzeug wird beschädigt, etwa durch einen Parkplatzrempler. Sie lassen ein Gutachten erstellen und entscheiden sich, den Schaden „fiktiv" abzurechnen, also nicht reparieren zu lassen, sondern sich den rechnerischen Schadenbetrag auszahlen zu lassen. Bevor Sie irgendetwas weiter veranlassen, wird Ihr ohnehin schon beschädigtes Auto in einen weiteren Unfall verwickelt. Darf der Erstschädiger oder dessen Versicherung nun behaupten, Ihr Anspruch aus dem ersten Schaden sei geringer geworden, weil Sie ja für den zweiten Schaden ebenfalls Geld erhalten haben? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese praxisrelevante Frage in seinem Urteil vom 31.03.2026 (VI ZR 100/25) klar beantwortet und zwar zugunsten der Geschädigten.

Beitrag lesen
Insolvenzrecht
08.05.2026

Wann wird die Schwelle zum Betriebsübergang nach § 613a BGB überschritten?

Dies ist auch eine für insolvenzrechtliche Sanierungen relevante Fragestellung. Denn auch in diesem Zusammenhang findet die Regelung des § 613a BGB Anwendung – beispielsweise im Zuge einer sogenannten übertragenden Sanierung. Die zukünftig tätige Unternehmung, auf die der Geschäftsbetrieb übertragen werden soll, möchte so schnell wie möglich tätig sein können und dies nach Möglichkeit mit den Mitarbeitern, die sie dafür für erforderlich hält. Das müssen und werden im Zweifel nicht alle Mitarbeiter sein.

Beitrag lesen