BGH stärkt Verbraucherschutz bei Werbung für Schönheitsoperationen: Neue Maßstäbe für Vorher-Nachher-Bilder

Mit einer bemerkenswerten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) die rechtlichen Grenzen für die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern im Rahmen von Schönheitsoperationen neu abgesteckt. Besonders relevant: Die Richter haben den Begriff des „operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs“ ausdrücklich weit gefasst. Die Entscheidung setzt damit klare Maßstäbe für die Werbepraxis von Ärztinnen, Ärzten und auf Schönheitschirurgie spezialisierten Unternehmen.

Hintergrund des Falls

Die Rechtsprechung basiert auf einer Klage, die erstmals nach der seit Oktober 2023 geltenden Neuregelung im Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) vor einem Oberlandesgericht erstinstanzlich verhandelt wurde. Durch die neue Zuständigkeit erhalten qualifizierte Einrichtungen wie Verbraucherzentralen erweiterte Möglichkeiten zur rechtlichen Durchsetzung von Verbraucherinteressen.

Kernaussagen der BGH-Entscheidung

Der BGH bestätigt die weit gefasste Definition eines plastisch-chirurgischen Eingriffs. Nach Auffassung des Gerichts dient diese Auslegung dem übergeordneten Ziel, Bürgerinnen und Bürger zuverlässig vor unsachlicher, irreführender oder übersteigerter Werbung für ästhetische – nicht medizinisch indizierte – Eingriffe zu schützen. Besonders betont der BGH, dass solche Werbung nicht dazu führen darf, dass Menschen verleitet werden, sich risikobehafteten Behandlungen ohne ausreichenden medizinischen Nutzen zu unterziehen.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass nicht nur gravierende operative Maßnahmen, sondern auch sogenannte „minimalinvasive“ oder kleinere ästhetische Korrekturen als Eingriffe im Sinne der Vorschrift erfasst sind. Damit unterliegen auch sie den strengen Anforderungen an die Werbeansprache. Die grundsätzliche Linie der Rechtsprechung: Die Wahlfreiheit der Patientinnen und Patienten muss in gesundheitssensiblen Bereichen durch sachliche und ausgewogene Informationen geschützt werden.

Konsequenzen für die Praxis

Für Marketing und Öffentlichkeitsarbeit im Bereich der Schönheitschirurgie bedeutet das Urteil:  Werbemaßnahmen, die auf emotionalisierende Vorher-Nachher-Vergleiche setzen oder in ihrer Darstellung die Risiken verschleiern, müssen künftig besonders sorgfältig geprüft werden. Insbesondere darf Werbung nicht dazu beitragen, die Schwelle zu ärztlichen Eingriffen unnötig niedrig zu setzen.

Ausblick

Die Entscheidung des BGH zeigt, dass Verbraucherschutz gerade im sensiblen Segment medizinisch nicht notwendiger Eingriffe weiterhin hohe Priorität genießt. Ärztinnen, Ärzte und Werbetreibende sollten ihre Kommunikationsstrategie kritisch überdenken, um rechtlichen Risiken zu begegnen.

Diesen Beitrag teilen

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren:

Arbeitsrecht
25.02.2026

Die neue Entgelttransparenzrichtlinie – Was kommt auf mittelständische Unternehmen zu?

Mit Inkrafttreten der neuen EU-Entgelttransparenzrichtlinie im Juni 2026 werden bestehende Vorgaben zur gleichen Bezahlung von Männern und Frauen deutlich verschärft.

Beitrag lesen
Insolvenzrecht
06.02.2026

Mangelhafte Werkleistung und Insolvenz: Wann wird Werklohn trotz Mängeln fällig?

Ein Handwerksbetrieb deckt das Dach eines Hauses, doch nach Abschluss der Arbeiten bemängelt der Auftraggeber die Ausführung, gravierende Fehler sind unübersehbar. Kurz darauf wird über das Vermögen des Handwerkers das Insolvenzverfahren eröffnet.

Beitrag lesen
Allgemeines Zivilrecht
30.01.2026

Rückzahlung beim nicht gelieferten E‑Bike – So setzen Sie als Verbraucher Ihre Ansprüche effektiv durch

Immer häufiger wenden sich in letzter Zeit Verbraucher an uns, die nach dem Online-Kauf eines E‑Bikes vergeblich auf die Lieferung ihres Fahrrads warten und sich unsicher sind, wie sie ihr Geld zurückerhalten können.

Beitrag lesen