Benutzungsgebühren lasten nicht rückwirkend auf dem Grundstück

Am 17.10.07 trat mit dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung § 6 Abs. 5 Kommunalabgabengesetz NRW in Kraft. Danach ruhen grundstücksbezogene Benutzungsgebühren (beispielsweise für Abfallbeseitigung, Niederschlags- und Schmutzwasserentsorgung, Straßenreinigung etc.) als öffentliche Last auf dem Grundstück. Das bedeutet, dass ein Grundstückseigentümer von der Kommune auch zur Zahlung solcher Benutzungsgebühren herangezogen werden kann, die ihn eigentlich nicht persönlich betreffen, weil sie in einem Zeitpunkt angefallen sind, als er noch nicht Eigentümer des Grundstücks war. Die Regelung begründet mithin eine Haftung des Grundstücks und damit des Grundstückseigentümers für Benutzungsgebühren, die der Voreigentümer – aus welchen Gründen auch immer – nicht bezahlt hat.

Keine Rückwirkung der Gebühren

In einem in der hiesigen Kanzlei vertretenen Fall ging es darum, ob § 6 Abs. 5 KAG NRW, der – wie gesagt – am 17.10.07 in Kraft getreten ist, auch für solche Benutzungsgebühren gilt, die vor dem Inkrafttreten angefallen und nicht bezahlt worden sind. Hierzu hat nun das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW im November 2015 grundsätzlich entschieden, dass dies nicht der Fall ist. § 6 Abs. 5 KAG NRW hat mithin keine sogenannte Rückwirkung, sondern erfasst nur solche Benutzungsgebühren, die nach seinem Inkrafttreten angefallen sind. Im entschiedenen Fall hat das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW dementsprechend Bescheide gegenüber der aktuellen Grundstückseigentümerin, die – von der Voreigentümerin nicht gezahlte – Benutzungsgebühren aus den Jahren 2002 bis 2004 betrafen, aufgehoben.

Duldungsbescheid

Die Inanspruchnahme des aktuellen Grundstückseigentümers in solchen Fällen erfolgt durch sogenannte Duldungsbescheide. Der Eigentümer wird durch die Duldungsbescheide verpflichtet, entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen in den Grundbesitz zur Befriedigung der ausstehenden Forderung zu dulden. Sollte es dabei um Rückstände aus einem Zeitraum vor 2007 gehen, ist mithin dringend geboten, diese Bescheide durch rechtzeitige Klage – die Klagefrist beträgt einen Monat – anzufechten. Lässt man die Frist verstreichen, werden die Bescheide bestandskräftig und müssen endgültig hingenommen werden.

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Beitrag veröffentlicht am
21. Dezember 2015

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