Benutzungsgebühren lasten nicht rückwirkend auf dem Grundstück

Am 17.10.07 trat mit dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung § 6 Abs. 5 Kommunalabgabengesetz NRW in Kraft. Danach ruhen grundstücksbezogene Benutzungsgebühren (beispielsweise für Abfallbeseitigung, Niederschlags- und Schmutzwasserentsorgung, Straßenreinigung etc.) als öffentliche Last auf dem Grundstück. Das bedeutet, dass ein Grundstückseigentümer von der Kommune auch zur Zahlung solcher Benutzungsgebühren herangezogen werden kann, die ihn eigentlich nicht persönlich betreffen, weil sie in einem Zeitpunkt angefallen sind, als er noch nicht Eigentümer des Grundstücks war. Die Regelung begründet mithin eine Haftung des Grundstücks und damit des Grundstückseigentümers für Benutzungsgebühren, die der Voreigentümer – aus welchen Gründen auch immer – nicht bezahlt hat.

Keine Rückwirkung der Gebühren

In einem in der hiesigen Kanzlei vertretenen Fall ging es darum, ob § 6 Abs. 5 KAG NRW, der – wie gesagt – am 17.10.07 in Kraft getreten ist, auch für solche Benutzungsgebühren gilt, die vor dem Inkrafttreten angefallen und nicht bezahlt worden sind. Hierzu hat nun das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW im November 2015 grundsätzlich entschieden, dass dies nicht der Fall ist. § 6 Abs. 5 KAG NRW hat mithin keine sogenannte Rückwirkung, sondern erfasst nur solche Benutzungsgebühren, die nach seinem Inkrafttreten angefallen sind. Im entschiedenen Fall hat das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW dementsprechend Bescheide gegenüber der aktuellen Grundstückseigentümerin, die – von der Voreigentümerin nicht gezahlte – Benutzungsgebühren aus den Jahren 2002 bis 2004 betrafen, aufgehoben.

Duldungsbescheid

Die Inanspruchnahme des aktuellen Grundstückseigentümers in solchen Fällen erfolgt durch sogenannte Duldungsbescheide. Der Eigentümer wird durch die Duldungsbescheide verpflichtet, entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen in den Grundbesitz zur Befriedigung der ausstehenden Forderung zu dulden. Sollte es dabei um Rückstände aus einem Zeitraum vor 2007 gehen, ist mithin dringend geboten, diese Bescheide durch rechtzeitige Klage – die Klagefrist beträgt einen Monat – anzufechten. Lässt man die Frist verstreichen, werden die Bescheide bestandskräftig und müssen endgültig hingenommen werden.

Ihre Fragen zu diesem Thema beantworten wir gerne. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.

Beitrag veröffentlicht am
21. Dezember 2015

Diesen Beitrag teilen

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren:

Gewährleistungsrecht
28.05.2026

Beweislastumkehr im Gewährleistungsrecht: BGH stärkt erneut die Käuferposition – Was Händler jetzt wissen müssen

Am 6. Mai 2026 hat der Bundesgerichtshof in zwei Parallelverfahren (Az. VIII ZR 73/24 und VIII ZR 257/23) seine bisherige Linie zur sogenannten Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf bestätigt und weiter geschärft. Für Unternehmen, die Waren an Verbraucher verkaufen, enthält diese Entscheidung eine klare Botschaft: Die gesetzliche Vermutung zugunsten des Käufers greift früher und weiter, als es manche Instanzgerichte bisher angenommen

Beitrag lesen
Verkehrsrecht
19.05.2026

Fiktive Abrechnung: Ein späterer Zweitschaden mindert Ihren Schadensersatz nicht

Stellen Sie sich folgende Situation vor: Ihr Fahrzeug wird beschädigt, etwa durch einen Parkplatzrempler. Sie lassen ein Gutachten erstellen und entscheiden sich, den Schaden „fiktiv" abzurechnen, also nicht reparieren zu lassen, sondern sich den rechnerischen Schadenbetrag auszahlen zu lassen. Bevor Sie irgendetwas weiter veranlassen, wird Ihr ohnehin schon beschädigtes Auto in einen weiteren Unfall verwickelt. Darf der Erstschädiger oder dessen Versicherung nun behaupten, Ihr Anspruch aus dem ersten Schaden sei geringer geworden, weil Sie ja für den zweiten Schaden ebenfalls Geld erhalten haben? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese praxisrelevante Frage in seinem Urteil vom 31.03.2026 (VI ZR 100/25) klar beantwortet und zwar zugunsten der Geschädigten.

Beitrag lesen
Insolvenzrecht
08.05.2026

Wann wird die Schwelle zum Betriebsübergang nach § 613a BGB überschritten?

Dies ist auch eine für insolvenzrechtliche Sanierungen relevante Fragestellung. Denn auch in diesem Zusammenhang findet die Regelung des § 613a BGB Anwendung – beispielsweise im Zuge einer sogenannten übertragenden Sanierung. Die zukünftig tätige Unternehmung, auf die der Geschäftsbetrieb übertragen werden soll, möchte so schnell wie möglich tätig sein können und dies nach Möglichkeit mit den Mitarbeitern, die sie dafür für erforderlich hält. Das müssen und werden im Zweifel nicht alle Mitarbeiter sein.

Beitrag lesen