Belgisches Kaufrecht und Werkvertragsrecht

Durchgriffsansprüche gegen den Hersteller

Anders als das deutsche Recht kennt das belgische Recht Gewährleistungsansprüche des Käufers einer Sache nicht nur gegen den Verkäufer, sondern auch gegenüber dem Hersteller der Sache und eventuellen Vorlieferanten. Im deutschen Recht ist der Käufer auf Ansprüche gegenüber seinem direkten Vertragspartner beschränkt. Ein Durchgriff gegen den Hersteller oder einen Vorlieferanten scheidet außer in Produkthaftungsfällen aus.

Im Einzelfall, insbesondere im Insolvenzfall, führt dies zu einer Beschränkung der Rechte des Endabnehmers, insbesondere, wenn die Durchsetzung der Ansprüche gegenüber dem Verkäufer ausscheidet oder wirtschaftlich sinnlos wäre.

Anders das belgische Recht: Artikel 1615 Code Civil erlaubt, Gewährleistungsansprüche aus Vertrag direkt gegenüber dem Vorlieferanten bzw. Hersteller geltend zu machen. Dogmatisch wird dies dadurch begründet, dass Ansprüche auf und aus Gewährleistung der Sache quasi innewohnen und damit diese Ansprüche jeweils mittels Kaufvertrag auf den jeweiligen Käufer übertragen werden. Der Anspruch des Vertragshändlers auf Gewährleistung gegenüber dem Lieferanten wird damit im Wege des Kaufes auf den Endabnehmer übertragen, der infolge dieser Übertragung (Abtretung) nicht mehr nur seinen direkten Vertragspartner, sondern auch den Hersteller und Vorlieferanten in Anspruch nehmen kann.

Artikel 1615 Code Civil ist eine Regel aus dem Kaufrecht. Lange Zeit umstritten war, ob sich dieser Rechtsgedanke auch im Werkvertragsrecht anwenden lässt. Hat z.B. der Besteller eines Wintergartens direkte Ansprüche gegen den Hersteller der Aluminiumprofile und Scheiben, wenn z.B. infolge der Insolvenz des Unternehmers, der den Wintergarten installiert hat, die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen diesen ausscheidet?

In Bestätigung eines Urteils des Berufungsgerichtshofes Antwerpen hat der belgische Kassationshof (Cour de Cassation) mit Entscheidung vom 18.05.2006 geurteilt, dass der aus dem Kaufvertrag bekannte Durchgriffsanspruch auch im Werkvertragsrecht gilt, soweit eine im Rahmen des Werkvertrags gelieferte bzw. montierte Sache mangelhaft ist. Der Käufer kann in diesem Fall gegen den Vorlieferanten seines Vertragspartners aus Gewährleistungsansprüchen vorgehen, weil diese eben, wie bereits in der kaufrechtlichen Fallgestaltung angenommen, der gelieferten Sache gleichsam anhaften.

Im Abstand von exakt 20 Jahren hat damit der belgische Kassationsgerichtshof an die entsprechende Rechtsprechung des französischen Kassationsgerichtshofs aus 1986 (Cass. fr. Assemblée plénièrs, 2. arrêts, 07.02.1986, D. 1986, S. 293) angeknüpft.

Beitrag veröffentlicht am
25. Februar 2013

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