Auswirkungen des Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) auf MVZ (2. Teil)

Im vorangegangenen 1. Teil wurden die Auswirkungen des TSVG auf niedergelassene Ärzte dargestellt. Im Folgenden 2. Teil werden nun die Auswirkungen des TSVG auf die Gründung, den Betrieb und die Weiterentwicklung von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) dargestellt.

1. Gründungsbefugnis für MVZ

Bislang waren zugelassene Vertragsärzte, zugelassene Krankenhäuser, die Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen, Kommunen, zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigte gemeinnützige Träger sowie schließlich angestellte Ärzte, die auf ihre Zulassung zu Gunsten einer MVZ-Anstellung verzichtet haben und in dem bewussten MVZ tätig sind, zur Gründung eines MVZ berechtigt.

Das TSVG erweitert den Kreis der potentiellen MVZ-Gründer um »anerkannte Praxisnetze«.

Beschränkt wird die Gründungsbefugnis für Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen. Diese dürfen nur noch »fachbezogene MVZ« gründen, wobei der geforderte Fachbezug auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung von Dialysepatienten bestehen soll. Nach der Gesetzesbegründung soll dies beispielsweise für den Hausarzt, die Innere Medizin, Urologie, Kardiologie oder auch Radiologie gelten. Für Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen, die bereits ein MVZ gegründet haben, gilt ein Bestandsschutz.

2. Gründungsbefugnis für angestellte Ärzte

Neu und durchaus praxisrelevant dürfte die Möglichkeit sein, dass auch angestellte Ärzte MVZ gründen können, selbst wenn sie nicht zuvor auf die Zulassung zu Gunsten der Anstellung in diesem MVZ verzichtet haben.

Bei der bisherigen Rechtslage bestand das Problem, dass der Gründer eines MVZ, der im Zuge der Gründung zu Gunsten einer Anstellung in diesem MVZ auf seine Zulassung verzichtet hat, Gesellschafter der Trägergesellschaft bleiben durfte, solange er in dem betreffenden MVZ als angestellter Arzt tätig ist. Im Falle seines Ausscheidens galt dies für seinen Nachfolger jedoch nicht. Der Nachfolger konnte zwar in die Anstellung eintreten, nicht aber Nachfolger auch in der Gesellschaft werden.

Dies wurde nun behoben. Für den angestellten Arzt soll die Übernahme von Gesellschaftsanteilen jederzeit möglich sein und nicht etwa erst dann, wenn der letzte gründungsberechtigte Gesellschafter ausgeschieden ist.

Es bleibt dabei, dass der angestellte Arzt, der ein MVZ (mit-) gründet in diesem MVZ tätig sein muss. Die Tätigkeit in mehreren MVZ ist allerdings möglich.

Unklar ist bei dieser Gestaltung, wie die Sozialversicherungspflicht des angestellten Arztes, der zugleich zum Kreis der Gründer des MVZ gehört, zu behandeln ist. Fallen Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen einer bestehenden Beschäftigung an oder gilt eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht aufgrund einer Mitunternehmerstellung? Dies sollte im Rahmen einer Statusanfrage beim Rentenversicherungsträger geklärt werden.

3. Gründung von zahnärztlichen MVZ durch Krankenhäuser

Für die Gründung von Zahnarzt-MVZ gilt eine weitere Einschränkung. Wer berechtigt ist, ein Zahnarzt-MVZ zu gründen, ist vom jeweiligen Versorgungsgrad abhängig. In der Regel kann ein zahnärztliches MVZ von einem Krankenhaus nur dann gegründet werden, wenn der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen MVZ in dem betreffenden Planungsbereich, in dem die Gründung beabsichtigt ist, 10 % nicht überschreitet.

Ist in dem betreffenden Planungsbereich der Versorgungsgrad um bis zu 50 % unterschritten, umfasst die Gründungsbefugnis eines Krankenhauses für zahnärztliche MVZ indes mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder entsprechende Anstellungen, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen MVZ 20 % nicht überschreitet.

Ist indes in einem Planungsbereich der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 % überschritten, so besteht eine Gründungsbefugnis für Krankenhäuser dann, wenn der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen MVZ die Grenze von 5 % nicht überschreitet.

Im Ergebnis also sehr differenzierte am Versorgungsgrad ausgerichtete Regelungen zur Gründungsbefugnis von Krankenhäusern für zahnärztliche MVZ.

Ob diese Differenzierungen letztlich dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz genügen, dürfte durchaus zu hinterfragen sein. Es ist nicht so recht einleuchtend, worin die rechtliche Begründung für diese besondere Behandlung von Krankenhäusern bei der Gründung von zahnärztlichen MVZ liegen soll.

Zudem führt die Abhängigkeit vom Versorgungsgrad dazu, dass die zulässige Größe eines von Krankenhäusern (und Investoren) gegründetes zahnärztliches MVZ geringer ist, wenn zugleich auch die Zahl der niedergelassenen Vertragszahnärzte in dem Planungsbereich gering ist. Wie dies mit der Verbesserung der Versorgung in ländlichen Gebieten mit entsprechender Unterversorgung führen soll, erschließt sich nicht. Dort wo bereits wenige Zahnärzte niedergelassen sind, können auch keine größeren zahnärztlichen MVZ durch Krankenhäuser gegründet werden, um diese Unterversorgung zu beseitigen.

4. Gründung von MVZ-Zweigstellen durch Übernahme einer Praxis

In § 103 Abs. 4a S. 3 SGB V wird klargestellt, dass ein »Arzt (…) in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein (kann), auch wenn der Sitz des anstellenden medizinischen Versorgungszentrums in einem anderen Planungsbereich liegt.«

Durch diese Ergänzung des Gesetzes wird klargestellt, dass ein MVZ letztlich eine Zweigstelle durch Übernahme einer Praxis gründen kann. Die Anstellung des abgebenden Arztes kann an dessen bisherigen Praxissitz als Zweigstelle des MVZ erfolgen, auch wenn diese dann in einem anderen Planungsbereich liegt, als der Hauptsitz des MVZ.

Beitrag veröffentlicht am
8. Mai 2019

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