Ab 1. September: Es gilt wieder der 12-monatige Prognosezeitraum zur Überschuldungsprüfung

Somit müssen Unternehmen, die der Insolvenzantragspflicht unterliegen (z.B. GmbH, AG, GmbH & Co. KG) ihren Planungszeitraum, über ausreichende Liquidität zur Fortführung des Unternehmens zu verfügen, von aktuell 4 Monaten auf die wieder gesetzlich geforderten 12 Monate erweitern.

Der Hintergrund ist folgender: Zum Jahresbeginn 2022 bewertete der Gesetzgeber die Situation der Preisschwankungen und Folgen des Krisenzustandes als derart unsicher, dass er bis zum 31.12.2023 den Zeitraum für die sogenannte Fortführungsprognose im Zuge der insolvenzrechtliche Überschuldung (§ 19 InsO) auf 4 Monate reduzierte.

Der Hintergrund ist folgender: Zum Jahresbeginn 2022 bewertete der Gesetzgeber die Situation der Preisschwankungen und Folgen des Krisenzustandes als derart unsicher, dass er bis zum 31.12.2023 den Zeitraum für die sogenannte Fortführungsprognose im Zuge der insolvenzrechtliche Überschuldung (§ 19 InsO) auf 4 Monate reduzierte.

„Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Regelungen schon vor dem Ablauf der Geltungsdauer einen Teil ihrer praktischen Wirksamkeit einbüßen können. Denn wenn für ein Unternehmen weniger als 4 Monate vor dem Ablauf der Geltungsdauer (Anm.: ab dem 1. September 2023)  fest steht, dass es unmittelbar nach dem Ablauf dieser Geltungsdauer (Anm.: ab dem 1. Januar 2024) unter dem dann wieder maßgeblichen Überschuldungsbegriff des § 19 InsO (Anm.: 12 Monate) überschuldet sein wird, kann dieser Befund … für die zu erstellende Fortführungsprognose relevant sein.“

Man kann des sicherlich auch einfacher formulieren als der Gesetzgeber. Im Ergebnis bedeutet dies: Streichen Sie bitte ab dem 01.09.2023 (mit einer Vorbereitungszeit in der zweiten Augusthälfte 2023) die bisher verkürzte Prognosezeit zur insolvenzrechtlichen Überschuldung aus Ihrem Kopf und gehen Sie wieder von 12 Monaten aus.

Für Fragen und Rücksprache hierzu stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sie erreichen mich unter  lange@dhk-law.com  oder über meine Mitarbeiterin, Frau Pradela unter der Tel.-Nr. 0241–94621-138.

Ihr Carsten Lange

Fachanwalt für Insolvenzrecht

Beitrag veröffentlicht am
21. August 2023

Carsten Lange
dh&k Rechtsanwälte Steuerberater
Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator, Bankkaufmann
Alle Beiträge von Carsten Lange

Diesen Beitrag teilen

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren:

Urheberrecht, Wettbewerbsrecht
20.08.2026

Designklassiker vor Gericht: Wann genießt ein Möbelsystem urheberrechtlichen Schutz?

Das USM Haller Möbelsystem: ein Rechtsstreit mit Signalwirkung Wer im gehobenen Büro- oder Wohnumfeld tätig ist, kennt es: das modulare Möbelsystem mit den charakteristischen verchromten Rohren, den kugelförmigen Verbindungsknoten und den farbigen Metallflächen, besser bekannt als „USM Haller". Seit Jahrzehnten ein Inbegriff funktionalen Designs, wurde dieses System nun zum Gegenstand einer höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung. Am 2. Juli 2026 hat der Bundesgerichtshof (I ZR 96/22 – „USM Haller II") entschieden und dabei wichtige Leitlinien für den urheberrechtlichen Schutz von Gebrauchsgegenständen aufgestellt.

Beitrag lesen
Insolvenzrecht
03.08.2026

Die Restschuldbefreiung ist löchrig

Denn Masseverbindlichkeiten fallen nicht unter die Restschuldbefreiung der Insolvenzordnung.

Beitrag lesen
Urheberrecht
24.07.2026

Urhebernennung bei Preisverleihungen und Nominierungen: Was Unternehmen aus dem Fall „Kaulitz & Kaulitz" lernen können

Ein aktueller Rechtsstreit rund um den Deutschen Fernsehpreis 2025 zeigt eindrücklich: Wer öffentlich über kreative Werke kommuniziert und dabei einzelne Urheber namentlich hervorhebt, muss sorgfältig prüfen, ob weitere Miturheber übergangen werden. Denn das kann eine Verletzung des sogenannten Urheberbenennungsrechts darstellen, mit spürbaren rechtlichen Konsequenzen. Konkret ging es um die zweite Staffel einer erfolgreichen Netflix-Serie, an der drei Regisseure mitgewirkt hatten. Im Nominierungstext des Fernsehpreises wurden jedoch nur zwei von ihnen namentlich genannt und als „Regie-Duo" dargestellt, einschließlich Porträtfotos. Der dritte Regisseur fehlte vollständig. Dieser wehrte sich gerichtlich und bekam sowohl vor dem Landgericht Köln als auch vor dem OLG Köln Recht.

Beitrag lesen