Das Wich­tigs­te im Über­blick:

  • Der Pflicht­teil beträgt grund­sätz­lich die Hälf­te des gesetz­li­chen Erb­teils und kann auch bei einer Enter­bung nicht voll­stän­dig ent­zo­gen wer­den – außer in weni­gen gesetz­lich gere­gel­ten Aus­nah­me­fäl­len
  • Eine Pflicht­teils­ent­zie­hung ist nur bei schwer­wie­gen­den Ver­feh­lun­gen mög­lich und muss rechts­si­cher begrün­det sowie doku­men­tiert wer­den
  • Die Berech­nung des Pflicht­teils erfolgt auf Basis des Nach­lass­wer­tes zum Zeit­punkt des Erb­falls – unse­re Fach­an­wäl­te unter­stüt­zen Sie bei der Durch­set­zung oder Abwehr von Pflicht­teils­an­sprü­chen

Wenn der letz­te Wil­le zur Belas­tungs­pro­be wird

Die Enter­bung eines nahen Ange­hö­ri­gen ist meist das Ergeb­nis tie­fer fami­liä­rer Kon­flik­te und emo­tio­nal sehr belas­tend – sowohl für den Erb­las­ser als auch für die ent­erb­ten Per­so­nen. Doch selbst wenn jemand durch Tes­ta­ment oder Erb­ver­trag ent­erbt wur­de, steht ihm in den meis­ten Fäl­len noch der Pflicht­teil zu. Die­ser gesetz­lich garan­tier­te Min­dest­an­teil am Nach­lass sorgt häu­fig für Ver­un­si­che­rung: Wie hoch ist er? Kann man ihn umge­hen? Wie wird er berech­net?

Der Pflicht­teil: Ein gesetz­lich garan­tier­ter Min­dest­an­spruch mit Fokus auf die Enter­bung

Die Fra­ge “Wie hoch ist der Pflicht­teil bei einer Enter­bung?” beschäf­tigt vie­le Men­schen, die von der Erb­fol­ge aus­ge­schlos­sen wur­den. Das deut­sche Erbrecht regelt in §§ 2303 ff. BGB den Pflicht­teil als gesetz­li­che Min­dest­be­tei­li­gung am Nach­lass. Nach § 2303 Abs. 1 BGB steht die­ser bestimm­ten nahen Ange­hö­ri­gen auch dann zu, wenn sie durch Ver­fü­gung von Todes wegen von der Erb­fol­ge aus­ge­schlos­sen wur­den. Die Enter­bung durch Tes­ta­ment oder Erb­ver­trag führt somit nicht zum voll­stän­di­gen Ver­lust aller Ansprü­che.

Wer ist pflicht­teils­be­rech­tigt?

Der Kreis der Pflicht­teils­be­rech­tig­ten ist in § 2303 BGB abschlie­ßend gere­gelt:

Nach § 2303 Abs. 1 BGB sind die Abkömm­lin­ge (Kin­der, Enkel etc.) des Erb­las­sers pflicht­teils­be­rech­tigt. Dabei gilt das Reprä­sen­ta­ti­ons­prin­zip: Ist ein Kind vor­ver­stor­ben, tre­ten des­sen Abkömm­lin­ge an sei­ne Stel­le.

Die Eltern des Erb­las­sers haben gemäß § 2309, § 2303 Absatz 2 BGB nur dann einen Pflicht­teils­an­spruch, wenn kei­ne Abkömm­lin­ge des Erb­las­sers vor­han­den sind. Geschwis­ter sind dage­gen nicht pflicht­teils­be­rech­tigt.

Der Ehe­gat­te oder ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner ist nach § 2303 Abs. 2 BGB eben­falls pflicht­teils­be­rech­tigt. Sein Anspruch erlischt jedoch nach § 2303 Abs. 2 Satz 2 BGB mit der Schei­dung bzw. der Auf­lö­sung der Lebens­part­ner­schaft.

Wie hoch ist der Pflicht­teil?

Die Höhe des Pflicht­teils ist in § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB gere­gelt. Danach beträgt der Pflicht­teil die Hälf­te des Wer­tes des gesetz­li­chen Erb­teils. Die Berech­nung erfolgt in zwei Schrit­ten:

Zunächst wird nach den §§ 1924 ff. BGB ermit­telt, wie hoch der gesetz­li­che Erb­teil des Pflicht­teils­be­rech­tig­ten wäre. Dies rich­tet sich nach der gesetz­li­chen Erb­fol­ge, als ob kei­ne Ver­fü­gung von Todes wegen exis­tie­ren wür­de.

In einem zwei­ten Schritt wird die­ser hypo­the­ti­sche gesetz­li­che Erb­teil hal­biert (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der sich dar­aus erge­ben­de Wert ist der Pflicht­teil.

Zur Ver­deut­li­chung ein Bei­spiel aus der Recht­spre­chung: Ein ver­wit­we­ter Erb­las­ser hat zwei Kin­der, von denen er eines durch Tes­ta­ment ent­erbt. Nach § 1924 BGB wür­de jedes Kind ohne Tes­ta­ment 1/2 des Nach­las­ses erben. Der Pflicht­teils­an­spruch des ent­erb­ten Kin­des beträgt gemäß § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB die Hälf­te davon, also 1/4 des Nach­lass­wer­tes. Dies wur­de durch den BGH in meh­re­ren Ent­schei­dun­gen bestä­tigt (vgl. etwa BGH NJW 2016, 2409).

Die Berech­nung des kon­kre­ten Wer­tes rich­tet sich nach § 2311 BGB. Maß­geb­lich ist der Wert des Nach­las­ses im Zeit­punkt des Erb­falls. Dabei sind nach § 2315 BGB auch bestimm­te Schen­kun­gen zu berück­sich­ti­gen.

Die Berech­nung des Pflicht­teils in der Pra­xis

Die kon­kre­te Berech­nung des Pflicht­teils kann kom­plex sein und erfor­dert häu­fig recht­li­che Exper­ti­se. Fol­gen­de Fak­to­ren sind zu berück­sich­ti­gen:

Der Nach­lass­wert als Berech­nungs­grund­la­ge

  • Alle Ver­mö­gens­wer­te zum Zeit­punkt des Erb­falls
  • Abzug von Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten
  • Berück­sich­ti­gung von Schen­kun­gen der letz­ten 10 Jah­re
  • Bewer­tung von Immo­bi­li­en und Unter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen

Beson­der­hei­ten bei der Berech­nung

  • Zuge­winn­aus­gleichs­an­sprü­che des über­le­ben­den Ehe­gat­ten
  • Aus­gleichs­pflich­ten unter Mit­er­ben
  • Anrech­nung von Vor­emp­fän­gen
  • Berück­sich­ti­gung aus­län­di­schen Ver­mö­gens

Mög­lich­kei­ten und Gren­zen der Pflicht­teils­ent­zie­hung

Eine voll­stän­di­ge Ent­zie­hung des Pflicht­teils ist nur in weni­gen, gesetz­lich gere­gel­ten Aus­nah­me­fäl­len mög­lich. Die Anfor­de­run­gen sind sehr hoch und müs­sen sorg­fäl­tig doku­men­tiert wer­den.

Gesetz­li­che Ent­zie­hungs­grün­de

Nach § 2333 BGB kommt eine Pflicht­teils­ent­zie­hung in Betracht bei:

  • Nach­stel­lung nach dem Leben des Erb­las­sers oder einer nahe­ste­hen­den Per­son
  • Vor­sätz­li­cher kör­per­li­cher Miss­hand­lung
  • Schwe­ren vor­sätz­li­chen Straf­ta­ten gegen den Erb­las­ser
  • Las­ter­haf­tem oder ehr­lo­sen Lebens­wan­del gegen den Wil­len des Erb­las­sers
  • Ver­let­zung der Unter­halts­pflicht gegen­über dem Erb­las­ser

For­mel­le Anfor­de­run­gen

Die Pflicht­teils­ent­zie­hung muss:

  • Im Tes­ta­ment oder Erb­ver­trag erklärt wer­den
  • Den Ent­zie­hungs­grund kon­kret benen­nen
  • Zum Zeit­punkt der Tes­ta­ments­er­rich­tung vor­lie­gen
  • Beweis­bar sein

Durch­set­zung und Abwehr von Pflicht­teils­an­sprü­chen

Durch jah­re­lan­ge Erfah­rung und zahl­rei­che erfolg­reich bear­bei­te­te Fäl­le ver­fü­gen unse­re Fach­an­wäl­te über umfas­sen­de Exper­ti­se in der Durch­set­zung und Abwehr von Pflicht­teils­an­sprü­chen. Unse­re Kanz­lei hat sich als ver­läss­li­cher Part­ner in erb­recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen eta­bliert und kann auf eine Viel­zahl erfolg­rei­cher außer­ge­richt­li­cher Eini­gun­gen und gewon­ne­ner Gerichts­ver­fah­ren zurück­bli­cken.

Für Pflicht­teils­be­rech­tig­te

Wir unter­stüt­zen Sie bei:

  • Der Berech­nung Ihres Anspruchs
  • Der Durch­set­zung von Aus­kunfts­an­sprü­chen
  • Der Ermitt­lung des Nach­lass­wer­tes
  • Ver­hand­lun­gen mit den Erben
  • Der gericht­li­chen Durch­set­zung Ihrer Ansprü­che

Für Erben und Erb­las­ser

Wir bera­ten Sie zu:

  • Mög­lich­kei­ten der lega­len Pflicht­teils­re­du­zie­rung
  • Der rechts­si­che­ren Gestal­tung von Tes­ta­men­ten
  • Der Doku­men­ta­ti­on von Ent­zie­hungs­grün­den
  • Der Abwehr unbe­rech­tig­ter Ansprü­che
  • Stra­te­gien zur außer­ge­richt­li­chen Eini­gung

 

Häu­fig gestell­te Fra­gen

Nein, außer bei Vor­lie­gen der gesetz­li­chen Ent­zie­hungs­grün­de ist ein voll­stän­di­ger Aus­schluss nicht mög­lich.

Der Pflicht­teil stellt einen gesetz­lich garan­tier­ten Min­dest­an­spruch auf einen Teil des Nach­las­ses dar. Die­sen Anspruch kön­nen bestimm­te nahe Ange­hö­ri­ge auch dann gel­tend machen, wenn sie durch Tes­ta­ment oder Erb­ver­trag von der Erb­fol­ge aus­ge­schlos­sen wur­den. Das Pflicht­teils­recht steht dabei den Kin­dern und deren Abkömm­lin­gen, also Enkeln und Uren­keln, sowie dem Ehe­gat­ten oder ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ner zu. Auch die Eltern des Erb­las­sers kön­nen einen Pflicht­teil bean­spru­chen, aller­dings nur dann, wenn kei­ne Kin­der vor­han­den sind. Bemer­kens­wert ist, dass Geschwis­ter kei­nen Pflicht­teils­an­spruch haben. Auch Lebens­ge­fähr­ten in nicht-ein­ge­tra­ge­nen Part­ner­schaf­ten sind vom Pflicht­teils­recht aus­ge­schlos­sen.

Die Berech­nung des Pflicht­teils erfolgt in einem mehr­stu­fi­gen Pro­zess. Zunächst wird ermit­telt, wie hoch der gesetz­li­che Erb­teil wäre. Die­ser Anteil wird dann hal­biert, um den Pflicht­teil zu bestim­men. Als Berech­nungs­grund­la­ge dient der Wert des Nach­las­ses zum Zeit­punkt des Erb­falls. Ein anschau­li­ches Bei­spiel macht dies deut­lich: Hat ein ver­wit­we­ter Erb­las­ser drei Kin­der und beträgt der Nach­lass­wert 300.000 Euro, so wür­de der gesetz­li­che Erb­teil pro Kind bei einem Drit­tel, also 100.000 Euro lie­gen. Der Pflicht­teil beträgt dann ein Sechs­tel, was 50.000 Euro ent­spricht. In die Berech­nung flie­ßen auch Schen­kun­gen der letz­ten zehn Jah­re, bestehen­de Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten sowie die Beer­di­gungs­kos­ten ein. Bei Immo­bi­li­en ist der aktu­el­le Ver­kehrs­wert maß­geb­lich.

Es exis­tie­ren ver­schie­de­ne lega­le Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten zur Redu­zie­rung des Pflicht­teils. Eine wich­ti­ge Opti­on stel­len leb­zei­ti­ge Schen­kun­gen dar, die mehr als zehn Jah­re vor dem Erb­fall erfol­gen. Auch Schen­kun­gen mit Nieß­brauchs­vor­be­halt oder die Über­tra­gung von Ver­mö­gen gegen Ver­sor­gungs­leis­tun­gen kön­nen sinn­voll sein. Eine wei­te­re Mög­lich­keit bie­tet der Pflicht­teils­ver­zicht, der aller­dings nota­ri­ell beur­kun­det wer­den muss und häu­fig gegen eine Abfin­dung ver­ein­bart wird. Die­ser Ver­zicht kann auch für zukünf­ti­ge Erben wirk­sam wer­den. Zusätz­lich kön­nen ver­trag­li­che Gestal­tun­gen wie Güter­stands­ver­ein­ba­run­gen, ehe­ver­trag­li­che Rege­lun­gen oder Tes­ta­men­te mit Vor- und Nach­erb­schaft zur Redu­zie­rung des Pflicht­teils bei­tra­gen.

Eine Pflicht­teils­ent­zie­hung kommt nur bei schwer­wie­gen­den Ver­feh­lun­gen in Betracht. Das Gesetz nennt in § 2333 BGB kon­kre­te Grün­de wie die Nach­stel­lung nach dem Leben des Erb­las­sers, kör­per­li­che Miss­hand­lung, schwe­re Straf­ta­ten oder die Ver­let­zung der Unter­halts­pflicht. Der Erb­las­ser muss die Ent­zie­hung im Tes­ta­ment schrift­lich begrün­den und die ange­führ­ten Grün­de müs­sen nach­weis­bar sein. Dabei spielt auch die Ver­hält­nis­mä­ßig­keit der Ent­zie­hung eine wich­ti­ge Rol­le. Die Gerich­te legen bei der Prü­fung von Ent­zie­hungs­grün­den sehr stren­ge Maß­stä­be an.

Der Pflicht­teils­an­spruch ent­steht nicht auto­ma­tisch, son­dern muss aktiv gel­tend gemacht wer­den. Die Ver­jäh­rungs­frist beträgt drei Jah­re und beginnt mit der Kennt­nis vom Erb­fall. Nach drei­ßig Jah­ren tritt die abso­lu­te Ver­jäh­rung ein, unab­hän­gig von der Kennt­nis. Der Pflicht­teils­be­rech­tig­te soll­te sei­nen Anspruch zunächst schrift­lich gegen­über den Erben gel­tend machen. Er kann dabei Aus­kunft über den Nach­lass­wert ver­lan­gen und anschlie­ßend den berech­ne­ten Betrag ein­for­dern. Soll­te eine außer­ge­richt­li­che Eini­gung nicht mög­lich sein, bleibt der Weg zu den Gerich­ten.

Der Pflicht­teils­er­gän­zungs­an­spruch dient dem Schutz vor einer Aus­höh­lung des Pflicht­teils durch Schen­kun­gen. Er berück­sich­tigt Zuwen­dun­gen, die der Erb­las­ser in den letz­ten zehn Jah­ren vor sei­nem Tod vor­ge­nom­men hat. Dabei erfolgt eine jähr­li­che Abschmel­zung um zehn Pro­zent. Übli­che Gele­gen­heits­ge­schen­ke blei­ben außer Betracht. Für die Berech­nung wer­den die Schen­kun­gen dem Nach­lass­wert hin­zu­ge­rech­net, wobei die zeit­li­che Staf­fe­lung zu berück­sich­ti­gen ist. Dies führt zu einem erhöh­ten Pflicht­teil.

Das Gesetz gewährt Pflicht­teils­be­rech­tig­ten umfas­sen­de Infor­ma­ti­ons­rech­te. Sie kön­nen Aus­kunft über den Bestand des Nach­las­ses, den Wert aller Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de sowie über Schen­kun­gen der letz­ten zehn Jah­re ver­lan­gen. Auch über bestehen­de Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten müs­sen die Erben infor­mie­ren. Die Aus­kunft kann durch eine eides­statt­li­che Ver­si­che­rung bekräf­tigt wer­den. Zudem besteht die Mög­lich­keit, die Vor­la­ge eines Nach­lass­ver­zeich­nis­ses zu for­dern oder einen Sach­ver­stän­di­gen ein­zu­schal­ten.

Eine Stun­dung des Pflicht­teils ist unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen mög­lich. Sie kommt ins­be­son­de­re dann in Betracht, wenn die sofor­ti­ge Erfül­lung des Anspruchs eine unbil­li­ge Här­te für den Erben dar­stel­len wür­de. Dies kann etwa der Fall sein, wenn das Fami­li­en­heim ver­kauft oder ein Unter­neh­men gefähr­det wür­de. Die Stun­dung erfor­dert eine sorg­fäl­ti­ge Inter­es­sen­ab­wä­gung. Meist wird sie mit einer ange­mes­se­nen Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung ver­bun­den. Gege­be­nen­falls muss der Erbe eine Sicher­heit leis­ten.

Die Aus­wir­kun­gen einer Schei­dung auf den Pflicht­teil hän­gen wesent­lich vom Zeit­punkt ab. Eine rechts­kräf­ti­ge Schei­dung vor dem Erb­fall führt zum Ver­lust des Pflicht­teils­an­spruchs. Bei einem ledig­lich anhän­gi­gen Schei­dungs­ver­fah­ren kommt es auf die Umstän­de des Ein­zel­falls an. Erfolgt die Schei­dung erst nach dem Erb­fall, hat dies kei­ne Aus­wir­kun­gen mehr auf bereits ent­stan­de­ne Pflicht­teils­an­sprü­che. Die­se blei­ben in vol­lem Umfang bestehen.

Mit der Aus­schla­gung der Erb­schaft wan­delt sich die Erben­stel­lung in einen Pflicht­teils­an­spruch um. Der Aus­schla­gen­de muss dann nicht mehr für Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten haf­ten, ver­liert aber auch sei­ne Posi­ti­on als Erbe. Die Ent­schei­dung zur Aus­schla­gung muss inner­halb von sechs Wochen in nota­ri­el­ler Form erfol­gen. Sie ist unwi­der­ruf­lich, wes­halb eine sorg­fäl­ti­ge Abwä­gung erfor­der­lich ist.

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Über den Autor

  • Dr. Joerg Wernery

    Dr. Jörg Wer­nery ist zuge­las­sen als Rechts­an­walt seit 1999 und Fach­an­walt für Arbeits­recht. Wei­te­re Fach­ge­bie­te sind Erbrecht, Ver­mö­gens­nach­fol­ge und Stif­tun­gen sowie Ver­trags­ge­stal­tung. Zum Anwalts­pro­fil