Künstliche Intelligenz Mögliche Urheberrechtsverletzungen durch KI-Training: The New York Times verklagt Microsoft und Open AI

Die New York Times (NYT) möchte grundsätzliche rechtliche Fragen zum Training von Machine-Learning-Modellen gerichtlich klären lassen und verklagt Microsoft und die Macher von ChatGPT. Nach Auffassung der NYT trainierten Microsoft und Open AI ihre Künstliche Intelligenz Anwendung mit journalistischen Inhalten der NYT, ohne dass dies erlaubt sei oder wenigstens durch Geldzahlungen kompensiert würde.

Die Vorwürfe und Forderungen

Die NYT hat Microsoft und Open AI, die Macher von ChatGPT, vor dem Federal District Court in Manhattan verklagt. Dies hat deshalb hohe Wellen geschlagen, da die NYT damit das erste große amerikanische Medienhaus ist, das gegen die Nutzung seiner journalistischen Inhalte durch KI rechtlich vorgeht.

Zwei der erhobenen Vorwürfe sind dabei besonders interessant.

Zum einen macht die NYT der Beklagten den Vorwurf, das KI System ChatGPT sei ohne Einverständnis mit Artikeln, Fotos und sonstigen journalistischen Inhalten gefüttert worden. Dies sei rechtswidrig, da die NYT zum Erstellen dieser Inhalte jährlich zahlreiche Millionenbeträge investiere. Durch das Training der Anwendung ChatGPT mit diesen hochwertigen journalistischen Inhalten, mache die Beklagte ihr KI-System zu einem Konkurrenzprodukt der NYT, ohne hierfür eine Entschädigung zu leisten.

Neben klassischen und grundlegenden Urheberrechtsfragen und mögliche Schadensersatzansprüche macht die NYT auch entgangenen Gewinn geltend. Die NYT betreibt ein Verbraucherportal namens „Wirecutter“, auf welchem sich Nutzer über sämtliche denkbaren Alltagsprodukte informieren können, welche die NYT zuvor ausgiebig hat durch Dritte testen lassen. In dem Portal sind die entsprechenden Produkte mit sogenannten Affiliate-Links versehen, bei deren Nutzung – sprich Bestellung des Produktes nach Folgen des Links – die NYT eine kleine Vermittlungsprovision verdient. Wenn nun die Beklagte über ihr KI-System die Testergebnisse des Portals bereitstellt, würden die Affiliate-Links weniger geklickt, weil die originalen Testberichte bei „Wirecutter“ gar nicht mehr aufgerufen werden müssten.

Bedeutung des Prozesses für Deutschland und die EU

Ebenso wie in den Staaten, ist auch in Deutschland und der EU bisher nicht rechtssicher geklärt, ob Urheber geschützter Werke dulden müssen, dass KI mit diesen trainiert wird.

Die Anwendbarkeit der neuen urheberrechtlichen Schrankenbestimmung für Text und Data-Mining (§ 44b UrhG) dürfte hierbei eine entscheidende Rolle spielen. Die herrschende Meinung tendiert dazu, diese Schrankenbestimmung anzuwenden und damit KI-Training ohne Erlaubnis oder Lizenz zu erlauben, letztendlich ist aber wie so oft der Einzelfall entscheidend.

Die europäische KI-Verordnung (AI-Act) dürfte hingegen (leider) keine Aussage über die Zulässigkeit der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken zu KI-Trainingszwecken treffen. Der AI-Act – soweit er denn in der aktuellen Entwurfsfassung bestehen bleibt – wird die Anbieter von KI-Systemen allerdings zumindest zum Nachweis verpflichten, geltendes Urheberrecht einzuhalten. Zudem wird eine Transparenzpflicht eingeführt: Open AI & Co. müssen künftig eine Liste ihrer Trainingsinhalte offenlegen, ein auf konkrete Werke bezogenes Auskunftsrecht soll es allerdings nicht geben.

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren:

Urheberrecht, Wettbewerbsrecht
20.08.2026

Designklassiker vor Gericht: Wann genießt ein Möbelsystem urheberrechtlichen Schutz?

Das USM Haller Möbelsystem: ein Rechtsstreit mit Signalwirkung Wer im gehobenen Büro- oder Wohnumfeld tätig ist, kennt es: das modulare Möbelsystem mit den charakteristischen verchromten Rohren, den kugelförmigen Verbindungsknoten und den farbigen Metallflächen, besser bekannt als „USM Haller". Seit Jahrzehnten ein Inbegriff funktionalen Designs, wurde dieses System nun zum Gegenstand einer höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung. Am 2. Juli 2026 hat der Bundesgerichtshof (I ZR 96/22 – „USM Haller II") entschieden und dabei wichtige Leitlinien für den urheberrechtlichen Schutz von Gebrauchsgegenständen aufgestellt.

Beitrag lesen
Insolvenzrecht
03.08.2026

Die Restschuldbefreiung ist löchrig

Denn Masseverbindlichkeiten fallen nicht unter die Restschuldbefreiung der Insolvenzordnung.

Beitrag lesen
Urheberrecht
24.07.2026

Urhebernennung bei Preisverleihungen und Nominierungen: Was Unternehmen aus dem Fall „Kaulitz & Kaulitz" lernen können

Ein aktueller Rechtsstreit rund um den Deutschen Fernsehpreis 2025 zeigt eindrücklich: Wer öffentlich über kreative Werke kommuniziert und dabei einzelne Urheber namentlich hervorhebt, muss sorgfältig prüfen, ob weitere Miturheber übergangen werden. Denn das kann eine Verletzung des sogenannten Urheberbenennungsrechts darstellen, mit spürbaren rechtlichen Konsequenzen. Konkret ging es um die zweite Staffel einer erfolgreichen Netflix-Serie, an der drei Regisseure mitgewirkt hatten. Im Nominierungstext des Fernsehpreises wurden jedoch nur zwei von ihnen namentlich genannt und als „Regie-Duo" dargestellt, einschließlich Porträtfotos. Der dritte Regisseur fehlte vollständig. Dieser wehrte sich gerichtlich und bekam sowohl vor dem Landgericht Köln als auch vor dem OLG Köln Recht.

Beitrag lesen