Was ver­steht man unter Preis­er­mä­ßi­gungs­wer­bung?

Als Preis­er­mä­ßi­gungs­wer­bung gilt jede Wer­be­form, bei der ein Pro­dukt schein­bar güns­ti­ger als bis­lang ange­bo­ten wird – sei es durch Aus­sa­gen wie „nur 4,44 € statt 6,99 €“ oder durch pro­zen­tua­le Nach­läs­se wie etwa „-36 %“. Ziel ist es, bei Kun­den den Ein­druck eines ech­ten Schnäpp­chens zu erzeu­gen. Genau an die­sem Punkt setzt der Schutz der Ver­brau­cher an und der Gesetz­ge­ber stellt erhöh­te Anfor­de­run­gen an die Preis­ge­stal­tung.

Recht­li­che Anfor­de­run­gen auf einen Blick

1. Anga­be­pflicht des nied­rigs­ten 30-Tage-Prei­ses

Nach der Preis­an­ga­ben­ver­ord­nung (PAngV) muss bei jeder Preis­er­mä­ßi­gung der nied­rigs­te Gesamt­preis ange­ge­ben wer­den, den das Unter­neh­men in den letz­ten 30 Tagen vor der Preis­ak­ti­on gegen­über Ver­brau­chern ver­langt hat (§ 11 Abs. 1 PAngV). Hin­ter­grund die­ser Rege­lung ist, künst­li­chen „Rabat­ten“ vor­zu­beu­gen, die ledig­lich auf kurz­fris­ti­gen Preis­er­hö­hun­gen beru­hen, um einen beson­ders hohen Preis­nach­lass vor­zu­täu­schen.

2. Kla­re, ein­deu­ti­ge und gut sicht­ba­re Dar­stel­lung

Der BGH hat aus­drück­lich klar­ge­stellt: Die Anga­be des nied­rigs­ten 30-Tage-Prei­ses muss für den Ver­brau­cher klar, ein­deu­tig und gut sicht­bar erfol­gen. Es reicht nicht, den frü­he­ren Preis im Klein­ge­druck­ten, als Fuß­no­te oder an unüber­sicht­li­cher Stel­le anzu­ge­ben. Unkla­re oder schwer les­ba­re Hin­wei­se sind nicht zuläs­sig.

Die aktu­el­le Ent­schei­dung des BGH – Was war der Aus­gangs­punkt?

Im ver­han­del­ten Fall bewarb ein Dis­coun­ter ein Kaf­fee­pro­dukt mit aktu­el­lem Preis, einem durch­ge­stri­che­nen höhe­ren Preis und einem pro­zen­tua­len Rabatt. Der tat­säch­lich nied­rigs­te Preis der letz­ten 30 Tage wur­de ledig­lich mit Ver­weis auf den klein­ge­druck­ten Fuß­no­ten­text ange­ge­ben und war für den Ver­brau­cher schwer erkenn­bar.

Der BGH hat ent­schie­den: Eine der­art ver­steck­te oder miss­ver­ständ­li­che Preis­an­ga­be ist unzu­läs­sig. Maß­geb­lich ist, dass der Ver­brau­cher auf einen Blick und ohne Mühe erken­nen kann, wel­cher Preis als Refe­renz her­an­ge­zo­gen wur­de. Wird die­se Infor­ma­ti­on nicht trans­pa­rent ver­mit­telt, liegt ein Wett­be­werbs­ver­stoß mit ent­spre­chen­den recht­li­chen Kon­se­quen­zen vor.

Mög­li­che Risi­ken bei Ver­stö­ßen

Wer­den die gesetz­li­chen Vor­ga­ben nicht ein­ge­hal­ten, dro­hen Abmah­nun­gen von Wett­be­wer­bern, Unter­las­sungs­kla­gen sowie die Ver­pflich­tung zur Erstat­tung von Abmahn­kos­ten. Wei­ter­hin kann das Ver­trau­en der Kun­den Scha­den neh­men und das eige­ne Unter­neh­men in einen recht­li­chen und wirt­schaft­li­chen Nach­teil gera­ten.

Hand­lungs­emp­feh­lun­gen für Unter­neh­men

Um Preis­er­mä­ßi­gun­gen rechts­si­cher zu gestal­ten, soll­ten Unter­neh­men fol­gen­de Grund­sät­ze beach­ten:

  • Es ist ver­pflich­tend, den tat­säch­lich nied­rigs­ten Gesamt­preis anzu­ge­ben, der inner­halb der letz­ten 30 Tage vor der Rabatt­ak­ti­on für das Pro­dukt gefor­dert wur­de – ande­re, belie­bi­ge frü­he­re Prei­se genü­gen nicht.
  • Die Preis­an­ga­be muss klar, deut­lich und gut sicht­bar erfol­gen – ver­steck­te oder miss­ver­ständ­li­che Ver­wei­se sind nicht aus­rei­chend. Die Infor­ma­ti­on soll­te unmit­tel­bar beim Ange­bot plat­ziert sein.
  • Trans­pa­ren­te Kom­mu­ni­ka­ti­on – es soll­te ein­deu­tig erläu­tert wer­den, dass es sich um den nied­rigs­ten Preis der letz­ten 30 Tage han­delt.
  • Lücken­lo­se Preis­do­ku­men­ta­ti­on – die Preis­his­to­rie soll­te nach­voll­zieh­bar und doku­men­tiert sein, um im Zwei­fels­fall nach­wei­sen zu kön­nen, wel­cher Refe­renz­preis ange­setzt wur­de.
  • Abstim­mung mit der Rechts­ab­tei­lung – vor Ver­öf­fent­li­chung von Preis­ak­tio­nen emp­fiehlt sich eine recht­li­che Prü­fung, um unlieb­sa­me Über­ra­schun­gen zu ver­mei­den.

Fazit: Kla­re Preis­trans­pa­renz ist Pflicht

Die Anfor­de­run­gen an die Preis­wer­bung sind nach dem aktu­el­len BGH-Urteil ein­deu­tig und ver­lan­gen von Unter­neh­men ein hohes Maß an Trans­pa­renz und Sorg­falt. Unschar­fe, unvoll­stän­di­ge oder schwer ver­ständ­li­che Preis­an­ga­ben sind unzu­läs­sig und ber­gen erheb­li­che recht­li­che wie wirt­schaft­li­che Risi­ken. Unter­neh­men tun gut dar­an, bereits im Vor­feld geplan­ter Preis­ak­tio­nen ihre Wer­be­maß­nah­men auf Rechts­si­cher­heit zu über­prü­fen und kla­re, ver­brau­cher­freund­li­che Infor­ma­tio­nen bereit­zu­stel­len.
Emp­feh­lung: Wer regel­mä­ßig mit Preis­er­mä­ßi­gun­gen wirbt, soll­te sei­ne inter­nen Abläu­fe und sei­ne Wer­be­mit­tel fort­lau­fend recht­lich bewer­ten und im Zwei­fel fach­kun­di­gen Rat ein­ho­len.

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Über den Autor

  • Sina Bader

    Sina Bader ist zuge­las­se­ne Rechts­an­wäl­tin seit 2018. Seit 2022 ist sie außer­dem Fach­an­wäl­tin für IT-Recht. Zum Anwalts­pro­fil