Das Wich­tigs­te im Über­blick:

  • Als GmbH-Gesell­schaf­ter haben Sie weit­rei­chen­de gesetz­li­che und ver­trag­li­che Rech­te, die Ihnen Ein­fluss und Kon­trol­le sichern.
  • Die kon­se­quen­te Wahr­neh­mung Ihrer Rech­te ist ent­schei­dend, um Ihre Inter­es­sen in der Gesell­schaft zu wah­ren.
  • Mit fach­kun­di­ger recht­li­cher Unter­stüt­zung kön­nen Sie Ihre Posi­ti­on als Gesell­schaf­ter nach­hal­tig stär­ken.

Als Gesell­schaf­ter einer GmbH haben Sie eine beson­de­re Stel­lung inne: Sie sind nicht nur Kapi­tal­ge­ber, son­dern auch Mit­un­ter­neh­mer mit weit­rei­chen­den Rech­ten und Ein­fluss­mög­lich­kei­ten. Doch vie­le Gesell­schaf­ter sind sich der Trag­wei­te ihrer Rech­te nicht bewusst oder scheu­en davor zurück, die­se kon­se­quent wahr­zu­neh­men. Das kann fata­le Fol­gen haben — wer sei­ne Rech­te nicht nutzt, ris­kiert, dass ande­re über sei­nen Kopf hin­weg ent­schei­den.

In die­sem Arti­kel beleuch­ten wir die wich­tigs­ten Rech­te von GmbH-Gesell­schaf­tern und zei­gen auf, wie Sie die­se effek­tiv durch­set­zen kön­nen. Ob Sie sich in einem aku­ten Kon­flikt befin­den oder vor­sorg­lich Ihre Posi­ti­on stär­ken möch­ten — hier fin­den Sie wert­vol­le Infor­ma­tio­nen und kon­kre­te Hand­lungs­emp­feh­lun­gen von unse­ren Gesell­schafts­rechts­exper­ten.

Die Aus­gangs­si­tua­ti­on: War­um Gesell­schaf­ter ihre Rech­te ken­nen müs­sen

Vie­le GmbH-Gesell­schaf­ter füh­len sich in ihrer Rol­le nicht aus­rei­chend ein­ge­bun­den und wert­ge­schätzt. Sie sor­gen sich, dass die Geschäfts­füh­rung oder Mit­ge­sell­schaf­ter Ent­schei­dun­gen tref­fen könn­ten, die ihren Inter­es­sen zuwi­der­lau­fen. Gleich­zei­tig scheu­en sie oft die offe­ne Kon­fron­ta­ti­on, weil sie nega­ti­ve Fol­gen für das Betriebs­kli­ma oder ihren Ein­fluss befürch­ten.

Die­se Unsi­cher­heit ist nach­voll­zieh­bar, aber gefähr­lich. Denn als Gesell­schaf­ter haben Sie kraft Geset­zes und Gesell­schafts­ver­trag weit­rei­chen­de Rech­te, die Ihnen Ein­fluss und Kon­trol­le sichern. Nur wer die­se Rech­te kennt und kon­se­quent wahr­nimmt, kann sei­ne Inter­es­sen in der Gesell­schaft effek­tiv ver­tre­ten.

Die wich­tigs­ten Rech­te von GmbH-Gesell­schaf­tern im Über­blick

1. Das Stimm­recht (§ 47 GmbHG)

Als Gesell­schaf­ter haben Sie das Recht, an Beschluss­fas­sun­gen der Gesell­schaft mit­zu­wir­ken und Ihre Stim­me ent­spre­chend Ihrer Betei­li­gungs­quo­te abzu­ge­ben. Dies betrifft zen­tra­le Ent­schei­dun­gen wie die Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses, die Gewinn­ver­wen­dung oder die Bestel­lung und Abbe­ru­fung von Geschäfts­füh­rern.

2. Das Infor­ma­ti­ons­recht (§ 51a GmbHG)

Sie haben einen umfas­sen­den Anspruch auf Aus­kunft über die Ange­le­gen­hei­ten der Gesell­schaft und Ein­sicht in Bücher und Schrif­ten. Die­ses Recht ist beson­ders wert­voll, um die wirt­schaft­li­che Lage der GmbH zu über­prü­fen und fun­dier­te Ent­schei­dun­gen tref­fen zu kön­nen.

3. Das Recht auf Gewinn­be­tei­li­gung (§ 29 GmbHG)

Als Gesell­schaf­ter steht Ihnen grund­sätz­lich ein Anteil am Gewinn der GmbH zu, sofern die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung nichts ande­res beschließt. Die genaue Aus­ge­stal­tung regelt meist der Gesell­schafts­ver­trag.

4. Das Recht zur Anfech­tung von Gesell­schaf­ter­be­schlüs­sen (§§ 241 ff. AktG ana­log)

Wur­den bei der Beschluss­fas­sung wesent­li­che Ver­fah­rens­vor­schrif­ten oder inhalt­li­che Vor­ga­ben ver­letzt, kön­nen Sie den Beschluss gericht­lich anfech­ten las­sen.

5. Das Recht auf ein fai­res Spruch­ver­fah­ren (§§ 1 ff. SpruchG)

Bei bestimm­ten struk­tur­än­dern­den Maß­nah­men wie Unter­neh­mens­ver­trä­gen oder Squeeze-outs haben Sie als Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter das Recht, die Ange­mes­sen­heit der Abfin­dung gericht­lich über­prü­fen zu las­sen.

Prak­ti­sche Tipps zur Durch­set­zung Ihrer Rech­te als GmbH-Gesell­schaf­ter

Um Ihnen die Wahr­neh­mung und Durch­set­zung Ihrer Rech­te als GmbH-Gesell­schaf­ter zu erleich­tern, haben wir einen Pra­xis­leit­fa­den mit kon­kre­ten Hand­lungs­emp­feh­lun­gen zusam­men­ge­stellt:

Schritt 1: Ken­nen Sie Ihre Rechts­grund­la­gen

  • Infor­mie­ren Sie sich gründ­lich über Ihre Rech­te aus Gesetz und Gesell­schafts­ver­trag
  • Las­sen Sie den Gesell­schafts­ver­trag und etwa­ige Gesell­schaf­ter­ver­ein­ba­run­gen von einem Fach­an­walt für Gesell­schafts­recht prü­fen
  • Iden­ti­fi­zie­ren Sie wich­ti­ge Ansatz­punk­te zur Stär­kung Ihrer Posi­ti­on

Schritt 2: Doku­men­tie­ren Sie sorg­fäl­tig

  • Füh­ren Sie ein “Gesell­schaf­ter-Tage­buch” mit allen rele­van­ten Vor­gän­gen und Kom­mu­ni­ka­tio­nen
  • Sam­meln Sie Bewei­se für mög­li­che Kon­flikt­fäl­le
  • Notie­ren Sie Dates, Gesprächs­in­hal­te und wich­ti­ge Ent­schei­dun­gen

Schritt 3: Nut­zen Sie Ihr Infor­ma­ti­ons­recht pro­ak­tiv

  • For­dern Sie regel­mä­ßig Aus­künf­te über die wirt­schaft­li­che Lage der Gesell­schaft an
  • For­mu­lie­ren Sie Ihre Anlie­gen schrift­lich und prä­zi­se
  • Ein Mus­ter für ein for­mel­les Aus­kunfts­ver­lan­gen könn­te wie folgt aus­se­hen:
    • [Ihr Name und Anschrift][Datum]An die Geschäfts­füh­rung der [GmbH-Name]Betreff: Aus­kunfts­ver­lan­gen gemäß § 51a GmbHGSehr geehr­te Damen und Her­ren,

      als Gesell­schaf­ter der [GmbH-Name] bean­tra­ge ich hier­mit Aus­kunft über fol­gen­de Ange­le­gen­hei­ten der Gesell­schaft:

      1. [Kon­kre­te Fra­ge oder Infor­ma­ti­ons­an­for­de­rung]

      Bei­spiel: Aktu­el­ler Stand der Umsatz- und Gewinn­ent­wick­lung im lau­fen­den Geschäfts­jahr

      2. [Wei­te­re Fra­ge oder Anfor­de­rung]

      Bei­spiel: Über­sicht über alle wesent­li­chen Ver­trä­ge mit einem Volu­men von über 50.000 EUR

      3. […]

      Ich bit­te um Ertei­lung der Aus­künf­te bis zum [Datum, in der Regel 2–3 Wochen].

      Mit freund­li­chen Grü­ßen

      [Ihre Unter­schrift]

Schritt 4: Berei­ten Sie Gesell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen gründ­lich vor

  • Prü­fen Sie die Tages­ord­nung genau
  • Berei­ten Sie Ihre Fra­gen und Anträ­ge sorg­fäl­tig vor
  • Las­sen Sie sich bei wich­ti­gen Ent­schei­dun­gen von Ihrem Anwalt beglei­ten
  • Hal­ten Sie Fris­ten ein, ins­be­son­de­re bei der Anfech­tung von Beschlüs­sen

Schritt 5: Pfle­gen Sie den Dia­log

  • Suchen Sie das Gespräch mit Mit­ge­sell­schaf­tern und Geschäfts­füh­rung
  • Ver­su­chen Sie, Kon­flik­te zunächst auf infor­mel­lem Wege zu lösen
  • Blei­ben Sie dabei stets pro­fes­sio­nell und sach­lich

Schritt 6: Weh­ren Sie sich gegen Rechts­ver­let­zun­gen

  • Reagie­ren Sie umge­hend auf Ver­let­zun­gen Ihrer Rech­te
  • Ver­fas­sen Sie ein anwalt­li­ches Schrei­ben, um Ihre Posi­ti­on zu ver­deut­li­chen
  • Lei­ten Sie bei Bedarf recht­li­che Schrit­te ein, aber mit Augen­maß

Schritt 7: Holen Sie bei Bedarf recht­li­chen Rat ein

  • Kon­sul­tie­ren Sie in kom­ple­xen Situa­tio­nen einen Fach­an­walt für Gesell­schafts­recht
  • Las­sen Sie sich bei der Ent­wick­lung einer Stra­te­gie unter­stüt­zen
  • Nut­zen Sie juris­ti­sche Exper­ti­se, um Ihre Rech­te kon­se­quent durch­zu­set­zen

Die­se prak­ti­schen Hil­fe­stel­lun­gen sol­len Ihnen als GmbH-Gesell­schaf­ter eine ers­te Ori­en­tie­rung geben. Beach­ten Sie jedoch, dass jeder Fall indi­vi­du­ell zu betrach­ten ist und recht­li­cher Rat in kom­ple­xen Situa­tio­nen uner­läss­lich sein kann.

Ablauf­dia­gramm: Vor­ge­hen bei Gesell­schaf­ter­kon­flik­ten

  1. Pro­blem­i­den­ti­fi­ka­ti­on ↓
  2. Infor­mel­le Klä­rung ver­su­chen ↓
  3. For­mel­les Aus­kunfts­ver­lan­gen stel­len ↓
  4. The­ma in Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ein­brin­gen ↓
  5. Beschluss her­bei­füh­ren ↓
  6. Bei Ableh­nung: Anfech­tung prü­fen ↓
  7. Gericht­li­che Durch­set­zung als ulti­ma ratio

Pra­xis­bei­spiel: Durch­set­zung des Ein­sichts­rechts

Situa­ti­on: Ein Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter ver­mu­tet finan­zi­el­le Unre­gel­mä­ßig­kei­ten.

Vor­ge­hen:

  1. For­mel­les Aus­kunfts­ver­lan­gen an die Geschäfts­füh­rung
  2. Bei Ver­wei­ge­rung: Andro­hung recht­li­cher Schrit­te
  3. Einst­wei­li­ge Ver­fü­gung auf Ein­sicht­nah­me
  4. Durch­füh­rung der Ein­sicht­nah­me mit Sach­ver­stän­di­gem
  5. Je nach Ergeb­nis: Ein­be­ru­fung einer außer­or­dent­li­chen Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung

Die­se prak­ti­schen Hil­fe­stel­lun­gen sol­len Ihnen als GmbH-Gesell­schaf­ter eine ers­te Ori­en­tie­rung geben. Beach­ten Sie jedoch, dass jeder Fall indi­vi­du­ell zu betrach­ten ist und recht­li­cher Rat in kom­ple­xen Situa­tio­nen uner­läss­lich sein kann.

Ihre Rech­te als GmbH-Gesell­schaf­ter sind ein wert­vol­les Gut

Die Rech­te eines GmbH-Gesell­schaf­ters sind viel­fäl­tig und weit­rei­chend. Sie zu ken­nen und kon­se­quent wahr­zu­neh­men, ist der Schlüs­sel zu einer star­ken Posi­ti­on in der Gesell­schaft. Wer sei­ne Rech­te nicht nutzt, ris­kiert, dass ande­re über sei­nen Kopf hin­weg ent­schei­den.

Gleich­zei­tig ist es wich­tig, mit Augen­maß vor­zu­ge­hen. Nicht jeder Kon­flikt muss eska­liert wer­den. Oft führt eine klu­ge Ver­hand­lungs­stra­te­gie, die auf fun­dier­ter recht­li­cher Exper­ti­se auf­baut, zu bes­se­ren Ergeb­nis­sen als die sofor­ti­ge Kon­fron­ta­ti­on.

Häu­fig gestell­te Fra­gen

Die wich­tigs­ten Rech­te eines GmbH-Gesell­schaf­ters umfas­sen das Stimm­recht in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung, das Recht auf Infor­ma­ti­on und Ein­sicht in die Geschäfts­un­ter­la­gen, das Recht auf Gewinn­be­tei­li­gung sowie das Recht zur Anfech­tung von Gesell­schaf­ter­be­schlüs­sen. Zudem haben Gesell­schaf­ter ein Recht auf Teil­nah­me an Gesell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen und kön­nen unter bestimm­ten Umstän­den selbst eine außer­or­dent­li­che Ver­samm­lung ein­be­ru­fen.

Als Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter haben Sie ver­schie­de­ne Mög­lich­kei­ten, Ihre Inter­es­sen zu wah­ren:

  • Nut­zen Sie kon­se­quent Ihr Infor­ma­ti­ons­recht, um stets über die Geschäfts­la­ge infor­miert zu sein.
  • Berei­ten Sie sich gründ­lich auf Gesell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen vor und brin­gen Sie Ihre Anlie­gen aktiv ein.
  • Prü­fen Sie Beschlüs­se auf Recht­mä­ßig­keit und fech­ten Sie die­se nöti­gen­falls an.
  • Suchen Sie Alli­an­zen mit ande­ren Gesell­schaf­tern.
  • Las­sen Sie sich recht­lich bera­ten, um Ihre Optio­nen opti­mal zu nut­zen.

Als Gesell­schaf­ter haben Sie grund­sätz­lich jeder­zeit das Recht, Ein­sicht in die Bücher und Schrif­ten der GmbH zu neh­men (§ 51a GmbHG). Die­ses Recht kann nur in Aus­nah­me­fäl­len beschränkt wer­den, etwa wenn zu befürch­ten ist, dass Sie die Infor­ma­tio­nen zu gesell­schafts­frem­den Zwe­cken ver­wen­den und der Gesell­schaft dadurch ein erheb­li­cher Nach­teil droht. Im Zwei­fel kön­nen Sie Ihr Ein­sichts­recht auch gericht­lich durch­set­zen.

Gegen nach­tei­li­ge Mehr­heits­be­schlüs­se kön­nen Sie sich durch Anfech­tungs­kla­ge weh­ren. Die­se muss inner­halb eines Monats nach Beschluss­fas­sung erho­ben wer­den. Grün­de für eine Anfech­tung kön­nen Ver­fah­rens­feh­ler bei der Beschluss­fas­sung oder inhalt­li­che Ver­stö­ße gegen Gesetz oder Gesell­schafts­ver­trag sein. In beson­ders schwer­wie­gen­den Fäl­len kann ein Beschluss sogar nich­tig sein. Las­sen Sie sich hier unbe­dingt anwalt­lich bera­ten, um die Erfolgs­aus­sich­ten und Risi­ken einer Anfech­tung ein­zu­schät­zen.

Bei Pflicht­ver­let­zun­gen der Geschäfts­füh­rung haben Sie meh­re­re Optio­nen:

  • Sie kön­nen in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung auf Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers hin­wir­ken.
  • Sie kön­nen die Gel­tend­ma­chung von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen gegen den Geschäfts­füh­rer beschlie­ßen las­sen.
  • Als Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter kön­nen Sie unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine actio pro socio erhe­ben, also die Ansprü­che der Gesell­schaft gegen den Geschäfts­füh­rer im eige­nen Namen gel­tend machen.

Ein jeder­zei­ti­ges Aus­tritts­recht besteht bei der GmbH grund­sätz­lich nicht. Der Gesell­schafts­ver­trag kann aber ein sol­ches Recht vor­se­hen. Ohne ver­trag­li­che Rege­lung ist ein Aus­tritt nur aus wich­ti­gem Grund mög­lich, etwa wenn Ihnen die Fort­set­zung der Gesell­schaft nicht mehr zumut­bar ist. Alter­na­tiv kön­nen Sie Ihre Antei­le an ande­re Gesell­schaf­ter oder Drit­te ver­kau­fen, sofern der Gesell­schafts­ver­trag dies nicht ein­schränkt.

Um eine Ver­wäs­se­rung Ihrer Antei­le bei Kapi­tal­erhö­hun­gen zu ver­hin­dern, haben Sie ein gesetz­li­ches Bezugs­recht auf neue Geschäfts­an­tei­le (§ 55 GmbHG). Die­ses Recht kann nur unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen aus­ge­schlos­sen wer­den. Ach­ten Sie bei Kapi­tal­erhö­hungs­be­schlüs­sen dar­auf, dass Ihr Bezugs­recht gewahrt bleibt oder Sie für einen Aus­schluss ange­mes­sen ent­schä­digt wer­den.

Als Gesell­schaf­ter haben Sie grund­sätz­lich einen Anspruch auf den Gewinn ent­spre­chend Ihrer Betei­li­gung (§ 29 GmbHG). Über die kon­kre­te Ver­wen­dung des Bilanz­ge­winns ent­schei­det jedoch die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung. Sie kön­nen Ihr Stimm­recht nut­zen, um auf die Gewinn­ver­wen­dung Ein­fluss zu neh­men. Bei miss­bräuch­li­chen Gewinnthe­sau­ri­e­run­gen kön­nen Sie unter Umstän­den auch gericht­lich gegen den Beschluss vor­ge­hen.

Der bes­te Schutz ist eine ent­spre­chen­de Klau­sel im Gesell­schafts­ver­trag, die die Auf­nah­me neu­er Gesell­schaf­ter von Ihrer Zustim­mung abhän­gig macht. Fehlt eine sol­che Rege­lung, kön­nen Sie zumin­dest dar­auf ach­ten, dass bei Kapi­tal­erhö­hun­gen Ihr Bezugs­recht gewahrt bleibt. Zudem kön­nen Sie ver­su­chen, Son­der­rech­te wie etwa ein Veto­recht bei bestimm­ten Ent­schei­dun­gen zu ver­ein­ba­ren, um Ihren Ein­fluss zu sichern.

Wenn Ihnen trotz Anfra­ge wich­ti­ge Infor­ma­tio­nen vor­ent­hal­ten wer­den, kön­nen Sie Ihr Aus­kunfts­recht not­falls gericht­lich durch­set­zen. Hier­zu bie­tet sich zunächst ein anwalt­li­ches Schrei­ben an, in dem Sie Ihr Infor­ma­ti­ons­recht gel­tend machen und eine Frist zur Aus­kunfts­er­tei­lung set­zen. Bleibt dies erfolg­los, kann eine einst­wei­li­ge Ver­fü­gung oder eine Leis­tungs­kla­ge auf Aus­kunfts­er­tei­lung und Ein­sicht­nah­me der nächs­te Schritt sein.

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Über den Autor

  • Christoph Schmitz-Schunken

    Chris­toph Schmitz-Schun­ken ist zuge­las­se­ner Rechts­an­walt seit 2005, Steu­er­be­ra­ter, Fach­an­walt für Han­dels- und Gesell­schafts­recht, Fach­an­walt für Steu­er­recht, zert. Bera­ter Steu­er­straf­recht (DAA) und Mit­glied im Vor­stand der Rechts­an­walts­kam­mer Köln. Zum Anwalts­pro­fil